(1) Der Turn- und Spielplatz ist so anzulegen, daß er dem Schulgebäude nahe, jedoch nicht vor den Fenstern der Klassen liegt. Er soll so bemessen sein, daß er die Anlage eines Hartplatzes im Ausmaß von 30 m x 20 m und einer Laufbahn von 60 m Länge, ferner bei Hauptschulen und Volksschulen mit mehr als vier aufsteigenden Klassen die Anlage eines Rasenplatzes im Ausmaß von 70 m x 40 m, bei Hauptschulen und Volks- und Hauptschulen mit mehr als 12 Klassen im Ausmaß von 110 m x 60 m ermöglicht. Bei Hauptschulen bzw. Volks- und Hauptschulen (in einem zusammenhängenden Gebäudekomplex) mit mehr als 12 Klassen sind 2 Hartplätze mit obgenannten Ausmaßen erforderlich. Weiters ist eine kombinierte Weit- und Hochsprunganlage und bei Hauptschulen auch eine Kugelstoßanlage mit zwei Abstoßkreisen vorzusehen.
(2) Der Turn- und Spielplatz ist nach Möglichkeit mit einem Zaun oder einer Hecke einzufrieden (Ballfanggitter).
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