§ 39 SIII/N-Verwendungsentschädigung
In Kraft seit 01. September 2023
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Der/Dem Bediensteten der Entlohnungsgruppe SIII/N5 gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung einer Betriebsdirektorin/eines Betriebsdirektors einer zwei- oder mehrgliedrigen Standardkrankenanstalt (ohne Verbund) eine SIII/N-Verwendungsentschädigung in der Höhe von 21 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. L DBR.
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