LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht – StKDBR

Steiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht – StKDBR

StKDBR
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Zuweisung von Bediensteten des Landes zur Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: KAGes) sowie das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der KAGes zur Dienstleistung zugewiesen sind oder die künftig gemäß § 2 zugewiesen bzw. aufgenommen werden.

(2) Sofern in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, ist es nicht anzuwenden auf:

1. Lehrlinge;

2. Personen, die fallweise, insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung, für Krankenstandsvertretungen und als Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten aufgenommen werden;

3. Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaß von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung, ausgenommen eine geringere Beschäftigung ist zur Unterstützung der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung im Sinne des krankenanstaltenrechtlichen Versorgungsauftrags erforderlich;

4. Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 2000 geregelt ist;

5. Personen, deren Dienstverhältnis durch einen Kollektivvertrag, freien Dienstvertrag oder Werkvertrag geregelt ist.

(3) Unter Bediensteten sind Beamtinnen/Beamte und Vertragsbedienstete des Landes zu verstehen, sofern in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 2

§ 2 Zuweisung

(1) Bedienstete können, soweit dies im Interesse des Betriebes und der Verwaltung der KAGes erforderlich ist, mit ihrer Zustimmung von der Landesregierung der KAGes zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(2) Eine Aufnahme in den Landesdienst durch das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes der KAGes ist einer Zuweisung gleichzuhalten.

(3) Eine Aufhebung der Zuweisung ist auf Antrag der KAGes von der Landesregierung zu verfügen, wenn dem nicht erhebliche dienstliche Interessen entgegenstehen.

§ 3

§ 3 Dienstbehörde und Vertretung des Landes als Dienstgeber

(1) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes der KAGes ist mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber gegenüber den der KAGes zugewiesenen Bediensteten, die nicht Beamtinnen/Beamte sind, zu betrauen.

(2) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes der KAGes ist auch mit der Leitung des Krankenanstaltenpersonalamtes zu betrauen, das als Dienstbehörde für die der KAGes zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen/Beamten eingerichtet ist. Es ist für alle Personalangelegenheiten zuständig, mit Ausnahme der nachstehenden Angelegenheiten, in denen die Landesregierung nach Vorlage durch die Leitung des Krankenanstaltenpersonalamtes entscheidet:

1. Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis;

2. Beförderung;

3. Überstellung;

4. Versetzung in den zeitlichen Ruhestand;

5. Außerdienststellung politischer Mandatare.

(3) Die Ermächtigung im Sinne der Abs. 1 und 2 wird unter Bindung an die Weisungen der Landesregierung ausgeübt und umfasst nicht die generelle Richtlinienkompetenz für dienst- und besoldungsrechtliche Maßnahmen.

(4) Vor Erlassung von Vorschriften nach Abs. 3 durch die Landesregierung ist die KAGes anzuhören, sofern hievon alle oder eine Gruppe von zugewiesenen Bediensteten betroffen sind.

§ 4

§ 4 Aufwands- und Kostenersatz

(1) Die KAGes hat für die ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten dem Land den Personalaufwand zu ersetzen.

(2) Die KAGes hat dem Land die Kosten des Pensionsaufwandes zu ersetzen:

1. für die Beamtinnen/Beamten des Ruhestandes und für die ehemaligen Vertragsbediensteten, denen eine Zusatzpension zuerkannt wurde und die den Landeskrankenanstalten zur Dienstleistung zugewiesen waren, und

2. für jene Beamtinnen/Beamten und Vertragsbediensteten, die nach diesem Gesetz zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(3) Soweit die KAGes sonstige Leistungen (Dienst- und Sachleistungen) des Landes in Anspruch nimmt, sind die dem Land dadurch erwachsenden Kosten zur Gänze zu ersetzen.

§ 5

§ 5 Inanspruchnahme von Einrichtungen der KAGes

Das Krankenanstaltenpersonalamt kann sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben der Einrichtungen der KAGes bedienen, ebenso das für die Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes der KAGes als Vertreter des Landes gegenüber den Vertragsbediensteten.

§ 6

§ 6 Anwendung des Stmk. L DBR

Auf die der KAGes zugewiesenen Bediensteten sind die nachstehenden Bestimmungen des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L DBR) anzuwenden, soweit sie nach ihrem Inhalt für die betreffende Gruppe von Bediensteten in Betracht kommen und in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist:

1. Hauptstück I (Dienstrechtliche Bestimmungen):

a) mit Ausnahme der § 13 und § 14, des IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und des VII. Teiles (Dienstbeurteilung), wobei jene Ausbildungen, die gesetzlich zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben vorgesehen sind, dem Bedarf entsprechend und kostenlos anzubieten sind, die Teilnahme als Dienstzeit angerechnet wird und möglichst während der Dienststunden stattfinden soll;

b) § 11 Abs. 6 mit der Maßgabe, dass durch befristete Fortsetzung eines befristeten Dienstverhältnisses einer/eines in Berufsausbildung stehenden Ärztin/Arztes oder Klinischen Psychologin/Psychologen keine Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit eintritt;

c) § 11 Abs. 7 mit der Maßgabe, dass ein Sondervertrag Abweichungen von den Bestimmungen des Stmk. L DBR und dieses Gesetzes vorsehen kann.

2. Hauptstück II (Besoldungsrechtliche Bestimmungen):

a) § 147 Stmk. L DBR mit der Maßgabe, dass sich der Monatsbezug aus dem Monatsentgelt (Gehalt bzw. Entgelt) und allfälligen Zulagen (wie z. B. Ergänzungszulage, Funktionszulage, Verwendungszulage) zusammensetzt;

b) § 164 Stmk. L DBR mit der Maßgabe, dass bei der Pauschalierung von Nebengebühren gemäß § 164 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 7 und 8 Stmk. L DBR das Pauschale in einem Eurobetrag festzusetzen ist;

c) mit der Maßgabe, dass auf Bedienstete des Entlohnungsschemas SIa und SDir § 176 Stmk. L DBR keine Anwendung findet.

3. Hauptstück III (Dienst- und Besoldungsrechtliche Sonderbestimmungen): III. Teil (Sonderbestimmungen für Vertrags-Kindergartenpädagoginnen/Vertrags-Kindergartenpädagogen und Erzieherinnen/Erzieher an Horten) mit der Maßgabe, dass für Vertrags-Kindergartenpädagoginnen/Vertrags-Kindergartenpädagogen, deren Dienstverhältnis ab 1. November 2020 begonnen hat, die Bestimmungen dieses Teils mit Ausnahme der §§ 239 und 242 bis 244 gelten. Der Anspruch auf Erholungsurlaub richtet sich nach den §§ 59 ff. Stmk. L DBR, die Urlaubsersatzleistung nach § 187 Stmk. L DBR. Für die Dienstverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die Bestimmungen dieses Teils mit Ausnahme der §§ 242 bis 244 Stmk. L DBR.

4. Hauptstück IV (Übergangsbestimmungen für Beamtinnen/Beamte und Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2002 im Dienststand stehen, und Kindergartenpädagoginnen/ Kindergartenpädagogen, sofern diese nicht in das Besoldungsschema ST optiert haben):

a) § 260 Abs. 1 und 2 Stmk. L DBR mit der Maßgabe, dass die zum Land oder zur KAGes zurückgelegten Zeiten zur Dienstzeit zählen. § 260 Abs. 4 und 5 Stmk. L DBR gelten sinngemäß;

b) mit der Maßgabe, dass im Fall einer Neuberechnung des Vorrückungsstichtags § 7 anzuwenden ist.

5. Hauptstück V (Übergangs- und Schlussbestimmungen): §§ 295, 295a, 295b, 298, 300c, 300d, 300e, 300g, 300k, 300n, 300o, 303 und 303a.

2. Teil

Dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen

§ 7

§ 7 Vorrückung und Vorrückungsstichtag

(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend; das ist jener Stichtag, an dem die Vorrückungsfrist für die Erlangung einer höheren Entlohnungsstufe erstmals zu laufen beginnt. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der erforderliche Zeitraum für die Vorrückung in die nächste in Betracht kommende Entlohnungsstufe bis zum Erreichen der höchsten Entlohnungsstufe jeweils zwei Jahre.

(2) Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages sind Zeiten zu berücksichtigen, in denen eine Erwerbstätigkeit im Inland oder in einem EU-Mitgliedstaat ausgeübt wurde, soweit diese Erwerbstätigkeit jenen Tätigkeiten und/oder Leistungen, welche die/der Bedienstete bei der KAGes zu erbringen hat, gleichwertig ist.

(3) Eine Erwerbstätigkeit ist gleichwertig, wenn

1. für die Tätigkeit eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist und die rechtmäßige Ausübung der Erwerbstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder bei einer vergleichsweisen Ausübung im Inland erfolgt wäre, oder

2. die mit der Erwerbstätigkeit ohne gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung verbundenen Aufgaben

a) zu mindestens 75 % den Aufgaben entsprechen, mit denen die/der Bedienstete betraut ist, und

b) für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist.

(4) Einer Erwerbstätigkeit im Inland oder in einem EU-Mitgliedstaat sind Zeiten einer Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Türkischen Republik, der Schweizerischen Eidgenossenschaft gleichzuhalten, ebenso Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Vereinigten Königreich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020.

(5) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus können Zeiten der Ausübung einer nützlichen Erwerbstätigkeit bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten angerechnet werden. Eine Erwerbstätigkeit ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder

2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

Einer nützlichen Erwerbstätigkeit ist die Zeit einer Karenz nach dem Steiermärkischen Mutterschutz- und Karenzgesetz oder nach vergleichbaren landes- oder bundesgesetzlichen Bestimmungen gleichzuhalten.

(6) Vordienstzeiten, die nicht in einer Vollzeitbeschäftigung, jedoch mit einem Beschäftigungsausmaß über der Geringfügigkeitsgrenze erbracht wurden, werden zur Gänze angerechnet. Die mehrfache Anrechnung von Vordienstzeiten in ein und demselben Zeitraum ist unzulässig.

(7) Erfolgt im Zuge einer Neubewertung der Tätigkeit, einer Verwendungsänderung oder einer Versetzung ein Wechsel von einem Entlohnungsschema in ein anderes oder in eine andere Entlohnungsgruppe desselben Entlohnungsschemas, sind die Vordienstzeiten neu zu bewerten und der Vorrückungsstichtag ab diesem Zeitpunkt neu zu berechnen. Die im Dienstverhältnis bisher zurückgelegten Dienstzeiten sind bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags zur Gänze hinzuzurechnen. Bei der Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe oder Anweisung einer Ergänzungszulage auf eine andere Entlohnungsgruppe wird die Einreihung so vorgenommen, dass durch die Neuberechnung des Vorrückungsstichtages kein Verlust im Vergleich zum bisher bezogenen Monatsentgelt entsteht. Dies gilt nicht, wenn die Versetzung/Verwendungsänderung auf Wunsch der/des Bediensteten erfolgt ist. Im Übrigen ist im Fall einer Rücküberstellung in eine niedrigere Entlohnungsgruppe aus Gründen, die die/der Bedienstete nicht zu vertreten hat, § 185 Stmk. L DBR sinngemäß anzuwenden.

§ 8

§ 8 Entlohnungsschemata SI/N, SIa und SII/N

(1) Dem Entlohnungsschema SI/N, SIa oder SII/N kann nur angehören, wer die Voraussetzungen für die Ausübung eines Gesundheitsberufes erfüllt oder die für den entsprechenden Gesundheitsberuf vorgesehene Ausbildung und/oder Zusatzausbildung absolviert hat.

