Auf die der KAGes zugewiesenen Bediensteten sind die nachstehenden Bestimmungen des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L DBR) anzuwenden, soweit sie nach ihrem Inhalt für die betreffende Gruppe von Bediensteten in Betracht kommen und in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist:
1. Hauptstück I (Dienstrechtliche Bestimmungen):
a) mit Ausnahme der § 13 und § 14, des IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und des VII. Teiles (Dienstbeurteilung), wobei jene Ausbildungen, die gesetzlich zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben vorgesehen sind, dem Bedarf entsprechend und kostenlos anzubieten sind, die Teilnahme als Dienstzeit angerechnet wird und möglichst während der Dienststunden stattfinden soll;
b) § 11 Abs. 6 mit der Maßgabe, dass durch befristete Fortsetzung eines befristeten Dienstverhältnisses einer/eines in Berufsausbildung stehenden Ärztin/Arztes oder Klinischen Psychologin/Psychologen keine Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit eintritt;
c) § 11 Abs. 7 mit der Maßgabe, dass ein Sondervertrag Abweichungen von den Bestimmungen des Stmk. L DBR und dieses Gesetzes vorsehen kann.
2. Hauptstück II (Besoldungsrechtliche Bestimmungen):
a) § 147 Stmk. L DBR mit der Maßgabe, dass sich der Monatsbezug aus dem Monatsentgelt (Gehalt bzw. Entgelt) und allfälligen Zulagen (wie z. B. Ergänzungszulage, Funktionszulage, Verwendungszulage) zusammensetzt;
b) § 164 Stmk. L DBR mit der Maßgabe, dass bei der Pauschalierung von Nebengebühren gemäß § 164 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 7 und 8 Stmk. L DBR das Pauschale in einem Eurobetrag festzusetzen ist;
c) mit der Maßgabe, dass auf Bedienstete des Entlohnungsschemas SIa und SDir § 176 Stmk. L DBR keine Anwendung findet.
3. Hauptstück III (Dienst- und Besoldungsrechtliche Sonderbestimmungen): III. Teil (Sonderbestimmungen für Vertrags-Kindergartenpädagoginnen/Vertrags-Kindergartenpädagogen und Erzieherinnen/Erzieher an Horten) mit der Maßgabe, dass für Vertrags-Kindergartenpädagoginnen/Vertrags-Kindergartenpädagogen, deren Dienstverhältnis ab 1. November 2020 begonnen hat, die Bestimmungen dieses Teils mit Ausnahme der §§ 239 und 242 bis 244 gelten. Der Anspruch auf Erholungsurlaub richtet sich nach den §§ 59 ff. Stmk. L DBR, die Urlaubsersatzleistung nach § 187 Stmk. L DBR. Für die Dienstverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die Bestimmungen dieses Teils mit Ausnahme der §§ 242 bis 244 Stmk. L DBR.
4. Hauptstück IV (Übergangsbestimmungen für Beamtinnen/Beamte und Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2002 im Dienststand stehen, und Kindergartenpädagoginnen/ Kindergartenpädagogen, sofern diese nicht in das Besoldungsschema ST optiert haben):
a) § 260 Abs. 1 und 2 Stmk. L DBR mit der Maßgabe, dass die zum Land oder zur KAGes zurückgelegten Zeiten zur Dienstzeit zählen. § 260 Abs. 4 und 5 Stmk. L DBR gelten sinngemäß;
b) mit der Maßgabe, dass im Fall einer Neuberechnung des Vorrückungsstichtags § 7 anzuwenden ist.
5. Hauptstück V (Übergangs- und Schlussbestimmungen): §§ 295, 295a, 295b, 298, 300c, 300d, 300e, 300g, 300k, 300n, 300o, 303 und 303a.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden