§ 44 Verwendungsentschädigung Stellvertretung
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
(1) Stellvertretenden verantwortlichen Leiterinnen/Leitern gemäß § 39 oder § 42 StKAG gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung eine Verwendungsentschädigung. Diese beträgt monatlich:
sanitätsbehördlich festgestellte Organisationsform | von der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. L DBR | |
1. | Stellvertreterin/Stellvertreter am Standort | 10 % |
2. | Verbundstellvertreterin/Verbundstellvertreter einer zweigliedrigen Standardkrankenanstalt | 10 % |
3. | Verbundstellvertreterin/Verbundstellvertreter einer dreigliedrigen Standardkrankenanstalt im Verbund | 20 % |
4. | Verbundstellvertreterin/Verbundstellvertreter am LKH Graz II und LKH Hochsteiermark | 30 % |
5. | Verbundstellvertreterin/Verbundstellvertreter am LKH-Universitätsklinikum Graz | 35 % |
(2) Verwendungsentschädigungen gemäß Abs. 1 Z 1 können kumulativ zu einer weiteren Verwendungsentschädigung gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 bezogen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2024
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