(2) Unter einem Gesundheitsberuf ist ein auf Grundlage des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG gesetzlich geregelter Beruf zu verstehen, insbesondere in einem der nachstehenden Gesetze:

1. Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (im Folgenden als „Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998“ bezeichnet);

2. Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (im Folgenden als „Zahnärztegesetz – ZÄG“ bezeichnet);

3. Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (im Folgenden als „MTF-SHD-G“ bezeichnet);

4. Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (im Folgenden als „Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG“ bezeichnet);

5. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (im Folgenden als „MTD-Gesetz“ bezeichnet);

6. Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe die Operationstechnische Assistenz und die Ausübung der Trainingstherapie (im Folgenden als „Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG“ bezeichnet);

7. Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (im Folgenden als „Psychotherapiegesetz“ bezeichnet);

8. Bundesgesetz über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (im Folgenden als „Musiktherapiegesetz – MuthG“ bezeichnet);

9. Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (im Folgenden als „Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG“ bezeichnet);

10. Bundesgesetz über den kardiotechnischen Dienst (im Folgenden als „Kardiotechnikergesetz – KTG“ bezeichnet);

11. Bundesgesetz über den Hebammenberuf (im Folgenden als „Hebammengesetz – HebG“ bezeichnet).

1. Abschnitt

Entlohnungsschema SI/N – Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte

§ 9

§ 9 Einreihung der Bediensteten im Entlohnungsschema SI/N

Die Bediensteten im Entlohnungsschema SI/N werden in folgende Entlohnungsgruppen eingereiht:

1. Entlohnungsgruppe SI/N1

Ärztinnen/Ärzte in Ausbildung (Turnusärztinnen/Turnusärzte), das sind Ärztinnen/Ärzte in Basisausbildung (§ 6a Ärztegesetz 1998), Ärztinnen/Ärzte in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin (§ 7 Ärztegesetz 1998) oder zur Fachärztin/zum Facharzt (§ 8 Ärztegesetz 1998);

2. Entlohnungsgruppe SI/N2

a) Allgemeinmedizinerinnen/Allgemeinmediziner, das sind Ärztinnen/Ärzte, die die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin abgeschlossen haben und als solche verwendet werden;

b) Ärztinnen und Ärzte, die die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin abgeschlossen haben und in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt stehen, sofern diese Ausbildung im Interesse des Dienstgebers liegt;

3. Entlohnungsgruppe SI/N3

a) Zahnärztinnen/Zahnärzte;

b) speziell qualifizierte Allgemeinmedizinerinnen/Allgemeinmediziner, das sind Allgemeinmedizinerinnen/Allgemeinmediziner, die mehrjährige Berufserfahrung und einschlägige qualifizierte Weiterbildungen aufweisen und in besonderer Verwendung stehen, sodass sich ihre Verantwortlichkeit an die von Fachärztinnen/Fachärzten stark annähert.

4. Entlohnungsgruppe SI/N4

a) Fachärztinnen/Fachärzte, das sind Ärztinnen/Ärzte, die die fachärztliche Ausbildung absolviert haben, durch ein Facharztdekret anerkannt wurden und fachärztlich verwendet werden;

b) Oberärztinnen/Oberärzte, das sind Fachärztinnen/Fachärzte, die den für das jeweilige Sonderfach in der KAGes entwickelten Kompetenzlevelkatalog erfüllen, die vom Dienstgeber vorgeschriebene Ausbildungen absolviert haben und auf Antrag der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters unter Einbindung der in der Abteilung bereits tätigen Oberärztinnen/ Oberärzte zur Oberärztin/zum Oberarzt ernannt werden. Die Ernennung ist frühestens nach drei Jahren fachärztlicher Tätigkeit möglich. Nach acht fachärztlichen Dienstjahren besteht jedenfalls die Berechtigung, die Bezeichnung Oberärztin/Oberarzt zu führen.

c) Funktionsoberärztinnen/Funktionsoberärzte, das sind Oberärztinnen/Oberärzte, die in der Regel zumindest fünf Jahre als Oberärztin/Oberarzt tätig sind, und für einen medizinischen und/oder organisatorischen Spezialbereich fachlich bereichsverantwortlich sind. Die Ernennung erfolgt für fünf Jahre. Wiederbestellungen und begründeter Widerruf sind zulässig.

d) Geschäftsführende Oberärztinnen/Oberärzte (GOA), das sind Oberärztinnen/Oberärzte, die zumindest fünf Jahre oberärztlich tätig sind und als Stellvertretung der Abteilungsleitung definierte und mit der Abteilungsleitung abgestimmte Führungsaufgaben übernehmen. Eine/Ein GOA kann ab einer Zahl von 15 ärztlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern an einer Abteilung bestellt werden. Verfügt eine Abteilung über mehrere Standorte oder ist eine Primarärztin/ein Primararzt für mehrere Primariate bestellt, so kann an jedem Standort für den die Primarärztin/der Primararzt ärztlich letztverantwortlich ist, eine/ein GOA bestellt werden. Die Ernennung erfolgt für fünf Jahre. Wiederbestellungen und ein begründeter Widerruf sind zulässig.

e) Fachzahnärztinnen/Fachzahnärzte, das sind Zahnärztinnen/Zahnärzte, die eine Ausbildung zur Fachzahnärztin/zum Fachzahnarzt abgeschlossen haben und als solche eingesetzt werden.

f) Ärztinnen/Ärzte, die über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Sonderfach verfügen und in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt in einem weiteren Sonderfach stehen, sofern die Ausbildung im Interesse des Dienstgebers liegt.

§ 10

§ 10 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas SI/N

(1) Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Bediensteten des Entlohnungsschemas SI/N beträgt:

im Entlohnungsschema SI/N
in der Entlohnungsstufe in der Entlohnungsgruppe
SI/N1 SI/N2 SI/N3 SI/N4
Euro
1 4 600,00 5 550,00 6 000,00 7 500,00
2 4 800,00 5 800,00 6 500,00 8 000,00
3 5 000,00 5 950,00 6 950,00 8 450,00
4 5 100,00 6 100,00 7 200,00 8 700,00
5 5 200,00 6 200,00 7 500,00 9 000,00
6 5 300,00 6 300,00 7 700,00 9 200,00
7 5 400,00 6 400,00 7 850,00 9 350,00
8 6 500,00 8 000,00 9 500,00
9 6 600,00 8 200,00 9 700,00
10 6 650,00 8 300,00 9 800,00
11 6 750,00 8 400,00 9 900,00
12 6 850,00 8 550,00 10 050,00
13 6 900,00 8 750,00 10 250,00
14 7 000,00 8 950,00 10 450,00
15 7 100,00 9 150,00 10 650,00
16 7 145,20 9 350,00 10 850,00
17 7 341,80 9 550,00 11 050,00
18 7 512,50 9 700,00 11 200,00
19 7 695,40 9 800,00 11 300,00

(2) Das Monatsentgelt gemäß Abs. 1 beginnt in der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus § 7 etwas anderes ergibt.

(3) Mit dem Monatsentgelt gemäß Abs. 1 sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Gesundheit und Leben abgegolten.

§ 11

§ 11 Vorrückungen und Überstellungen

(1) Bei einer Verwendungsänderung zwischen den Funktionsgruppen des § 9 ist die/der Bedienstete in die neue Entlohnungsgruppe zu überstellen. Bei der Neuberechnung des Vorrückungsstichtags gemäß § 7 Abs. 7 gilt Folgendes:

1. Bei einer Einreihung in die Entlohnungsgruppen SI/N2, SI/N3 oder SI/N4 werden, mit Ausnahme der Z 4 letzter Satz, Ausbildungszeiten bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags nicht berücksichtigt.

2. Die im Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten sind bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags nur hinzuzurechnen, wenn es sich um Zeiten einer gleichwertigen Verwendung handelt.

3. Zeiten in SI/N2 sind in Hinblick auf eine Einreihung in SI/N3 als gleichwertige Zeiten zu behandeln.

4. Die Einreihung einer Ärztin/eines Arztes in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt mit abgeschlossener Ausbildung zur Allgemeinmedizinerin/zum Allgemeinmediziner erfolgt mit dem Tag der Erlangung des Diploms für Allgemeinmedizin in SI/N2 in die Entlohnungsstufe 1. Nach diesem Zeitpunkt zurückgelegte Zeiten als Ärztin/Arzt in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt oder als Allgemeinmedizinerin/Allgemeinmediziner werden bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt.

(2) Wird auf Grund der Abteilungsgröße keine Geschäftsführende Oberärztin/kein Geschäftsführender Oberarzt bestellt oder erfüllt an der Abteilung niemand die Voraussetzungen für eine Bestellung, erhält die/der erste Oberärztin/Oberarzt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten einen Vorrückungsbetrag.

(3) Bei einer Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe wird die Einreihung in die neue Entlohnungsgruppe so vorgenommen, dass die/der Bedienstete keinen Verlust im Vergleich zum in der bisherigen Entlohnungsgruppe bezogenen Monatsentgelt erleidet. Dies gilt nicht für eine Rücküberstellung von der Entlohnungsgruppe SI/N4 in die Entlohnungsgruppe SI/N1, SI/N2 oder SI/N3.

§ 12

§ 12 Nebengebühr – (Zahn-)Ärztedienstvergütung

(1) Der/Dem (zahn-)ärztlichen Bediensteten, die/der ein Arzthonorar gemäß § 80 Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG bezieht, gebührt eine (Zahn-)Ärztedienstvergütung als Ausgleich für die gemäß § 80 Abs. 5 StKAG verringerte Bemessungsgrundlage für das Arzthonorar. Die (Zahn )Ärztedienstvergütung ist bei der Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.

(2) Die (Zahn-)Ärztedienstvergütung errechnet sich aus der Multiplikation des Punktewertes mit der nach der Honorarpunkte-Verordnung für die Ärztin/den Arzt festgesetzten Punkteanzahl. Der Punktewert beträgt 76,90 Euro.

(3) § 80 Abs. 13 StKAG gilt sinngemäß.

§ 13

§ 13 Funktionszulage für Fachärztinnen/Fachärzte

(1) Eine Funktionszulage in Höhe von 145,30 Euro gebührt der Fachärztin/dem Facharzt, die/der mit einer der folgenden Funktionen betraut ist:

1. hygienebeauftragte Ärztin/hygienebeauftragter Arzt für ein gesamtes Landeskrankenhaus/für einen gesamten Standort oder

2. blutdepotbeauftragte Ärztin/blutdepotbeauftragter Arzt für ein gesamtes Landeskrankenhaus/für einen gesamten Standort oder

3. zum 31. August 2023 bestellte dienstplanführende Ärztin/dienstplanführender Arzt.

(2) Die Funktionszulage gebührt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten für die Zeit der Ausübung dieser Funktion.

§ 14

§ 14 (Zahn-)Ärztliche Dienste

(1) Die Bediensteten des Entlohnungsschemas SI/N sind verpflichtet, bei Bedarf über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) hinaus im Rahmen der Schutzbestimmungen des KA AZG Dienste gemäß §§ 15 bis 18 zu versehen.

(2) Die Arbeitszeit von Montag bis Freitag, jeweils von 7 bis 19 Uhr, ist zuschlagsfrei. Diese Zeit kann, sofern dies aufgrund des regelmäßigen Patientinnen-/Patientenaufkommens nach 19 Uhr erforderlich ist, mittels Betriebsvereinbarung auf maximal 21 Uhr ausgedehnt werden. Außerhalb dieser Zeiträume gebühren Zuschläge gemäß §§ 15 bis 18.

(3) Die Wahl der Dienstform bzw. die Kombination der Dienste zur Organisation der Versorgung der jeweiligen Abteilung/Krankenanstalt hat im Einvernehmen zwischen der ärztlichen Direktorin/dem ärztlichen Direktor und der/dem jeweiligen Primarärztin/Primararzt unter Einbindung der involvierten Bediensteten und des lokalen Betriebsrats zu erfolgen.

§ 15

§ 15 Nebengebühr – Wochenend-, Feiertags- und Nachtdienstvergütung bei vereinbarter Anrechnung auf die Sollarbeitszeit

(1) Soferne es sich nicht um einen Dienst nach § 16 oder § 17 handelt, gebührt für Wochenend-, Feiertags- und Nachtdienste eine Vergütung.

