(1) Bei einer Verwendungsänderung zwischen den Funktionsgruppen des § 9 ist die/der Bedienstete in die neue Entlohnungsgruppe zu überstellen. Bei der Neuberechnung des Vorrückungsstichtags gemäß § 7 Abs. 7 gilt Folgendes:
1. Bei einer Einreihung in die Entlohnungsgruppen SI/N2, SI/N3 oder SI/N4 werden, mit Ausnahme der Z 4 letzter Satz, Ausbildungszeiten bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags nicht berücksichtigt.
2. Die im Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten sind bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags nur hinzuzurechnen, wenn es sich um Zeiten einer gleichwertigen Verwendung handelt.
3. Zeiten in SI/N2 sind in Hinblick auf eine Einreihung in SI/N3 als gleichwertige Zeiten zu behandeln.
4. Die Einreihung einer Ärztin/eines Arztes in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt mit abgeschlossener Ausbildung zur Allgemeinmedizinerin/zum Allgemeinmediziner erfolgt mit dem Tag der Erlangung des Diploms für Allgemeinmedizin in SI/N2 in die Entlohnungsstufe 1. Nach diesem Zeitpunkt zurückgelegte Zeiten als Ärztin/Arzt in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt oder als Allgemeinmedizinerin/Allgemeinmediziner werden bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt.
(2) Wird auf Grund der Abteilungsgröße keine Geschäftsführende Oberärztin/kein Geschäftsführender Oberarzt bestellt oder erfüllt an der Abteilung niemand die Voraussetzungen für eine Bestellung, erhält die/der erste Oberärztin/Oberarzt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten einen Vorrückungsbetrag.
(3) Bei einer Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe wird die Einreihung in die neue Entlohnungsgruppe so vorgenommen, dass die/der Bedienstete keinen Verlust im Vergleich zum in der bisherigen Entlohnungsgruppe bezogenen Monatsentgelt erleidet. Dies gilt nicht für eine Rücküberstellung von der Entlohnungsgruppe SI/N4 in die Entlohnungsgruppe SI/N1, SI/N2 oder SI/N3.
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