§ 5 Inanspruchnahme von Einrichtungen der KAGes
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
Das Krankenanstaltenpersonalamt kann sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben der Einrichtungen der KAGes bedienen, ebenso das für die Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes der KAGes als Vertreter des Landes gegenüber den Vertragsbediensteten.
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