(2) Diese Vergütung ist als Prozentsatz des pauschalierten Stundenwertes gemäß § 17 Abs. 4 zu bemessen:

1. 100 % für einen Dienst von Montag bis Freitag in der zuschlagspflichtigen Zeit (von 19 bis 7 Uhr) und am Samstag;

2. 150 % für einen Dienst an Sonntagen und Feiertagen.

§ 16

§ 16 Nebengebühr – (Zahn-)Ärztliche Rufbereitschafts- und Hintergrundbereitschaftsdienstvergütung

Der/Dem (zahn-)ärztlichen Bediensteten, die/der sich außerhalb des Dienstortes und der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat, um im Bedarfsfall innerhalb der für die Organisationseinheit/Abteilung vereinbarten Zeit am Dienstort anwesend zu sein, gebührt eine (zahn )ärztliche Bereitschaftsvergütung im Ausmaß von 20,78 Euro pro Stunde.

§ 17

§ 17 Nebengebühr – Vergütung für verlängerte Dienste

(1) Der/Dem (zahn-)ärztlichen Bediensteten, die/der über die zuschlagsfreie Zeit hinaus zu einem verlängerten Dienst herangezogen wird, gebührt eine pauschalierte Vergütung für verlängerte Dienste.

(2) Die bei einem verlängerten Dienst geleisteten Stunden erhöhen sich rechnerisch um nachstehende Zuschläge:

1. während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen um 100 %;

2. in der sonstigen zuschlagspflichtigen Zeit um 50 %.

Von den auf diese Weise errechneten Stunden sind 80 % der Vergütung zugrundzulegen.

(3) Mit den sich aus Abs. 2 ergebenden Stunden wird die Sollarbeitszeit für den dem verlängerten Dienst folgenden Tag aufgefüllt und die verbleibende Stundenanzahl nach Abs. 4 vergütet.

(4) Die pauschalierte Vergütung für das Entlohnungsschema SI/N ist von der Entlohnungsgruppe und der Entlohnungsstufe abhängig und beträgt pro Stunde:

Entlohnungsgruppe/ Entlohnungsstufe Euro pro Stunde
SI/N1 SI/N2 SI/N3 SI/N4
1 20,04
2 23,09
3 25,23
4 25,23
5 1 25,23
6 2 25,83
7 3 26,62
4 1 27,66
5 2 1 31,61
6 3 2 34,10
7 4 3 35,62
8 5 4 35,62
9 6 5 35,62
10 7 6 36,62
11 8 7 37,63
12 9 8 38,63
13 10 9 39,64
14 11 10 40,64
15 12 11 41,66
16 13 12 42,60
17 14 13 43,90
18 15 14 45,00
19 16 15 46,19
17 16 47,39
18 17 48,67
19 18 50,00
19 51,36

(5) Die pauschalierte Vergütung für das Entlohnungsschema SI ist von der Entlohnungsgruppe und der Entlohnungsstufe abhängig und beträgt pro Stunde:

im Entlohnungsschema SI
Entlohnungsgruppe Entlohnungsstufe pauschalierter Stundenwert in Euro
SI/1 01 20,05
02 20,96
03 21,82
04 22,75
05 25,23
06 25,83
07 26,63
08 27,67
SI/2 01 20,05
02 20,96
03 21,82
04 22,75
05 25,23
06 25,83
07 26,63
08 27,67
09 31,62
10 32,58
11 33,61
12 34,61
13 35,62
SI/3 01 25,23
02 25,83
03 26,63
04 27,67
05 31,62
06 32,58
07 33,61
08 34,61
09 35,62
10 36,62
11 37,64
12 38,64
13 39,65
14 40,65
15 41,66
16 42,65
17 43,90
18 45,00
19 46,19
20 47,40
21 48,68
22 50,00
23 51,37
SI/4 01 31,62
02 32,58
03 33,61
04 34,61
05 35,62
SI/4 06 36,62
07 37,64
08 38,64
09 39,65
10 40,65
11 41,66
12 42,65
13 43,90
14 45,00
15 46,19
16 47,40
17 48,68
18 50,00
19 51,37

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2024

§ 18

§ 18 Nebengebühr – Wochenend- und Feiertagsvergütung

(1) Der/Dem (zahn-)ärztlichen Bediensteten, die/der an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu einem Tagdienst (7 bis 19 Uhr) und unmittelbar daran anschließend zu einem Nachtdienst (19 bis 7 Uhr) herangezogen wird, gebührt anstelle einer Sonn- und Feiertagsvergütung gemäß § 168 Stmk. L DBR eine Wochenend- und Feiertagsvergütung.

(2) Diese Vergütung besteht

1. an Samstagen aus 80 % des pauschalierten Stundenwertes gemäß § 17 Abs. 2 und einem Zuschlag von 50 % des pauschalierten Stundenwertes,

2. an Sonn- und Feiertagen aus 80 % des pauschalierten Stundenwertes gemäß § 17 Abs. 2 und einem Zuschlag von 100 % des pauschalierten Stundenwertes.

§ 19

§ 19 Funktionszulage für Funktionszahnärztinnen/Funktionszahnärzte, Funktionsoberärztinnen/Funktionsoberärzte und Geschäftsführende Oberärztinnen/Oberärzte

Funktionszahnärztinnen/Funktionszahnärzten, Funktionsoberärztinnen/Funktionsoberärzten und Geschäftsführenden Oberärztinnen/Oberärzten gebührt ab dem der Ernennung folgenden Monatsersten eine Funktionszulage in der Höhe von 1 000,00 Euro.

§ 20

§ 20 Genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung von (Zahn-)Ärztinnen/(Zahn-)Ärzten

§ 56 Stmk. L-DBR ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die (Zahn-)Ärztin/der (Zahn-)Arzt, die/der in einer der Steiermärkischen Krankenanstalten beschäftigt ist,

1. eine (zahn-)ärztliche Tätigkeit in einer anderen Krankenanstalt nur ausüben oder

2. für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung Einrichtungen der KAGes (Räumlichkeiten, Geräte, Personal) nur in Anspruch nehmen darf,

wenn und insoweit dies der Dienstgeber genehmigt.

§ 21

§ 21 Dienstfreistellung

(1) Auf Grund der mit der (zahn-)ärztlichen Tätigkeit verbundenen physischen und psychischen Belastung besteht Anspruch auf Dienstfreistellung im Ausmaß von 48 Stunden pro Kalenderjahr.

(2) Die Dienstfreistellung ist in natura zu konsumieren. Bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses im laufenden Kalenderjahr und bei Teilzeit ist eine Aliquotierung vorzunehmen.

(3) Darüber hinaus kann zur Abgeltung von Mehrleistungen Zeitausgleich auch tageweise vereinbart werden.

§ 22

§ 22 Sonderurlaub für Fortbildung

Zur Teilnahme an fachlich zweckmäßigen Fortbildungsveranstaltungen und wissenschaftlichen Tagungen besteht pro Kalenderjahr ein Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von höchstens zehn Arbeitstagen. Angeordnete Dienstreisen werden in dieses Ausmaß nicht eingerechnet.

2. Abschnitt

Entlohnungsschema SIa – Primarärztinnen/Primarärzte, Departmentleiterinnen/Departmentleiter

§ 23

§ 23 Einreihung der Bediensteten im Entlohnungsschema SIa

Im Entlohnungsschema SIa sind folgende Funktionsgruppen vorgesehen:

1. Primarärztinnen/Primarärzte:

das sind Leiterinnen/Leiter einer Abteilung gemäß § 3a Abs. 1 StKAG;

2. Departmentleiterinnen/Departmentleiter:

das sind Leiterinnen/Leiter eines Departments gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 StKAG.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2024

§ 24

§ 24 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas SIa

(1) Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Bediensteten des Entlohnungsschemas SIa beträgt:

im Entlohnungsschema SIa
in der Entlohnungsstufe in der Entlohnungsgruppe SIa
Euro
1 11 500,00
2 11.863,60
3 12.227,30
4 12.590,90
5 12.954,50
6 13.318,20
7 13.681,80
8 14.045,40
9 14.409,00
10 14.772,70
11 15.136,30
12 15.500,00

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der 1. Entlohnungsstufe. Davon abweichend sind Zeiten mit maßgeblicher Führungsverantwortung, das sind Zeiten als Abteilungs-, Instituts- oder Departmentleitung sowie als Funktionsoberärztin/Funktionsoberarzt oder Geschäftsführende Oberärztin/Geschäftsführender Oberarzt bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags zur Gänze anzurechnen.

§ 25

§ 25 SIa-Verwendungsentschädigung

(1) Der ärztlichen Direktorin/Dem ärztlichen Direktor (ausgenommen die/der ärztliche Direktorin/Direktor des LKH Univ. Klinikum Graz) gebührt neben dem Gehalt eine Verwendungsentschädigung. Diese Verwendungsentschädigung beträgt für

die ärztliche Direktorin/den ärztlichen Direktor Euro
1. des Instituts für Krankenhaushygiene und Mikrobiologie sowie des Instituts für Zytologie 981,50
2. des LKH Weiz, LKH Hartberg, 1 962,50
3. des LKH Südsteiermark, LKH Weststeiermark, LKH Rottenmann-Bad Aussee 2 193,70
4. des LKH Feldbach-Fürstenfeld, LKH Murtal 2 424,50
5. des LKH Graz II, LKH Hochsteiermark 2 987,40

(2) Der/Dem Bediensteten gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung der ärztlichen Direktorin/des ärztlichen Direktors eine Verwendungsentschädigung. Diese beträgt monatlich:

sanitätsbehördlich festgestellte Organisationsform von der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. L DBR
1. einer zwei- und mehrgliedrigen Standardkrankenanstalt 21 %
2. einer Standardkrankenanstalt zwei- und mehrgliedrig im Verbund 25 %
3. einer Schwerpunktkrankenanstalt im Verbund sowie LKH Graz II 30 %
4. am LKH-Universitätsklinikum Graz 35 %

§ 26

§ 26 Fachärztliche Hintergrundbereitschaft von Primarärztinnen/Primarärzten und Departmentleiterinnen/Departmentleitern

Die Bestimmung des § 16 über die fachärztliche Hintergrundbereitschaft gilt für die Primarärztinnen/Primarärzte und Departmentleiterinnen/Departmentleiter sinngemäß.

§ 27

§ 27 Nebengebühr – Vergütung für verlängerte Dienste von Primarärztinnen/Primarärzte und Departmentleiterinnen/Departmentleitern

Ergibt sich die Notwendigkeit, eine Primarärztin/einen Primararzt oder eine Departmentleiterin/einen Departmentleiter zu einem verlängerten Dienst (25 Stunden) heranzuziehen, so gebührt pro verlängertem Dienst eine pauschalierte Vergütung in Höhe von 1 200,00 Euro (Montag bis Freitag) bzw. 2 000,00 Euro (Samstag, Sonntag, Feiertag).

§ 28

§ 28 Erhöhung des Urlaubsausmaßes im Entlohnungsschema SIa

Bedienstete des Entlohnungsschemas SIa haben Anspruch auf Erhöhung des Erholungsurlaubes im Ausmaß von acht Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Bei Beginn und Beendigung des Dienstverhältnisses im laufenden Kalenderjahr ist eine Aliquotierung vorzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2024

§ 29

§ 29 Sonderurlaub für Bedienstete im Entlohnungsschema SIa

(1) Zur Teilnahme an fachlich zweckmäßigen Fortbildungsveranstaltungen haben Primarärztinnen/Primarärzte und Departmentleiterinnen/Departmentleiter pro Kalenderjahr Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von höchstens vierzehn Arbeitstagen.

(2) Für die ärztliche Leiterin/den ärztlichen Leiter erhöht sich der Sonderurlaub gemäß Abs. 1 um fünf Arbeitstage.

