(1) Dieses Gesetz regelt die Zuweisung von Bediensteten des Landes zur Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: KAGes) sowie das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der KAGes zur Dienstleistung zugewiesen sind oder die künftig gemäß § 2 zugewiesen bzw. aufgenommen werden.
(2) Sofern in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, ist es nicht anzuwenden auf:
1. Lehrlinge;
2. Personen, die fallweise, insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung, für Krankenstandsvertretungen und als Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten aufgenommen werden;
3. Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaß von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung, ausgenommen eine geringere Beschäftigung ist zur Unterstützung der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung im Sinne des krankenanstaltenrechtlichen Versorgungsauftrags erforderlich;
4. Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 2000 geregelt ist;
5. Personen, deren Dienstverhältnis durch einen Kollektivvertrag, freien Dienstvertrag oder Werkvertrag geregelt ist.
(3) Unter Bediensteten sind Beamtinnen/Beamte und Vertragsbedienstete des Landes zu verstehen, sofern in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
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