§ 20 Genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung von (Zahn-)Ärztinnen/(Zahn-)Ärzten
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
§ 56 Stmk. L-DBR ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die (Zahn-)Ärztin/der (Zahn-)Arzt, die/der in einer der Steiermärkischen Krankenanstalten beschäftigt ist,
1. eine (zahn-)ärztliche Tätigkeit in einer anderen Krankenanstalt nur ausüben oder
2. für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung Einrichtungen der KAGes (Räumlichkeiten, Geräte, Personal) nur in Anspruch nehmen darf,
wenn und insoweit dies der Dienstgeber genehmigt.
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