(1) Die Lehrküche muß mindestens 50 m 2 (Mindestlänge 8 m) groß sein. An die Lehrküche anschließend sind ein Eßraum mit mindestens 25 m 2 bzw. eine Eßnische mit mindestens 15 m 2 , ein Lehr-, Wasch- und Bügelraum mit mindestens 25 m 2 , ein Vorrats- bzw. Abstellraum mit mindestens 5 m 2 und ein Vorraum mit Garderobe für 20 Personen einzurichten.
(2) Ist beabsichtigt, Schülerausspeisungen durchzuführen, so ist hiefür nach Möglichkeit eine gesonderte Küche mit Ausspeisungsraum und Vorratsraum einzurichten. Diese Küche muß mindestens 20 m 2 , der Ausspeisungsraum muß mindestens 60 m 2 groß sein.
(3) Die Einrichtung der Lehrküche hat den Erfordernissen des Lehrplanes zu entsprechen. Der Raum ist daher so aufzuteilen, daß jede Arbeitsgruppe selbständig arbeiten kann und die übrigen Arbeitsgruppen nicht stört.
(4) Für jede Arbeitsgruppe sind vorzusehen: Ein Herd, ein Schrank für Geschirr, Arbeitsgeräte und nicht verderblichen Nahrungsmittel, ein Arbeitstisch, Sitzgelegenheiten, ein Spültisch mit Abstell- und Ablaufbrett. Bei Verwendung von Propangas sind überdies die diesbezüglichen Bestimmungen des Bgld. Gasgesetzes, LGBl. Nr. 22/1974, sowie der 1. Gasverordnung, LGBl. Nr. 23/1974 i.d.F. LGBl. Nr. 8/1976 einzuhalten.
(5) Für alle Gruppen gemeinsam haben ein Warentisch, ein Handwaschbecken mit fließendem Kalt- und Warmwasser sowie Behältnisse für flüssige Seife und Papierhandtücher, ein Ausguß, ein Besenschrank, womöglich auch ein Heißwassergerät und ein Kühlschrank vorhanden zu sein. Geschirr-, Salatspüle u.a. darf als Handwaschgelegenheit oder zum Wäschewaschen nicht benützt werden.
(6) Im Lehr-, Wasch- und Bügelraum sind ein Ausgußbecken sowie ein Strom- und Wasseranschluß für eine Waschmaschine und die erforderlichen Bügeleisen vorzusehen.
(7) Die unverbauten Wandflächen in der Lehrküche sind bis Türstockhöhe zu verfließen. In den Fußboden ist ein Bodensyphon mit Ableitung in die Schmutzwasserkanalisation einzubauen.
(8) Über den Kochstellen (Herde) sind erforderlichenfalls mechanische Dunstabsaugungen mit untrennbaren Dunstabzugshauben vorzusehen, wodurch die Dämpfe etc; direkt ins Freie abgeführt werden können.
(9) Die Küche ist arbeitstechnisch in eine reine und in eine unreine Seite zu teilen; für die Verarbeitung von Rohware und für Fertigspeisen müssen gesonderte Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Für die Verarbeitung von rohem Geflügel müssen ein eigener Arbeitsplatz und eigene Arbeitsgeräte vorhanden sein, die unmittelbar nach jedem Arbeitsgang gründlich zu reinigen und zu desinfizieren sind.
(10) Geräte und Vorratsbehälter aus Holz (z. B. Holzschneidebretter, Holzkochlöffel, Transportbehälter aus Holz, Fleischläden aus Holz, Nudelwalker und Fleischschlegel aus Holz) dürfen nicht verwendet werden.
(11) Topfpflanzen, Schnittblumen und andere Zierpflanzen dürfen nicht in den Küchenbereich eingebracht oder aufgestellt werden.
(12) Im Vorratsraum sind für die Abstellung von Lebensmittel entsprechende Regale vorzusehen. Die Fenster dieses Raumes sind mit einem Fliegengitter zu versehen.
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