(1) Eine Turnhalle hat mindestens 27 m lang und 15 m breit, ein Turnsaal mindestens 18 m lang und 10 m breit zu sein. Die Höhe einer Turnhalle und eines Turnsaales hat mindestens 5,50 m zu betragen. An vierklassigen Volksschulen ist ein Turnraum mit einem Ausmaß von 12 m x 9 m x 4,50 m ausreichend. Bei Hauptschulen oder Volks- und Hauptschulen mit 12 bis 24 Klassen ist eine weitere Turnhalle 27 m x 15 m mit den entsprechend vermehrten Nebenräumen (außer Turnlehrerzimmer sowie Außengeräteraum) und bei mehr als 24 Klassen eine dritte Turnhalle dieses Ausmaßes mit den entsprechend vermehrten Nebenräumen (außer Turnlehrerzimmer) erforderlich. Ist die Turnhalle oder der Turnsaal freistehend gebaut, muß sie bzw. er mit dem Schulgebäude durch einen gedeckten Gang verbunden sein.
(2) Der Fußboden muß wärmedämmend, feuchtigkeitsbeständig, fugendicht, leicht zu reinigen und rutschfest sein.
(3) Die Turnhalle ist mit den dem Lehrplan entsprechenden Turngeräten und Einrichtungen auszustatten. Diese sind gemäß ÖNORM B 2609 jährlich auf ihre Funktionstüchtigkeit und Betriebssicherheit überprüfen zu lassen.
(4) Das Anbringen von Vorsprüngen und scharfen Kanten im Bewegungsbereich der Turnenden (bis zu einer Höhe von 2 m) ist zu vermeiden. Die Wände sollen möglichst ungegliedert sein und können bis zu 2 m Höhe verschalt und darüber hinaus mit einer schalldämmenden Auflage versehen sein.
(5) Die Fenster in der Turnhalle dürfen nicht zu tief gegen den Boden herabgezogen werden und müssen ausreichend abgeschirmt oder aus bruchsicherem Glas ausgeführt sein.
(6) An die Turnhalle müssen ein Geräteraum, ein Wasch- und Duschrausch und zwei Umkleideräume anschließen. Auch das Turnlehrerzimmer und ein Außengeräteraum müssen nach Möglichkeit an die Turnhalle anschließen.
(7) Der Geräteraum muß mindestens 50 m 2 groß sein; seine lichte Höhe muß mindestens 2,60 m sein. Die Bodenfläche des Geräteraumes muß nach Möglichkeit die Form eines Rechteckes haben; eine der beiden längeren Seiten muß an die Turnhalle anschließen. Die an die Turnhalle anschließende Wand des Geräteraumes muß so beschaffen sein, daß sie geöffnet werden kann. Der Außengeräteraum muß mindestens 12 m 2 groß sein.
(8) Das Turnlehrerzimmer muß mindestens 10 m 2 groß sein.
(9) Ist ein Turnsaal oder ein Turnraum eingerichtet, so gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Die Maße der Nebenräume für den Turnraum können entsprechend kleiner gehalten sein (Geräteraum etwa 45 m 2 , Umkleideraum etwa 10 bis 15 m 2 , Wasch- und Duschraum etwa 10 bis 15 m 2 ).
(10) Liegen die sanitären Anlagen der Schule nicht genügend nahe dem Turnsaaltrakt, sind für die Turnenden WC-Anlagen laut ÖNORM 1608 vorzusehen.
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