(1) Die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Schülerheimen und Tagesschulheimen hat sich nach Art und Größe der Schulen, denen sie angegliedert sind, zu richten. Insbesonderes sind die Bestimmungen der §§ 1 und 2, des § 11 Abs. 2, 5 und 7 bis 12 sowie §§ 14 und 16 - 33 auf Schülerheime und Tagesschulheime sinngemäß anzuwenden.
(2) In jedem Heim sind für die jeweilige Schüleranzahl die entsprechende Anzahl Schlaf-, Speise- und Aufenthaltsräume einzurichten. Jedem Schüler muß ein absperrbarer Schrank oder ein absperrbares Schrankabteil zur Verfügung stehen. In jedem Schlafraum dürfen nicht weniger als vier und nicht mehr als acht Betten aufgestellt werden. Die Schlafräume müssen mindestens so groß sein, daß pro Bett eine Bodenfläche von 4 m 2 und ein Luftraum von 10 m 3 zur Verfügung steht. Die Betten dürfen an der Längsseite nicht unmittelbar aneinander gestellt werden. Sie müssen voneinander einen Abstand von mindestens 0,50 m haben. Die Verwendung von Etagenbetten ist unzulässig.
(3) Zur Unterbringung erkrankter Schüler ist mindestens ein geeigneter Raum einzurichten. Für die ärztliche Untersuchung muß nach Möglichkeit ein eigener Untersuchungs- und Behandlungsraum zur Verfügung stehen.
(4) Sind im Heim Schüler beiderlei Geschlechts untergebracht, so müssen die Schlafräume und die sanitären Anlagen für die männlichen Schüler von denen für die weiblichen Schüler räumlich getrennt sein.
(5) Für die Erzieher sind entsprechende Wohnräume einzurichten, die so gelegen sein müssen, daß die notwendige Überwachung der Schüler gewährleistet ist.
(6) Den Schülern jedes Heimes muß ein geeigneter Spiel- oder Sportplatz oder eine sonstige Anlage zur Verfügung stehen, die Gelegenheit zu sportlicher Betätigung und zum Aufenthalt im Freien bietet.
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