(1) Die Gesamtfläche der lichten Fensteröffnungen eines Unterrichtsraumes bis zu 6,50 m Breite hat bei vollkommen freier Lage mindestens ein Fünftel, wenn jedoch die Helligkeit durch Nachbargebäude beschränkt ist, ein Viertel der Fußbodenfläche zu betragen. Bei Raumbreiten von mehr als 6,50 m ist zweiseitige Belichtung erforderlich, wenn die Fensterflächen nicht mindestens ein Drittel der Bodenflächen betragen. An der Tafelwand der Unterrichtsraumes dürfen keine Fenster angebracht werden. In Turnsälen hat die Fensterfläche mindestens ein Fünftel der Wandflächen zu betragen.
(2) Bei einseitiger Belichtung darf das Licht den Schüler nur von der linken Seite anfallen.
(3) Die Fenster sind so anzuordnen, daß die Schultische möglichst schattenlos, gleichmäßig und ausreichend belichtet werden. Zeichensäle und Schulküchen haben nach Möglichkeit bei einseitiger Belichtung Nordlage, die übrigen Unterrichtsräume jedoch Ost- oder Südostlage zu erhalten. In Turnhallen soll die Fensterfront an einer Längsseite liegen und darf nicht nach Süden oder Westen gerichtet sein.
(4) Der Abstand zwischen Fensteroberkante und Decke ist möglichst gering zu halten, damit der Lichteinfall nicht behindert wird. Die Brüstungshöhe der Fenster hat 1,10 m zu betragen. Sie kann bis auf 0,80 m gesenkt werden, wenn das Hinausfallen der Schüler durch andere bauliche Vorkehrungen verhindert wird.
(5) Die Pfeiler der Fensterwand, welche an die Stirn- oder Rückwand des Unterrichtsraumes anschließen, dürfen bis zur Fensterleibung nicht mehr als 87,5 cm breit sein. Die Pfeiler zwischen den Fenstern haben nach Möglichkeit eine Breite von 62,5 cm, gemessen an der Außenseite, nicht zu überschreiten. Zur Verbesserung des Lichteinfalles können die Fensterpfeiler abgeschrägt werden. Im übrigen sind alle Räume, Gänge und Stiegen ausreichend zu belichten.
(6) Die Fenster der Unterrichtsräume sind mit mindestens 2-scheibiger Isolierverglasung entsprechend der Bgld. Wärmeschutz- und Heizungsverordnung, LGBl. Nr. 56/1982, in der jeweils geltenden Fassung, auszustatten. Die Innenseite der Fensterrahmen ist nach Möglichkeit in lichtem Farbton zu halten.
(7) Die Fenster müssen jederzeit eine einwandfreie, rasche Raumbelüftung zulassen. Zum Feststellen der geöffneten Fenster sind geeignete Vorrichtungen anzubringen.
(8) Die Fensterscheiben müssen hell und gut lichtdurchlässig sein (kein Milchglas u.a.m.).
(9) Der Sonnenschutz muß so beschaffen sein, daß er einerseits eine direkte Blendung der Schüler verhindert, andererseits die Belichtung des Raumes nicht unzulässig herabsetzt.
(10) Fenster in Turnhallen sind gegen Beschädigung durch Vergitterung oder ähnlich zweckdienlichen Maßnahmen zu schützen, wenn nicht bruchsicheres Hartglas verwendet wird.
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