(1) Die nachstehenden Absätze gelten für Bedienstete, die keine Optionserklärung nach § 50 oder § 51 abgegeben haben.
(2) Auf Bedienstete, mit Ausnahme beförderter Bediensteter, deren Dienstverhältnis zum Land ab dem 1. August 2011 begonnen hat, deren Vorrückungsstichtag gemäß § 256 Stmk. L-DBR festgesetzt wurde und die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes, das ist der 8. November 2023, in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, ist der Vorrückungszeitraum nach § 7 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Ansprüche amtswegig innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Bestimmung ermittelt werden. Davon ausgenommen sind
1. Bedienstete, die keine über die Pflichtschulausbildung hinausgehende anstellungsrelevante Ausbildung vor dem 18. Lebensjahr absolviert haben;
2. Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag bereits aufgrund eines Antrags gemäß § 294a Stmk. L DBR neu festgesetzt wurde.
Die sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Besserstellung erfolgt mit Wirksamkeit zum 1. Juli 2022.
(3) Für Bedienstete, mit Ausnahme beförderter Bediensteter, deren Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. August 2011 begonnen hat, deren Vorrückungsstichtag gemäß § 256 Stmk. L-DBR festgesetzt wurde und die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes, das ist der 8. November 2023, in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, ist der Vorrückungsstichtag amtswegig innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Bestimmung dahingehend neu festzusetzen, dass die Absolvierung einer über die Pflichtschulausbildung hinausgehenden anstellungsrelevanten Ausbildung vor dem 18. Lebensjahr bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags zu berücksichtigen ist, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Ausgenommen sind Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag bereits aufgrund eines Antrags gemäß § 294a Stmk. L DBR neu festgesetzt wurde. Die sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Besserstellung erfolgt mit Wirksamkeit zum 1. Juli 2022.
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