(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes bleibt die Einreihung in die bisherigen Entlohnungsschemata, gruppen und -stufen aufrecht und sind die nach diesem Gesetz für diese Entlohnungsschemata jeweils geltenden Bestimmungen anzuwenden, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die/Der Bedienstete im Entlohnungsschema SIII wird mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2022 in jene Entlohnungsgruppe des § 35 eingereiht, deren Aufgaben und Funktionen er/sie dauernd bzw. im überwiegenden Ausmaß ab diesem Zeitpunkt verrichtet hat.
(3) Für Bedienstete des Entlohnungsschemas SI oder SII, deren Dienstverhältnis zwischen dem 1. September 2023 und der Tag der Kundmachung dieses Gesetzes, das ist der 8. November 2023, begründet wurde, ist rückwirkend mit dem Einstellungsdatum der Vorrückungsstichtag nach § 7 festzusetzen. Auf sie ist ab demselben Zeitpunkt das Entlohnungsschema SI/N (2. Teil 1. Abschnitt) bzw. SII/N (2. Teil 3. Abschnitt) anzuwenden.
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