§ 30

§ 30 Genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung

Die Bestimmungen des § 20 über die Nebenbeschäftigung gelten für Bedienstete im Entlohnungsschema SIa sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2024

3. Abschnitt

Entlohnungsschema SII/N

§ 31

§ 31 Einreihung der Bediensteten im Entlohnungsschema SII/N

Die Bediensteten im Entlohnungsschema SII/N werden in folgende Entlohnungsgruppen eingereiht:

1. Entlohnungsgruppe SII/N1F (Führung):

Leitende Bedienstete der in SII/1 eingereihten Berufsgruppen, sofern sie mindestens fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter führen;

2. Entlohnungsgruppe SII/N1:

a) medizinisch-technische Dienste;

b) klinische Embryologinnen/Embryologen;

c) Hebammen;

d) diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Krankenpfleger;

e) Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten;

f) Kunst- und Musiktherapeutinnen/-therapeuten;

g) Sporttherapeutinnen/Sporttherapeuten;

h) Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen;

i) Erzieherinnen/Erzieher;

j) Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter;

k) am 31. August 2023 im Dienststand befindliche medizinisch-technische Fachkräfte;

3. Entlohnungsgruppe SII/N2:

a) Pflegefachassistenz;

b) zahnärztliche Assistenz;

c) operationstechnische Assistenz;

d) medizinisch-technische Fachkräfte;

e) medizinische Fachassistenz;

4. Entlohnungsgruppe SII/N3:

a) Pflegeassistenz;

b) Laborassistenz, Röntgenassistenz und Operationsassistenz gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG;

5. Entlohnungsgruppe SII/N4:

a) sonstige Assistenzberufe gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG;

b) geprüfte Sanitätshilfsdienste;

c) Heimhilfen;

d) Rettungssanitäterinner/Rettungssanitäter.

§ 32

§ 32 Monatsentgelt der Bediensteten des Entlohnungsschemas SII/N

(1) Das Monatsentgelt der/des vollbeschäftigten Bediensteten des Entlohnungsschemas SII/N, beträgt:

Entlohnungsschema SII/N
in der Entlohnungsstufe in der Entlohnungsgruppe
SII/N1F SII/N1 SII/N2 SII/N3 SII/N4
Euro
1 4 257,60 3 357,60 2 907,60 2 657,60 2 516,60
2 4 317,60 3 417,60 2 957,60 2 697,60 2 556,60
3 4 367,60 3 467,60 3 030,60 2 760,60 2 619,60
4 4 417,60 3 517,60 3 115,60 2 835,60 2 694,60
5 4 477,60 3 577,60 3 168,30 2 906,60 2 765,60
6 4 537,60 3 637,60 3 235,30 2 973,60 2 832,60
7 4 637,60 3 737,60 3 297,30 3 033,60 2 892,60
8 4 734,60 3 834,60 3 377,30 3 093,60 2 952,60
9 4 829,60 3 929,60 3 446,30 3 147,60 3 006,60
10 4 904,60 4 004,60 3 504,30 3 195,60 3 054,60
11 4 974,60 4 074,60 3 562,30 3 243,60 3 102,60
12 5 044,60 4 144,60 3 607,30 3 278,60 3 137,60
13 5 169,60 4 214,60 3 648,30 3 314,60 3 173,60
14 5 244,60 4 284,60 3 684,30 3 350,60 3 209,60
15 5 304,60 4 344,60 3 724,30 3 380,60 3 239,60
16 5 369,60 4 394,60 3 759,30 3 410,60 3 269,60
17 5 434,60 4 444,60 3 788,30 3 434,60 3 293,60
18 5 499,60 4 484,60 3 807,30 3 458,60 3 317,60
19 5 559,60 4 524,60 3 841,30 3 482,60 3 341,60
20 5 619,60 4 554,60 3 864,30 3 500,60 3 359,60
21 5 679,60 4 584,60 3 892,30 3 518,60 3 377,60
22 5 739,60 4 614,60 3 909,30 3 530,60 3 389,60
23 5 799,60 4 644,60 3 936,30 3 542,60 3 401,60

(2) Das Monatsentgelt gemäß Abs. 1 beginnt mit der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus § 7 etwas anderes ergibt.

(3) Mit dem Monatsentgelt sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Gesundheit und Leben abgegolten.

(4) Der MTD-Koordinatorin/Dem MTD-Koordinator gebührt für die Koordination des gesamten Bereiches der medizinisch-technischen Dienste eine Zulage in der Höhe von 123,40 Euro.

§ 33

§ 33 SII/N-Funktionszulage

(1) Der/Dem Bediensteten des Entlohnungsschemas SII/N1F gebührt für die Dauer der Verwendung als leitende diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/leitender diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger, leitende/leitender Bedienstete der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und leitende Hebamme eine SII/N-Funktionszulage in Höhe von 300,00 Euro, sofern die Organisationseinheit, die sie/er leitet, mindestens fünfundvierzig Bedienstete umfasst.

(2) Für die Tätigkeit im kardiotechnischen Dienst gebührt der diplomierten Kardiotechnikerin/dem diplomierten Kardiotechniker eine Funktionszulage in Höhe von 597,50 Euro.

(3) Der/Dem Bediensteten des Entlohnungsschemas SII/N2 gebührt für die Dauer der Verwendung als leitende zahnärztliche Assistenz oder leitende operationstechnische Assistenz eine SII/N-Funktionszulage in Höhe von 453,00 Euro, sofern die Organisationseinheit, die sie/er leitet, mindestens 5 Bedienstete umfasst.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2024

§ 34

§ 34 Nebengebühr – Erschwernisvergütung für Spezialisierungen und erweiterte Tätigkeitsbereiche

(1) Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Krankenpfleger, die in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß § 17 GuKG überwiegend eingesetzt sind, gebührt eine Erschwernisvergütung in Höhe von 200,00 Euro. Mit abgeschlossener Sonderausbildung erhöht sich diese Erschwernisvergütung auf 350,00 Euro.

(2) Weiters gebührt die erhöhte Erschwernisvergütung von 350,00 Euro Hebammen und der operationstechnischen Assistenz.

(3) Falls der Einsatz in zwei erweiterten Tätigkeitsbereichen erfolgt, erhöht sich die Erschwernisvergütung um 50 %.

(4) Bediensteten der medizinisch-technischen Dienste, Embryologinnen/Embryologen, Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten, Kunst- und Musiktherapeutinnen/-therapeuten, Sporttherapeutinnen/Sporttherapeuten, Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen, Erzieherinnen/Erziehern und Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern gebührt für die Dauer ihrer/seiner Verwendung in einer der nachgenannten Fachkarrierestufen eine Erschwernisvergütung. Diese beträgt monatlich – abhängig vom Qualifikations- und Erfahrungsgrad – als Senior 200,00 Euro und als Consultant 400,00 Euro.

(5) Die Einreihung in die Fachkarrierestufe Senior bzw. Consultant kann bei Vorliegen der nachfolgenden Mindestkriterien erfolgen:

1. Senior: Mindesteinstufung in SII/1-7, SII/N1-7 oder SII/N1F-7, fachliche/persönliche/soziale Aus-, Fort-, und Weiterbildungen im Ausmaß von mindestens 100 CDP-Punkten, vertiefte theoretische und praktische Fachexpertise sowie hohe kommunikative Kompetenz;

2. Consultant: hochspezifische Tätigkeit, die standort-, verbund- oder klinikübergreifend bei der Versorgung von Patientinnen/Patienten ausgeübt wird, zumindest fünf Jahre Berufserfahrung im relevanten Berufsumfeld sowie fachliche/persönliche/soziale Aus-, Fort-, und Weiterbildungen einschließlich fundierter Kompetenzen in den Bereichen Rhetorik, Kommunikation, Moderation und Präsentationstechniken im Ausmaß von mindestens 150 CDP-Punkten, Nachweis vertiefter theoretischer und praktischer Fachexpertise in den berufsrelevanten Spezialgebieten sowie hohe kommunikative Kompetenz.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2024

4. Abschnitt

Entlohnungsschema SIII/N – Verwaltungsbereich, Wirtschaftsführung und Technik sowie Kindergartenpädagogik, Psychologen/Psychologinnen

§ 35

§ 35 Einreihung der Bediensteten im Entlohnungsschema SIII/N

(1) Die/Der Bedienstete wird im Entlohnungsschema SIII/N in jene Entlohnungsgruppe eingereiht, deren nachstehende Aufgaben und Funktionen sie/er dauernd bzw. im überwiegenden Ausmaß verrichtet.

1. Entlohnungsgruppe SIII/N1: (IT-)TOP-Expertinnen/(IT-)TOP-Experten und Leiterinnen/Leiter gehobenes Management

a) Leiterinnen/Leiter von Organisationseinheiten in einer Zentral-, Schwerpunkt- oder Standardkrankenanstalt im Verbund mit zumindest 350 Planbetten bzw. in der KAGes Zentraldirektion, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert und die zumindest fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die mindestens im Schema SIII/N6 eingestuft sind, führen;

b) Top-Expertinnen/Top-Experten, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert, mit besonderer Bedeutung für den Unternehmenserfolg, sofern eine Einstufung in SIII/N2 nicht angemessen wäre;

c) IT-Top-Expertinnen/IT-Top-Experten mit Querschnittsverantwortung, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten in den Bereichen IT-Architektur, IT-Systemgestaltung, Data Science oder die Leitung von IT-Großprojekten KAGes-weit bei unternehmenskritischen Systemen durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert, oder die mindestens eine aktuelle 10-jährige erfolgreiche einschlägige Berufserfahrung vorweisen. Eine Einstufung in SIII/N1 ist nur zulässig, wenn eine Einstufung in SIII/N2 nicht angemessen wäre;

d) Teamleiterinnen/Teamleiter in der KAGes Zentraldirektion mit besonders vielfältigem, für die Unternehmenssteuerung oder zentrale Services maßgeblichem Aufgabenbereich, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert, und die mindestens fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, die mindestens im Schema SIII/N6 eingestuft sind, führen;

e) IT-Teamleiterinnen/IT-Teamleiter in der KAGes Zentraldirektion mit besonders vielfältigem, für die Unternehmenssteuerung oder zentrale Services maßgeblichem Aufgabengebiet, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert, oder die mindestens eine aktuelle 10-jährige erfolgreiche einschlägige Berufserfahrung vorweisen und die mindestens fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, die mindestens im Schema SIII/N6 eingestuft sind, führen.

2. Entlohnungsgruppe SIII/N2: (IT-)Expertinnen/(IT-)Experten und Leitung mittleres Management

a) Leiterinnen/Leiter von Organisationseinheiten in den Krankenanstalten, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert, aber nicht alle Kriterien für eine Einreihung in SIII/N1 erfüllen und die mindestens fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter führen, die mindestens im Schema SIII/N7 eingestuft sind;

b) Expertinnen/Experten, die Aufgaben mit besonderer Bedeutung für den Unternehmenserfolg wahrnehmen und deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Universitätsgesetzt 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert;

c) IT-Expertinnen/IT-Experten, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten insbesondere in den Bereichen Leitung von IT-Projekten und IT-Planungstätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert, oder die mindestens eine aktuelle 5-jährige erfolgreiche einschlägige Berufserfahrung vorweisen;

d) IT-Systemtechnikerinnen/IT-Systemtechniker, IT-Netzwerktechnikerinnen/IT-Netzwerktechniker, IT-Applikationsbetreuerinnen/IT-Applikationsbetreuer (inklusive Customizing), IT-Entwicklerinnen/IT-Entwickler (inklusive Data Scientists) und IT- und Organisationsberaterinnen/IT- und Organisationsberater (Haus- und Klinikverantwortliche) in hauptverantwortlicher Tätigkeit für KAGes-weite unternehmenskritische Systeme;

e) IT-Betreuerinnen/IT-Betreuer in leitender Position in einer Schwerpunkt- oder einer Standardkrankenanstalt im Verbund mit mehr als 350 Planbetten.

