(1) Jedes Klassenzimmer hat mindestens folgende Einrichtungsgegenstände zu enthalten:
a) das Bundeswappen und Landeswappen;
b) ein Kreuz;
c) einen Lehrertisch mit versperrbarer Lade und einen Stuhl;
d) die nach der Schülerzahl erforderliche Anzahl von Tischen und Stühlen;
e) eine verstellbare Schultafel mit mehreren Schreibflächen;
f) einen Kreide- und Schwammbehälter;
g) eine Waschgelegenheit mit Fließwasser sowie Behältnisse für
flüssige Seife und Papierhandtücher;
h) einen Schrank (möglichst als Einbauschrank);
i) Verdunkelungseinrichtungen für die Vorführung von Lichtbild u. Filmen (nach Möglichkeit als Fenstervorhänge ausgebildet);
j) Sonnenschutzvorrichtungen (sofern erforderlich);
k) ein Thermometer;
l) eine Aufhängevorrichtung für Lineale, Dreiecke und Zirkel;
m) Aufhängevorrichtungen für Landkarten und Bilder;
n) einen Behälter für Abfälle;
o) je eine Steckdose in geeigneter Höhe an der vorderen und an der
hinteren Wand.
(2) In den Berufsschulen ist die Einrichtung der Klassenzimmer, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1, den speziellen Unterrichtsbedürfnissen anzupassen.
(3) Die Schultafeln müssen verstellbar sein und einen solchen Anstrich haben, daß eine klare, bis zum weitest entfernt sitzenden Schüler sichtbare Schrift zu erzielen ist.
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