(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend; das ist jener Stichtag, an dem die Vorrückungsfrist für die Erlangung einer höheren Entlohnungsstufe erstmals zu laufen beginnt. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der erforderliche Zeitraum für die Vorrückung in die nächste in Betracht kommende Entlohnungsstufe bis zum Erreichen der höchsten Entlohnungsstufe jeweils zwei Jahre.
(2) Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages sind Zeiten zu berücksichtigen, in denen eine Erwerbstätigkeit im Inland oder in einem EU-Mitgliedstaat ausgeübt wurde, soweit diese Erwerbstätigkeit jenen Tätigkeiten und/oder Leistungen, welche die/der Bedienstete bei der KAGes zu erbringen hat, gleichwertig ist.
(3) Eine Erwerbstätigkeit ist gleichwertig, wenn
1. für die Tätigkeit eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist und die rechtmäßige Ausübung der Erwerbstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder bei einer vergleichsweisen Ausübung im Inland erfolgt wäre, oder
2. die mit der Erwerbstätigkeit ohne gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung verbundenen Aufgaben
a) zu mindestens 75 % den Aufgaben entsprechen, mit denen die/der Bedienstete betraut ist, und
b) für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist.
(4) Einer Erwerbstätigkeit im Inland oder in einem EU-Mitgliedstaat sind Zeiten einer Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Türkischen Republik, der Schweizerischen Eidgenossenschaft gleichzuhalten, ebenso Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Vereinigten Königreich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020.
(5) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus können Zeiten der Ausübung einer nützlichen Erwerbstätigkeit bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten angerechnet werden. Eine Erwerbstätigkeit ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
Einer nützlichen Erwerbstätigkeit ist die Zeit einer Karenz nach dem Steiermärkischen Mutterschutz- und Karenzgesetz oder nach vergleichbaren landes- oder bundesgesetzlichen Bestimmungen gleichzuhalten.
(6) Vordienstzeiten, die nicht in einer Vollzeitbeschäftigung, jedoch mit einem Beschäftigungsausmaß über der Geringfügigkeitsgrenze erbracht wurden, werden zur Gänze angerechnet. Die mehrfache Anrechnung von Vordienstzeiten in ein und demselben Zeitraum ist unzulässig.
(7) Erfolgt im Zuge einer Neubewertung der Tätigkeit, einer Verwendungsänderung oder einer Versetzung ein Wechsel von einem Entlohnungsschema in ein anderes oder in eine andere Entlohnungsgruppe desselben Entlohnungsschemas, sind die Vordienstzeiten neu zu bewerten und der Vorrückungsstichtag ab diesem Zeitpunkt neu zu berechnen. Die im Dienstverhältnis bisher zurückgelegten Dienstzeiten sind bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags zur Gänze hinzuzurechnen. Bei der Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe oder Anweisung einer Ergänzungszulage auf eine andere Entlohnungsgruppe wird die Einreihung so vorgenommen, dass durch die Neuberechnung des Vorrückungsstichtages kein Verlust im Vergleich zum bisher bezogenen Monatsentgelt entsteht. Dies gilt nicht, wenn die Versetzung/Verwendungsänderung auf Wunsch der/des Bediensteten erfolgt ist. Im Übrigen ist im Fall einer Rücküberstellung in eine niedrigere Entlohnungsgruppe aus Gründen, die die/der Bedienstete nicht zu vertreten hat, § 185 Stmk. L DBR sinngemäß anzuwenden.
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