(1) In jeder Schule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen sowie ein Schutzraum einzurichten.
(2) Die Anzahl der Unterrichtsräume und insbesondere der Klassenzimmer richtet sich nach der Schulart sowie nach der Zahl der Schüler in den abgelaufenen 5 Schuljahren und derjenigen Schüler, die voraussichtlich in den kommenden 5 Schuljahren die Schule besuchen werden.
(3) In jeder Volks- und Sonderschule sind die erforderliche Anzahl von Klassenzimmern, ein Zimmer für den Leiter der Schule, ein Lehrerzimmer (in ein- und zweiklassigen Volks- und Sonderschulen können Schulleiterkanzlei und Lehrerzimmer in einem ausreichend großen Raum vereinigt werden), die erforderliche Anzahl von Lehrmittelzimmern und die erforderliche Anzahl von Garderoben und Abortanlagen, ein Turnsaal mit den erforderlichen Nebenräumen (Geräteraum, 2 Umkleideräume und 1 Wasch- und Duschraum) sowie ein Schutzraum einzurichten. Weiters ist ein Schularztzimmer einzurichten, wenn nicht ein anderer entsprechend eingerichteter Raum für die schulärztlichen Untersuchungen mitverwendet werden kann. Überdies sind nach Bedarf in jeder Volks- und Sonderschule ein Werkraum für Knaben einzurichten.
(4) In jeder Hauptschule sind die erforderliche Anzahl von Klassenzimmern, ein Zimmer für den Leiter der Schule, ein Lehrerzimmer, die erforderliche Anzahl von Lehrmittelzimmern, ein Physiksaal mit Sammlungsraum, ein Zeichensaal, ein Werkraum für Knaben (in Hauptschulen ab 12 Klassen ist ein zweiter Werkraum für Knaben einzurichten, der für Arbeiten mit Papier und Pappe bestimmt ist), ein Handarbeitsraum für Mädchen (wenn die Schule nicht mehr als 9 Klassen führt, kann der Zeichensaal auch für Mädchenhandarbeit mitverwendet werden; in Hauptschulen ab 17 Klassen ist ein zweiter Handarbeitsraum für Mädchen einzurichten), eine Schulküche mit den erforderlichen Nebenräumen (Eßraum, der auch dem theoretischen Unterricht dienen soll und auch durch eine Eßnische ersetzt werden kann, ein Vorratsraum, ein Wasch- und Bügelraum und ein Vorraum mit Garderobe), ein Turnlehrerzimmer, ein Turnsaal mit den erforderlichen Nebenräumen (Geräteraum, 2 Umkleideräume und 1 Wasch- und Duschraum; bei Hauptschulen oder Haupt- und Volksschulen mit 12 bis 24 Klassen ist eine 2. Turnhalle mit den entsprechend vermehrten Nebenräumen und bei mehr als 24 Klassen eine 3. Turnhalle mit den entsprechend vermehrten Nebenräumen erforderlich) und die erforderlichen Garderoben und Abortanlagen einzurichten. Weiters ist ein Schularztzimmer einzurichten, wenn nicht ein anderer entsprechend eingerichteter Raum (z. B. Turnlehrerzimmer) für die schulärztlichen Untersuchungen mitverwendet werden kann.
(5) Für Polytechnische Lehrgänge ist Abs. 4 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch die für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräume vorzusehen sind.
(6) In jeder Berufsschule sind die erforderliche Anzahl von Klassenzimmern, je ein Zimmer für den Leiter und den Stellvertreter des Leiters, ein Zimmer für die Kanzleikräfte, ein Lehrerzimmer, die erforderliche Anzahl von Lehrmittelzimmern, die für den theoretischen und praktischen Unterricht erforderlichen Übungsräume (Zeichensäle, Räume für den Maschinschreibunterricht, ein Saal für den Unterricht in Waren- und Verkaufskunde, etc.) und Lehrwerkstätten mit den notwendigen Materiallagerräumen und die erforderliche Anzahl von Garderoben und Abortanlagen einzurichten. Überdies sind nach Bedarf in jeder Berufsschule weitere Lehrerzimmer für die Fachabteilungen sowie Wasch- und Duschräume mit den erforderlichen Nebenräumen einzurichten. Nach Möglichkeit ist auch ein Turnraum mit den erforderlichen Nebenräumen (Geräteraum, 2 Umkleideräume, ein Wasch- und Duschraum) einzurichten.
(7) Nach Notwendigkeit und Möglichkeit sind in den Schulen noch ein Aufenthaltsraum für Schüler, ein Raum für die Lehrer- und Schülerbibliothek, ein Musikzimmer, ein Dienstraum für den Schulwart und sonstige, den Zwecken des Schulbetriebes dienende Räume einzurichten.
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