(1) Die Fußböden in allen Räumen müssen eben, fugendicht, leicht zu reinigen (waschbar) und trittfest, in den Unterrichtsräumen außerdem fußwarm und keimwidrig sein. Weiche Holzfußböden sind tunlichst nicht zu verwenden; im Falle einer solchen Verwendung sind diese zu versiegeln. Das Einlassen der Fußböden mit Stauböl ist unzulässig. Verwendete Kunststoffbeläge (PVC-Beläge) müssen aus schwer brennbarem und schwach qualmendem Material (B1, Q1) bestehen. Das gleiche gilt für Tapeten und Vorhangstoffe.
(2) Die Fußböden sind längs der Wände durch Scheuerleisten (Kunststoff- oder Holzsockel) von mindestens 8 cm Höhe abzuschließen. Die Wandabschlüsse der Fußböden in den Feuchträumen (Wasch- und Duschräumen, WC-Anlagen) sind hohlkehlenartig auszubilden.
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