§ 22 Sonderurlaub für Fortbildung
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
Zur Teilnahme an fachlich zweckmäßigen Fortbildungsveranstaltungen und wissenschaftlichen Tagungen besteht pro Kalenderjahr ein Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von höchstens zehn Arbeitstagen. Angeordnete Dienstreisen werden in dieses Ausmaß nicht eingerechnet.
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