3. Entlohnungsgruppe SIII/N3: Expertinnen/Experten mit Hochschulstudium sowie IT- Technikerinnen/IT-Techniker für nicht unternehmenskritische KAGes-weite Systeme

a) Bedienstete, die in ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert;

b) (Anm.: entfallen)

c) IT-Systemtechnikerinnen/IT-Systemtechniker, IT-Netzwerktechnikerinnen/IT-Netzwerktechniker, IT-Applikationsbetreuerinnen/IT-Applikationsbetreuer (inklusive Customizing), IT-Entwicklerinnen/IT-Entwickler (inklusive Data Scientists) und IT- und Organisationsberaterinnen/IT- und Organisationsberater (Haus- und Klinikverantwortliche) in hauptverantwortlicher Tätigkeit für nicht unternehmenskritische KAGes-weite Systeme oder mitverantwortliche Tätigkeit für mehrere KAGes-weite Systeme;

d) IT-Betreuerinnen/IT-Betreuer in leitender Position in einer Standardkrankenanstalt im Verbund mit weniger als 350 Planbetten;

e) IT-Telefonsystemtechnikerinnen/IT-Telefonsystemtechniker mit KAGes-weiter planerisch-gestalterischer Tätigkeit.

4. Entlohnungsgruppe SIII/N4: Leitungsfunktionen, die ein Bakkalaureatsstudium oder einen Abschluss auf Meisterniveau voraussetzen, Expertinnen/Experten mit einschlägiger Fort- und Weiterbildung sowie mitverantwortliche IT-Technikerinnen/IT-Techniker für KAGes-weite Systeme

a) Bedienstete, die aufgrund ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, die aufgrund allgemeiner Anweisungen selbständig durchzuführen sind und deren Verrichtung eine (Fach)-Hochschulausbildung auf Bakkalaureatsniveau, oder eine Ausbildung auf Meisterniveau mit zumindest 5-jähriger Berufs- und/oder Führungserfahrung sowie umfassende Kenntnisse der anzuwendenden Vorschriften oder fachlichen Grundsätze in einem größeren Aufgabenbereich und ein gehobenes Maß an Verantwortung erfordert, und die mindestens fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter führen;

b) Expertinnen/Experten mit einschlägigen qualifizierten Ausbildungen, die über den Abschluss einer höherbildenden Schule hinausgehen, mit eigenverantwortlicher Tätigkeit und mehrjähriger Berufserfahrung;

c) IT-Systemtechnikerinnen/IT-Systemtechniker, IT-Netzwerktechnikerinnen/IT-Netzwerktechniker, IT-Applikationsbetreuerinnen/IT-Applikationsbetreuer (inklusive Customizing), IT-Entwicklerinnen/IT-Entwickler (inklusive Data Scientists) und IT- und Organisationsberaterinnen/IT- und Organisationsberater (Haus- und Klinikverantwortliche) in mitverantwortlicher Tätigkeit für KAGes-weite Systeme;

d) Bedienstete für den zentralen IT-Support (nach Bewährung in der KAGes oder einschlägiger externer Berufserfahrung);

e) IT-Betreuerinnen/IT-Betreuer in leitender Position in einer Standardkrankenanstalt (ohne Verbund);

f) IT-Telefonsystemtechnikerinnen/IT-Telefonsystemtechniker in KAGes-weiter operativer hauptverantwortlicher Tätigkeit.

5. Entlohnungsgruppe SIII/N5: Fachassistenz, Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter für den zentralen IT-Support, IT-Telefonsystemtechnikerinnen/IT-Telefonsystemtechniker

a) Bedienstete, die aufgrund ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, die aufgrund allgemeiner Anweisungen selbständig durchzuführen sind und deren Verrichtung die Absolvierung einer höheren Schule, umfassende Kenntnisse der anzuwendenden Vorschriften oder fachlichen Grundsätze in einem größeren Aufgabenbereich und ein gehobenes Maß an Führungs- und/oder Budget- bzw. Ergebnisverantwortung erfordern;

b) Bedienstete für den zentralen IT-Support (bei Neuübernahme dieser Tätigkeit);

c) IT-Telefonsystemtechnikerinnen/IT-Telefonsystemtechniker mit KAGes-weiter operativer mitverantwortlicher Tätigkeit.

6. Entlohnungsgruppe SIII/N6: Fachkräfte und Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter mit Spezialkenntnissen

a) Bedienstete, die aufgrund allgemeiner Anweisungen Tätigkeiten in einem größeren Aufgabenbereich selbständig durchführen und deren Verrichtung die Absolvierung einer höheren Schule, umfassende Kenntnisse der anzuwendenden Vorschriften oder fachlichen Grundsätze, und ein gehobenes Maß an Verantwortung erfordern;

b) Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen;

c) Fachkräfte, die Tätigkeiten durchführen, für deren Verrichtung Spezialkenntnisse und umfangreiche fachübergreifende Berufskenntnisse erforderlich sind, die über die Erfordernisse der Entlohnungsgruppe SIII/N7 und SIII/N8 hinausgehen;

d) Bedienstete für das IT-Systemoperating oder IT-Telefonsystemoperating in der KAGes Zentraldirektion;

e) IT-Betreuerinnen/IT-Betreuer außerhalb der KAGes Zentraldirektion.

7. Entlohnungsgruppe SIII/N7: erfahrene Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter und systemrelevante Fachkräfte mit Befähigungsnachweis/mit erweitertem Aufgabengebiet

a) Bedienstete, die aufgrund ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, die aufgrund allgemeiner Anweisungen selbständig durchzuführen sind und deren Verrichtung die Vollendung einer über die Pflichtschulausbildung hinausgehenden mindestens 2-jährigen fachlichen Schulbildung oder umfassende Kenntnisse der anzuwendenden Vorschriften oder fachlichen Grundsätze in einem bestimmten Aufgabenbereich erfordert, über mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen, und deren erfolgreiche Verrichtung Kompetenzen erfordert, die über das normale Maß einer Verwaltungsfachkraft hinausgehen;

b) Fachkräfte als Partieführerinnen/Partieführer bzw. Führungskräfte mit verantwortlicher Beaufsichtigung und Leitung mehrerer Arbeitsgruppen, denen Fachkräfte vorstehen und in denen zum Teil Facharbeit verrichtet wird, oder Beaufsichtigung und Leitung einer zahlenmäßig großen Arbeitsgruppe;

c) Fachkräfte mit Befähigungsnachweis und Verwendung in ihrem Fach, die für die Aufrechterhaltung der für das Kerngeschäft notwendigen Infrastruktur systemrelevant sind.

8. Entlohnungsgruppe SIII/N8: Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter und systemrelevante Fachkräfte, die in mehreren Fachgebieten tätig sind

a) Bedienstete, die aufgrund ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, die nach allgemeinen Anweisungen selbständig durchzuführen sind und deren Verrichtung die Vollendung einer über die Pflichtschulausbildung hinausgehenden mindestens 2-jährigen fachlichen Schulbildung oder umfassende Kenntnisse der anzuwendenden Vorschriften oder fachlichen Grundsätze in einem bestimmten Aufgabenbereich erfordert;

b) Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter der Verwaltung und Expertinnen/Experten im ärztlichen Schreibdienst, die überwiegend selbständig organisatorische Tätigkeiten (z. B. Terminisierungen) verrichten oder eine koordinierende Funktion innerhalb der Arbeitsgruppe haben;

c) Fachkräfte, die für die Aufrechterhaltung der für das Kerngeschäft notwendigen Infrastruktur systemrelevant sind und regelmäßig in mehreren Fachbereichen zum Einsatz kommen oder eine größere Gruppe von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern leiten;

d) Fachkräfte mit erweiterten Tätigkeiten, für deren Verrichtung besondere Kenntnisse und Berufserfahrung erforderlich sind, die über die Tätigkeitsmerkmale der Entlohnungsgruppe SIII/N9 hinausgehen, nach mindestens 10-jähriger erfolgreicher Verwendung.

9. Entlohnungsgruppe SIII/N9: Fachkräfte mit erweiterten Tätigkeiten

a) Fachkräfte, die Tätigkeiten durchführen, für deren Verrichtung besondere Kenntnisse und Berufserfahrung erforderlich sind, die über die Tätigkeitsmerkmale der Entlohnungsgruppen SIII/N10 hinausgehen;

b) Fachkräfte, die im erlernten Fach tätig sind und mit der Überwachung der Tätigkeit anderer Bediensteter betraut sind;

c) Fachkräfte mit abgeschlossener Lehre, die Tätigkeiten durchführen, für deren Verrichtung besondere Kenntnisse und Berufserfahrung erforderlich sind, die über die Tätigkeitsmerkmale der Entlohnungsgruppe SIII/N10 hinausgehen, nach mindestens 10-jähriger erfolgreicher Verwendung.

10. Entlohnungsgruppe SIII/N10: Fachkräfte mit abgeschlossener Lehre

a) Bedienstete mit abgeschlossener Lehre, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, sofern nicht die Kriterien für eine Einreihung in SIII/N9 bis SIII/N7 erfüllt sind;

b) Bedienstete nach mindestens 10-jähriger erfolgreicher Verwendung, wenn die fachliche Qualifikation der eines Facharbeiters entspricht.

11. Entlohnungsgruppe SIII/N11: Kräfte, die nach genauer Anweisung tätig sind

Bedienstete, die aufgrund ihrer dauernden Verwendung inhaltlich gleichartige Tätigkeiten nach genauer Anweisung durchführen, wofür besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, die in einer über die Pflichtschule hinausgehenden Ausbildung oder in einer gleichwertigen Einarbeitungszeit erworben wurden.

12. Entlohnungsgruppe SIII/N12: angelernte Kräfte in qualifizierter Verwendung

Angelernte Kräfte in qualifizierter Verwendung, die in Teilgebieten Tätigkeiten verrichten, die üblicherweise von Bediensteten mit abgeschlossener Lehre verrichtet werden, und deren Verrichtung entsprechende Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erfordern.

13. Entlohnungsgruppe SIII/N13: ungelernte Kräfte

Bedienstete, die einfache Hilfsarbeiten verrichten, für die keine oder nur eine tätigkeitsspezifische Anlernzeit erforderlich ist.

(2) Die arbeitsvertragliche Stellung aller Vertragsbediensteten ist die von Angestellten im Sinne des § 41 Abs. 3 ArbVG 1973, BGBl. Nr. 22/1974 idF BGBl. I Nr. 60/2023.

