(1) Sämtliche Türen müssen sich nach außen, und zwar in Richtung zum nächstgelegenen Ausgang ins Freie öffnen lassen. Die Türen der Unterrichtsräume dürfen sich nicht unmittelbar auf öffentliche Verkehrsflächen öffnen lassen.
(2) Die Türen der Unterrichtsräume müssen mindestens 1,00 m breit und 2,00 m hoch sein. Glastüren sind aus bruchsicherem Hartglas herzustellen oder bruchsicher abzudecken und in optischer Hinsicht so zu gestalten, daß Unfälle durch einen versehentlichen Sturz in die Glasscheibe höchstmöglich vermieden werden (dunkler Türrahmen, Kenntlichmachung auf der Glasscheibe selbst und dgl.).
(3) Sind mehrere Türen von Unterrichtsräumen in einen Gang zu öffnen, so sind diese Türen nach Möglichkeit so anzuordnen, daß nicht zwei Türen einander gegenüberliegen.
(4) Das Anschlagen von Türen an die Gangwände ist erforderlichenfalls durch entsprechend angeordnete Puffer zu verhindern. Bei den Türklinken sind - soweit erforderlich - Türschoner anzubringen.
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