§ 43 Überstellung in das Entlohnungsschema SDir
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
Wird eine Bedienstete/ein Bediensteter des Entlohnungsschema S/III mit der Funktion der Stellvertretung eines Betriebsdirektors/einer Betriebsdirektorin
1. einer Standardkrankenanstalt zwei- und mehrgliedrig im Verbund,
2. einer Schwerpunktkrankenanstalt im Verbund oder
3. des LKH Graz II
betraut, ist sie/er in das Entlohnungsschema SDir/Entlohnungsgruppe SDir/1 zu überstellen.
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