(3) Erfordert eine Tätigkeit ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder die Absolvierung einer höheren Schule, kann von diesem Einreihungserfordernis im Einzelfall abgesehen werden, sofern die Kombination aus Erfahrung und Ausbildung eine Gleichstellung erlaubt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2024

§ 36

§ 36 Monatsentgelt der Bediensteten des Entlohnungsschemas SIII/N

(1) Das Monatsentgelt der/des vollbeschäftigten Bediensteten des Entlohnungsschemas SIII beträgt:

im Entlohnungsschema SIII/N
in der Entlohnungs- stufe in der Entlohnungsgruppe
SIII/N1 SIII/N2 SIII/N3 SIII/N4 SIII/N5 SIII/N6
Euro
1 3 983,10 3 752,30 3 490,40 3 378,50 2 451,00 2 440,60
2 4 156,00 3 920,00 3 548,20 3 436,40 2 556,00 2 544,90
3 4 338,90 4 087,60 3 696,80 3 550,30 2 978,60 2 670,30
4 4 628,90 4 311,20 4 059,90 3 664,60 3 315,30 2 917,70
5 4 911,10 4 590,70 4 286,10 4 003,80 3 654,00 3 200,50
6 5 140,10 4 814,40 4 458,90 4 229,30 3 880,20 3 426,80
7 5 310,40 5 038,00 4 607,10 4 398,90 4 050,60 3 541,10
8 5 537,30 5 261,60 4 755,90 4 568,60 4 164,90 3 711,50
9 5 765,10 5 429,20 4 894,20 4 682,00 4 246,40 3 826,40
10 6 048,80 5 597,00 5 054,70 4 795,50 4 327,10 3 940,80
11 6 332,70 5 764,70 5 204,50 4 886,60 4 396,90 4 021,70
12 6 616,60 5 943,50 5 376,80 4 999,90 4 466,50 4 091,40
13 6 844,20 6 156,00 5 548,40 5 135,60 4 525,50 4 150,00
14 7 004,80 6 346,00 5 720,00 5 249,10 4 584,30 4 264,80
15 7 142,70 6 513,80 5 891,70 5 362,40 4 687,80 4 301,30
16 7 258,20 6 659,10 6 040,80 5 475,70 4 746,60 4 404,70
17 7 373,80 6 793,20 6 178,60 5 533,20 4 827,60 4 519,50
18 7 467,10 6 916,20 6 350,00 5 590,40 4 920,00 4 578,20
19 7 526,60 7 005,70 6 499,20 5 647,70 5 034,70 4 693,00
20 7 586,20 7 072,70 6 670,50 5 704,80 5 127,00 4 807,70
21 7 634,70 7 139,80 6 797,30 5 739,50 5 207,70 4 910,60
22 7 679,30 7 195,70 6 864,20 5 774,40 5 299,50 5 002,50
23 7 724,10 7 251,70 6 920,30 5 820,30 5 402,50 5 116,60
im Entlohnungsschema SIII/N
in der Entlohnungs- stufe in der Entlohnungsgruppe
SIII/N7 SIII/N8 SIII/N9 SIII/N10 SIII/N11 SIII/N12 SIII/N13
Euro
1 2 315,40 2 263,20 2 242,30 2 221,50 2 211,10 2 127,60 2 091,10
2 2 367,60 2 315,40 2 294,50 2 252,80 2 242,30 2 148,40 2 106,70
3 2 451,00 2 367,60 2 346,70 2 305,00 2 263,20 2 190,20 2 138,10
4 2 578,40 2 524,10 2 513,70 2 430,20 2 461,50 2 315,40 2 190,20
5 2 857,80 2 656,60 2 611,90 2 544,90 2 550,40 2 398,90 2 263,20
6 3 083,60 2 768,30 2 702,10 2 634,20 2 583,80 2 451,00 2 336,30
7 3 196,30 2 847,20 2 769,90 2 690,10 2 623,00 2 482,30 2 388,40
8 3 286,90 2 915,60 2 849,30 2 735,60 2 667,70 2 503,20 2 419,80
9 3 368,30 2 985,60 2 907,60 2 793,90 2 695,80 2 524,10 2 440,60
10 3 425,20 3 042,60 2 953,20 2 828,30 2 724,40 2 544,90 2 461,50
11 3 482,20 3 088,50 2 987,70 2 851,60 2 747,50 2 567,10 2 482,30
12 3 539,00 3 134,20 3 022,10 2 874,80 2 781,90 2 589,80 2 505,30
13 3 595,80 3 168,70 3 045,30 2 898,10 2 816,00 2 618,40 2 527,20
14 3 641,60 3 225,50 3 068,60 2 932,50 2 839,40 2 652,50 2 551,50
15 3 687,40 3 271,30 3 091,80 2 972,60 2 868,10 2 686,90 2 577,30
16 3 722,10 3 317,00 3 115,10 3 012,50 2 891,20 2 721,10 2 604,70
17 3 767,80 3 351,70 3 138,20 3 052,60 2 908,70 2 749,80 2 631,00
18 3 802,30 3 386,20 3 161,50 3 092,60 2 931,80 2 789,80 2 657,30
19 3 836,80 3 420,80 3 184,70 3 132,40 2 955,00 2 824,00 2 684,80
20 3 860,30 3 455,30 3 219,20 3 150,20 2 978,20 2 858,30 2 711,00
21 3 883,70 3 489,90 3 259,20 3 184,60 3 001,40 2 892,50 2 737,30
22 3 907,00 3 524,40 3 299,10 3 219,10 3 013,50 2 926,90 2 761,40
23 3 930,40 3 547,70 3 344,80 3 253,50 3 025,40 2 955,60 2 784,30

(2) Das Monatsentgelt gemäß Abs. 1 beginnt mit der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus § 7 etwas anderes ergibt.

(3) Ergibt sich die Notwendigkeit, eine Bedienstete/einen Bediensteten des Entlohnungsschemas SIII/N vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Bediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas SIII/N versehen werden, so gebührt ihr/ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das sie/er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, sofern die vorübergehende Verwendung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert.

§ 37

§ 37 SIII/N-Funktionszulage

Der/Dem Bediensteten des Entlohnungsschemas SIII/N, die/der keinen Anspruch auf eine Verwendungsentschädigung gemäß § 285 Stmk. L DBR hat und die/der nicht besser als in SIII/N6 eingestuft ist, gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der KAGes für die Führung des Dienstplanes, der mindestens sechs Bedienstete umfasst, eine Funktionszulage im Ausmaß von 68,50 Euro.

§ 38

§ 38 GraphDI-KeyUser-Zulage

Der/Dem Bediensteten des Entlohnungsschemas SIII/N, die/der nicht besser als in SIII/N4 eingestuft ist, gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der KAGes für die Dauer der Verwendung als GraphDi-KeyUser eine GraphDi-KeyUser-Zulage. Diese Zulage setzt sich aus einem Betrag im Ausmaß von 66,79 Euro und einem variablen Zulagenteil zusammen. Der variable Zulagenteil ist abhängig

1. vom Verantwortungsbereich (Anzahl der dienstplanmäßig erfassten Bediensteten) und beträgt

a) ab 101 Bedienstete 13,35 Euro
b) ab 201 Bedienstete 26,74 Euro
c) ab 501 Bedienstete 33,41 Euro

und

2. der Größe des jeweiligen Landeskrankenhauses bzw. Landespflegezentrums

a) ab 301 Bedienstete 6,69 Euro
b) ab 801 Bedienstete 20,05 Euro
c) ab 2000 Bedienstete 33,41 Euro

Bei einer Änderung des Verantwortungsbereiches oder der Größe des LKH bzw. des Landespflegezentrums ist die Zulage neu zu bemessen.

§ 39

§ 39 SIII/N-Verwendungsentschädigung

Der/Dem Bediensteten der Entlohnungsgruppe SIII/N5 gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung einer Betriebsdirektorin/eines Betriebsdirektors einer zwei- oder mehrgliedrigen Standardkrankenanstalt (ohne Verbund) eine SIII/N-Verwendungsentschädigung in der Höhe von 21 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. L DBR.

§ 40

§ 40 Nebengebühr –, Gefahren- und Erschwernisvergütung für Bedienstete des Entlohnungsschemas SIII/N

(1) Der/Dem Bediensteten des Entlohnungsschemas SIII/N gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der KAGes eine monatliche Vergütung in Höhe von 48,10 Euro.

(2) Anstelle der Vergütung nach Abs. 1 gebührt

1. Bediensteten der Entlohnungsgruppe SIII/N13 nach erfolgreicher Ablegung der Hygieneprüfung eine Vergütung in Höhe von 59,50 Euro;

2. Bediensteten in nachstehenden Bereichen eine Vergütung in Höhe von 96,40 Euro:

a) überwiegende Tätigkeit in der Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte (AEMP);

b) im Verwaltungsbereich bzw. in der Reinigung, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit überwiegend direkten Kontakt zu infektiösen Personen oder zu infektiösem Material haben;

c) im Reinigungsdienst, wenn sie überwiegend im OP-, Intensiv- und Anästhesiebereich eingesetzt werden und im Rahmen dieser Tätigkeit direkten Kontakt zu infektiösem Material haben;

d) überwiegende Tätigkeit im KAGes-Textilservice im unreinen Wäschebereich.

(3) Mit der Vergütung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten. Mit der Vergütung gemäß Abs. 2 Z 1 sind mit dem Betrag von 48,10 Euro sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit (Gefahrenvergütungsanteil) und mit dem darüber hinaus gehenden Betrag jene mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse (Erschwernisvergütungsanteil) abgegolten.

§ 41

§ 41 Nebengebühr – Psychologinnen-/Psychologendienstvergütung

Der Psychologin/Dem Psychologen gebührt eine Psychologinnen-/Psychologendienstvergütung in Höhe von 433,10 Euro. Damit sind die mit dem psychologischen Dienst verbundenen Erschwernisse sowie die besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit im Umgang mit psychisch auffälligen Patientinnen/Patienten abgegolten. Diese Vergütung ist bei der Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.

5. Abschnitt

Entlohnungsschema SDir

§ 42

§ 42 Monatsentgelt für Betriebs- und Pflegedirektorinnen/Betriebs- und Pflegedirektoren

(1) Die/Der für die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten im Sinne des § 39 StKAG verantwortliche Leiterin/Leiter (Betriebsdirektorin/Betriebsdirektor) und die/der verantwortliche Leiterin/Leiter des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt im Sinne des § 42 StKAG (Pflegedienstdirektorin/Pflegedienstdirektor) erhalten ein Monatsentgelt des Entlohnungsschemas SDir einschließlich der Verwaltungsdienstzulage und der Mehrleistungszulage.

(1a) Die Bediensteten im Entlohnungsschema SDir werden in folgende Entlohnungsgruppen eingereiht:

1. Entlohnungsgruppe Gehobenes Management

Stellvertretende verantwortliche Leiterinnen/Leiter gemäß § 39 oder § 42 StKAG, Pflegeleitungen, Standortleitungen, MTD-Leitungen der LKH.

2. Entlohnungsgruppe SDir1

Verantwortliche Leiterinnen/Leiter gemäß § 39 oder § 42 StKAG eines Krankenanstaltenverbundes mit zwei Standorten.

3. Entlohnungsgruppe SDir2

Verantwortliche Leiterinnen/Leiter gemäß § 39 oder § 43 StKAG eines Krankenanstaltenverbundes mit zumindest drei Standorten oder einer Schwerpunktkrankenanstalt.

(2) Das Monatsentgelt einer/eines vollbeschäftigten Bediensteten des Entlohnungsschemas SDir beginnt in der ersten Entlohnungsstufe und beträgt:

im Entlohnungsschema SDir
in der Entlohnungsstufe in der Entlohnungsgruppe
Gehobenes Management SDir1 SDir2
Euro
1 6 038,30 8 438,20 9 020,30
2 6 195,50 8 617,70 9 218,40
3 6 352,60 8 797,00 9 415,70
4 6 510,30 8 977,40 9 613,70
5 6 667,40 9 157,20 9 811,50
6 6 825,00 9 336,60 10 009,10
7 6 982,30 9 516,50 10 207,20
8 7 139,70 9 696,70 10 404,80
9 7 297,10 9 877,10 10 602,60
10 7 454,50 10 056,70 10 800,60
11 7 611,70 10 236,10 10 998,50
12 7 769,10 10 415,60 11 196,50
13 7 926,20 10 594,70 11 394,40
14 8 083,80 10 774,30 11 592,50
15 8 240,80 10 853,60 11 790,20
16 11 132,90 11 987,90
17 11 312,20 12 185,60
18 11 491,50 12 383,30
19 11 670,80 12 581,00

(3) Das Monatsentgelt gemäß Abs. 2 beginnt in der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus § 7 etwas anderes ergibt.

(4) Mit dem Monatsentgelt gemäß Abs. 2 sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Gesundheit und Leben abgegolten. In den Entlohnungsschemata SDir 1 und 2 sind darüber hinaus sämtliche qualitative und quantitative Mehrleistungen abgegolten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2024

§ 43

§ 43 Überstellung in das Entlohnungsschema SDir

Wird eine Bedienstete/ein Bediensteter des Entlohnungsschema S/III mit der Funktion der Stellvertretung eines Betriebsdirektors/einer Betriebsdirektorin

1. einer Standardkrankenanstalt zwei- und mehrgliedrig im Verbund,

2. einer Schwerpunktkrankenanstalt im Verbund oder

3. des LKH Graz II

betraut, ist sie/er in das Entlohnungsschema SDir/Entlohnungsgruppe SDir/1 zu überstellen.

§ 44

§ 44 Verwendungsentschädigung Stellvertretung

(1) Stellvertretenden verantwortlichen Leiterinnen/Leitern gemäß § 39 oder § 42 StKAG gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung eine Verwendungsentschädigung. Diese beträgt monatlich:

sanitätsbehördlich festgestellte Organisationsform von der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. L DBR
1. Stellvertreterin/Stellvertreter am Standort 10 %
2. Verbundstellvertreterin/Verbundstellvertreter einer zweigliedrigen Standardkrankenanstalt 10 %
3. Verbundstellvertreterin/Verbundstellvertreter einer dreigliedrigen Standardkrankenanstalt im Verbund 20 %
4. Verbundstellvertreterin/Verbundstellvertreter am LKH Graz II und LKH Hochsteiermark 30 %
5. Verbundstellvertreterin/Verbundstellvertreter am LKH-Universitätsklinikum Graz 35 %

(2) Verwendungsentschädigungen gemäß Abs. 1 Z 1 können kumulativ zu einer weiteren Verwendungsentschädigung gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 bezogen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2024

3. Teil

Schlussbestimmungen

§ 45

§ 45 Verweise

Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 46

§ 46 Anwendung bundesgesetzlicher Bestimmungen

Gehaltsanpassungen für Bundesbedienstete können durch Verordnung auch für die der KAGes zugewiesenen Bediensteten in Kraft gesetzt werden. Dabei brauchen die ziffernmäßigen Gehaltsansätze von Landesbediensteten nicht jenen der Bundesbediensteten zu entsprechen.

§ 47

§ 47 Rückwirkung von Verordnungen

Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

§ 48

§ 48 Aus dem Stmk. L DBR übergeleitete Übergangsbestimmungen

(1) Gefahren-, Erschwerniszulage/Ergänzungszulage: Ab 1. Jänner 1999 gebührt den Vertragsbediensteten in einer Krankenanstalt des Entlohnungsschemas SIII, des Entlohnungsschemas I, der Entlohnungsgruppe b bis e und des Entlohnungsschemas II, der Entlohnungsgruppe p1 bis p5, anstelle der bis zum 31. Dezember 1998 gewährten pauschalierten Erschwerniszulage und Gefahrenzulage eine Vergütung gemäß § 288 Stmk. L-DBR oder § 40. Soweit die bis zum 31. Dezember 1998 gewährte pauschalierte Gefahrenzulage die Vergütung gemäß § 288 Stmk. L-DBR oder § 40 oder den Gefahrenzulagenanteil gemäß § 40 übersteigt, gebührt eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bis zum 31. Dezember 1998 gewährten Gefahrenzulage und der Vergütung gemäß § 288 Stmk. L-DBR oder dem Gefahrenzulagenanteil gemäß § 40. Die Ergänzungszulage verringert sich um jenen Betrag, um den sich die Vergütung gemäß § 288 Stmk. L-DBR oder der Gefahrenzulagenanteil gemäß § 40 bei allgemeinen Bezugserhöhungen erhöht.

(2) Nebengebühr – Anästhesievergütung: Der Assistenzärztin/Dem Assistenzarzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie der Fachärztin/dem Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, deren/dessen Dienstverhältnis bis zum 30. September 2006 begründet wurde, gebührt eine Anästhesievergütung als Erschwernisvergütung. Die Anästhesievergütung ist bei der Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen. Die Anästhesievergütung beträgt monatlich für

1. die Ärztin/den Arzt in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin 147,43 Euro,

2. die Fachärztin/den Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin 319,60 Euro.

(3) Nebengebühr – Zonenvergütung: Der Ärztin/Dem Arzt, die/der in einer Krankenanstalt in der Zone II und III beschäftigt ist und deren/dessen Dienstverhältnis bis zum 30. September 2006 begründet wurde, gebührt eine Zonenvergütung. Die Zonenvergütung beträgt in der Zone II 66,90 Euro und in der Zone III 295,10 Euro. Damit wird der Ärztin/dem Arzt der Mehraufwand abgegolten, der ihr/ihm aus der Fortbildung an der Universitätsklinik in Graz entsteht. Der Zone II werden die Krankenanstalten in Mürzzuschlag, Knittelfeld, Judenburg, Feldbach, Fürstenfeld und Hartberg, der Zone III die Krankenanstalten in Bad Radkersburg, Bad Aussee, Rottenmann, und Stolzalpe zugeordnet.

§ 49

§ 49 Übergangsbestimmungen zur Einreihung der Bediensteten

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes bleibt die Einreihung in die bisherigen Entlohnungsschemata, gruppen und -stufen aufrecht und sind die nach diesem Gesetz für diese Entlohnungsschemata jeweils geltenden Bestimmungen anzuwenden, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die/Der Bedienstete im Entlohnungsschema SIII wird mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2022 in jene Entlohnungsgruppe des § 35 eingereiht, deren Aufgaben und Funktionen er/sie dauernd bzw. im überwiegenden Ausmaß ab diesem Zeitpunkt verrichtet hat.

(3) Für Bedienstete des Entlohnungsschemas SI oder SII, deren Dienstverhältnis zwischen dem 1. September 2023 und der Tag der Kundmachung dieses Gesetzes, das ist der 8. November 2023, begründet wurde, ist rückwirkend mit dem Einstellungsdatum der Vorrückungsstichtag nach § 7 festzusetzen. Auf sie ist ab demselben Zeitpunkt das Entlohnungsschema SI/N (2. Teil 1. Abschnitt) bzw. SII/N (2. Teil 3. Abschnitt) anzuwenden.

§ 50

§ 50 Option für Bedienstete des Entlohnungsschemas SI oder SII

(1) Bedienstete des Entlohnungsschemas SI oder SII, die am 31. August 2023 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach ihre Vordienstzeiten nach § 7 bzw. § 11 neu berechnet und sie in das Entlohnungsschema SI/N (2. Teil 1. Abschnitt) bzw. SII/N (2. Teil 3. Abschnitt) überstellt werden. Damit sind sämtliche, bisher allenfalls nicht berücksichtigte Zeiten, die nach den Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der europäischen Integration anzurechnen sind, sowie daraus resultierende Ansprüche abgegolten.

(2) Die Erklärung ist schriftlich bis längstens 31. Mai 2024 abzugeben. Voraussetzung für die Anrechnung bisher nicht berücksichtigter Vordienstzeiten ist die gleichzeitige Vorlage entsprechender Nachweise. Sollte eine Bedienstete/ein Bediensteter eine fristgerechte Optionserklärung oder die fristgerechte Vorlage entsprechender Nachweise versäumt haben, ohne dass sie/ihn ein Verschulden daran trifft, so kann sie/er die Mitteilung und den Nachweis binnen drei Monaten nach Wegfall des glaubhaft zu machenden Verhinderungsgrundes nachholen.

(3) Bisher nicht berücksichtigte Vordienstzeiten werden ab 1. Juli 2022 berücksichtigt. Die Überstellung in das neue Entlohnungsschema wird mit 1. September 2023 wirksam.

(4) Ergeben sich im Zuge der Berechnung nach § 7 nicht zumindest die bisher bezogene Entlohnungsstufe und der bisher bevorstehende nächste Vorrückungstermin, werden die bisher bezogene Entlohnungsstufe und/oder der bisher bevorstehende nächste Vorrückungstermin übernommen.

(5) Für Bedienstete des Entlohnungsschemas SI oder SII, die keine Optionserklärung abgegeben haben, sind anstelle der § 10 und § 11 bzw. der § 32 und § 33 die in der Anlage 1 enthaltenen Bestimmungen des Stmk. L DBR anzuwenden. Soweit darin auf andere Bestimmungen des Stmk. L DBR verwiesen wird, sind diese in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 100/2023 anzwenden.

§ 51

§ 51 Option für Bedienstete des Entlohnungsschemas SIa, SDir, SII/1 und SIII

(1) Bedienstete des Entlohnungsschemas SIa, SDir und SIII sowie Bedienstete, die bisher in SII/1 eingestuft waren und die am 31. August 2023 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach ihre Vordienstzeiten nach § 7 neu berechnet werden. Damit sind sämtliche, bisher allenfalls nicht berücksichtigte Zeiten, die nach den Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der europäischen Integration anzurechnen sind, sowie daraus resultierende Ansprüche abgegolten.

(2) Die Erklärung ist schriftlich bis längstens 31. Mai 2024 abzugeben. Voraussetzung für die Anrechnung bisher nicht berücksichtigter Vordienstzeiten ist die gleichzeitige Vorlage entsprechender Nachweise. Sollte eine Bedienstete/ein Bediensteter eine fristgerechte Optionserklärung oder die fristgerechte Vorlage entsprechender Nachweise versäumt haben, ohne dass sie/ihn ein Verschulden daran trifft, so kann sie/er die Mitteilung und den Nachweis binnen drei Monaten nach Wegfall des glaubhaft zu machenden Verhinderungsgrundes nachholen.

(3) Bisher nicht berücksichtigte Vordienstzeiten werden ab 1. Juli 2022 berücksichtigt.

(4) Ergeben sich im Zuge der Berechnung nach § 7 nicht zumindest die bisher bezogene Entlohnungsstufe und der bisher bevorstehende nächste Vorrückungstermin, werden die bisher bezogene Entlohnungsstufe und/oder der bisher bevorstehende nächste Vorrückungstermin übernommen.

§ 52

§ 52 Übergangsbestimmung zu § 7 – Vorrückung und Vorrückungsstichtag

(1) Die nachstehenden Absätze gelten für Bedienstete, die keine Optionserklärung nach § 50 oder § 51 abgegeben haben.

(2) Auf Bedienstete, mit Ausnahme beförderter Bediensteter, deren Dienstverhältnis zum Land ab dem 1. August 2011 begonnen hat, deren Vorrückungsstichtag gemäß § 256 Stmk. L-DBR festgesetzt wurde und die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes, das ist der 8. November 2023, in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, ist der Vorrückungszeitraum nach § 7 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Ansprüche amtswegig innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Bestimmung ermittelt werden. Davon ausgenommen sind

1. Bedienstete, die keine über die Pflichtschulausbildung hinausgehende anstellungsrelevante Ausbildung vor dem 18. Lebensjahr absolviert haben;

2. Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag bereits aufgrund eines Antrags gemäß § 294a Stmk. L DBR neu festgesetzt wurde.

Die sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Besserstellung erfolgt mit Wirksamkeit zum 1. Juli 2022.

(3) Für Bedienstete, mit Ausnahme beförderter Bediensteter, deren Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. August 2011 begonnen hat, deren Vorrückungsstichtag gemäß § 256 Stmk. L-DBR festgesetzt wurde und die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes, das ist der 8. November 2023, in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, ist der Vorrückungsstichtag amtswegig innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Bestimmung dahingehend neu festzusetzen, dass die Absolvierung einer über die Pflichtschulausbildung hinausgehenden anstellungsrelevanten Ausbildung vor dem 18. Lebensjahr bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags zu berücksichtigen ist, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Ausgenommen sind Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag bereits aufgrund eines Antrags gemäß § 294a Stmk. L DBR neu festgesetzt wurde. Die sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Besserstellung erfolgt mit Wirksamkeit zum 1. Juli 2022.

§ 52a

§ 52a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 59/2024 – Erhöhung der Gehälter, Monatsentgelte, Zulagen und Nebengebühren

Die Erhöhung der mit der Novelle LGBl. Nr. 59/2024 festgesetzten Gehälter, Monatsentgelte, Zulagen und Nebengebühren erfolgt ab dem 1. Jänner 2024 nach Maßgabe der jeweiligen Verordnung gemäß § 46 über die Erhöhung der Gehälter, Monatsentgelte, Zulagen und Nebengebühren der zur Dienstleistung bei der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m.b.H. zugewiesenen Landesbediensteten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2024

§ 53

§ 53 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2023 in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 9 Z 4 lit. d, § 25 Abs. 2, § 35 und § 40 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.

(3) § 14 und § 17 treten mit dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2024, in Kraft.

§ 53a

§ 53a Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2024 treten in Kraft:

1. Das Inhaltsverzeichnis, § 17 Abs. 4 und 5, § 23, § 28, § 30, § 35 Abs. 1 und 3, § 52a und die Anlage 1 mit 1. Jänner 2024 ; gleichzeitig tritt § 35 Z 3 lit. b außer Kraft;

2. § 33 Abs. 3, § 34, § 42 und § 44 mit 1. September 2023 ;

3. § 35 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Juni 2024 .

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2024

§ 54

§ 54 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 53 Abs. 1) tritt das Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Dienstleistung bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m. b. H., LGBl. Nr. 64/1985, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, außer Kraft.

Anlage 1

Gemäß § 50 Abs. 5 anzuwendende Bestimmungen des Stmk. L-DBR

Anl. 1 § 192

Anl. 1 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas SI

Das Monatsentgelt der/des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SI beträgt:

im Entlohnungsschema SI
in der Entlohnungsstufe in der Entlohnungsgruppe
sI/1 sI/2 sI/3 sI/4
Euro
1 3 543,7 3 572,0 4 437,9 5 969,6
2 3 683,7 3 713,1 4 530,0 6 135,5
3 3 819,9 3 850,8 4 651,6 6 301,3
4 3 958,9 4 050,9 4 816,3 6 468,3
5 4 341,8 4 528,6 5 426,8 7 862,7
6 4 432,9 4 651,6 5 582,6 8 028,4
7 4 553,4 4 816,3 5 738,5 8 194,1
8 4 673,8 5 426,8 5 896,0 8 360,1
9 5 582,6 6 051,9 8 525,9
10 5 738,5 6 208,1 8 693,1
11 5 894,9 6 363,9 8 858,8
12 6 051,9 6 520,0 9 024,7
13 6 205,5 6 676,1 9 233,5
14 6 833,1 9 415,2
15 6 989,3 9 609,3
16 7 145,2 9 809,6
17 7 341,8 10 019,7
18 7 512,5 10 238,2
19 7 695,4 10 464,2
20 7 883,5
21 8 081,1
22 8 286,4
23 8 498,8

(2) Das Monatsentgelt gemäß Abs. 1 beginnt in der ersten Entlohnungsstufe.

§ 193

Anl. 1 Vorrückungen und Mindesteinstufungen von Ärztinnen/Ärzten

(1) Assistenzärztinnen/Assistenzärzte in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt, gebührt nach dreijähriger ausbildungsrelevanter Tätigkeit das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe sI/2, Entlohnungs-stufe 5, sofern diese über keine abgeschlossene Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin verfügen. Auf das Erfordernis der dreijährigen Tätigkeit werden die absolvierten Nebenfächer im vorgeschriebenen Mindestausmaß angerechnet. Bezieht die Assistenzärztin/der Assistenzarzt in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt bereits mindestens das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe sI/2, Entlohnungsstufe 5 gebührt ihr/ihm anstatt der vorgenannten Mindesteinstufung ab dem gleichen Zeitpunkt eine Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe. Sollte die Assistenzärztin/der Assistenzarzt über eine abgeschlossene Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin verfügen, gebührt ihr/ihm bereits aufgrund dieses Umstandes die Mindesteinstufung in die Entlohnungsstufe 5.

(1a) Die Ärztin/Der Arzt wird nach Vollendung der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin, sofern das Dienstverhältnis nach der Vollendung der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin fortgesetzt und sie/er auch als Stationsärztin/Stationsarzt verwendet wird, ab dem der Verleihung des Ius Practicandi folgenden Monatsersten in die Entlohnungsgruppe sI/3, Entlohnungsstufe 1 überstellt. Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt zu den Vorrückungsterminen gemäß § 153 Abs. 2 mit Ablauf von zwei Jahren nach Überstellung. Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag gemäß § 256a maßgebend, der mit dem Tag der Überstellung neu festgesetzt wird.

(2) Die Ärztin/Der Arzt wird nach Vollendung der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt, sofern das Dienstverhältnis nach der Vollendung der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt fortgesetzt und sie/er auch als Fachärztin/Facharzt verwendet wird, ab dem der Anerkennung als Fachärztin/Facharzt folgenden Monatsersten in die Entlohnungsgruppe sI/4, Entlohnungsstufe 1 überstellt. Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt zu den Vorrückungsterminen gemäß § 153 Abs. 2 mit Ablauf von zwei Jahren nach Überstellung. Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag gemäß § 256a maßgebend, der mit dem Tag der Überstellung neu festgesetzt wird.

(3) Die Fachärztin/Der Facharzt, die/der neuerlich als Assistenzärztin/Assistenzarzt eine Ausbildung in einem weiteren Sonderfach absolviert, bleibt in der Entlohnungsgruppe sI/4, wenn diese Ausbildung im Interesse des Dienstgebers liegt. Ist die Ausbildung in dem weiteren Sonderfach nicht im Interesse des Dienstgebers, erfolgt eine Rücküberstellung in die Entlohnungsgruppe sI/2. Dafür ist eine neue Durchrechnung der Vordienstzeiten vorzunehmen.

(4) Der Oberärztin/Dem Oberarzt gebührt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe sI/4 Entlohnungsstufe 5. Im Falle einer vorzeitigen Ernennung zur Oberärztin/zum Oberarzt wird der Vorrückungsstichtag mit dem Tag der Ernennung neu festgesetzt.

(5) Bei einer Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe wird die Einreihung in die neue Entlohnungsgruppe so vorgenommen, dass die Ärztin/der Arzt keinen Verlust im Vergleich zum in der bisherigen Entlohnungsgruppe bezogenen Monatsentgelt erleidet. Dies gilt nicht für eine Rücküberstellung von der Entlohnungsgruppe sI/4 in die Entlohnungsgruppe sI/1, sI/2 oder sI/3.

§ 213

Anl. 1 Monatsentgelt der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe

(1) Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe, beträgt:

Entlohnungsschema SII
in der Entlohnungsstufe in der Entlohnungsgruppe
SII/1 SII/2 SII/3 SII/4a SII/4 SII/5
Euro
1 2 599,1 2 724,1 2 459,2 2 312,8 2 214,5 2 081,3
2 2 695,0 2 788,7 2 513,9 2 374.0 2 280,0 2 103,1
3 2 826,7 2 853,3 2 576,5 2 440,6 2 351,1 2 157,7
4 2 994,3 2 981,1 2 756,1 2 552,5 2 427,6 2 234,1
5 3 185,8 3 124,8 2 911,7 2 661,3 2 498,7 2 288,8
6 3 353,4 3 244,4 3 031,3 2 752,4 2 565,8 2 332,5
7 3 497,2 3 358,3 3 139,0 2 831,3 2 625,5 2 365,3
8 3 616,8 3 466,1 3 235,0 2 905,8 2 685,4 2 392,6
9 3 724,4 3 567,8 3 330,8 2 976,3 2 739,4 2 414,5
10 3 832,1 3 663,5 3 402,4 3 033,8 2 787,2 2 436,2
11 3 939,9 3 753,3 3 474,3 3 091,3 2 835,1 2 458,1
12 4 035,8 3 837,0 3 534,0 3 136,7 2 871,0 2 480,0
13 4 131,5 3 920,7 3 594,0 3 182,2 2 906,9 2 496,3
14 4 227,2 3 998,7 3 641,8 3 223,0 2 942,8 2 512,8
15 4 311,0 4 070,5 3 689,8 3 260,0 2 972,8 2 529,2
16 4 395,0 4 136,3 3 737,7 3 297,2 3 002,8 2 540,1
17 4 478,5 4 196,1 3 785,5 3 330,8 3 026,6 2 551,3
18 4 556,4 4 256,0 3 828,7 3 361,8 3 050,6 2 563,3
19 4 634,2 4 315,8 3 870,5 3 392,9 3 074,6 2 575,4
20 4 712,0 4 369,8 3 908,8 3 419,4 3 092,3 2 587,4
21 4 783,8 4 428,0 3 944,7 3 444,4 3 110,6 2 596,4
22 4 857,0 4 527,7 3 968,8 3 461,2 3 122,4 2 602,4
23 4 963,3 4 627,7 4 013,4 3 486,3 3 134,4 2 608,2

(2) Das Monatsentgelt gemäß Abs. 1 beginnt mit der ersten Entlohnungsstufe.

(3) Ergibt sich die Notwendigkeit, eine Vertragsbedienstete/einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe versehen werden, so gebührt ihr/ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das sie/er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, sofern die vorübergehende Verwendung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert. Für die Zeit einer/eines auf Erholungsurlaub befindlichen Vertragsbediensteten gebührt keine Ergänzungszulage.

(4) Leitenden diplomierten medizinisch-technischen Diensten sowie der/dem diplomierten radiologischen Oberassistentin/Oberassistenten im LKH – Universitätsklinikum Graz gebühren zwei Vorrückungsbeträge, wenn sie/er dauernd mit der Leitung des medizinisch-technischen Dienstes bzw. radiologisch-technischen Bereiches betraut ist und über eine Sonderausbildung gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 82/1993, verfügt. Soweit zum Zeitpunkt der Bestellung in die Leitungsfunktion die erforderliche Sonderausbildung nicht nachgewiesen werden kann, ist diese Sonderausbildung innerhalb von drei Jahren ab Bestellung nachzuholen. Wird diese Sonderausbildung innerhalb dieser Frist nicht erfolgreich abgeschlossen, sind die Vorrückungsbeträge mit Ablauf dieser Frist einzustellen. Der Koordinatorin/Dem Koordinator gebührt für die Koordination des gesamten Bereiches der medizinisch-technischen Dienste ein zusätzlicher Vorrückungsbetrag.

§ 214

Anl. 1 SII-Funktionszulagen

(1) Der/Dem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe gebührt für die Dauer der Ausübung einer Funktion nach Z 1 und 2 eine SII-Funktionszulage, sofern die Organisationseinheit, die sie/er leitet, mindestens fünf Bedienstete umfasst:

Funktion Euro
1. für leitende Stationsschwestern/Stationspfleger, leitende Bedienstete der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und leitende Hebammen 453,00
2. für die Pflegeleitungen, für die/den MTD Koordinatorin/MTD-Koordinator für die MTD Leitungen, für die Ober-radiologietechnologin/den Oberradiologietechnologen, für die Oberbiomedizinische Analytikerin/den Oberbiomedizinischen Analytiker am LKH Universitätsklinikum Graz 519,80

(2) Die Funktionszulage gemäß Abs. 1 Z 1 erhöht sich für die Leitung

1. von 6 bis zu 20 unterstellten Bediensteten um 36,20 Euro
2. von 21 bis zu 45 unterstellten Bediensteten um 65,00 Euro
3. ab 46 unterstellten Bediensteten um 94,00 Euro

§ 215

Anl. 1 Nebengebühr – Gefahren-, Erschwernisvergütung für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SII

Der/Dem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der KAGes eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt für:

Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe Euro
1. SII1, SII2, SII3 300,50
2. SII4a, SII4 183,90
3. SIII5 154,80

Mit 96,40 Euro dieser Vergütung sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit (Gefahrenzulagenanteil) und mit dem darüber hinausgehenden Betrag mit der dienstlichen Verwendung verbundene Erschwernisse (Erschwernisvergütungsanteil) abgegolten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2024