§ 2 Zuweisung
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
(1) Bedienstete können, soweit dies im Interesse des Betriebes und der Verwaltung der KAGes erforderlich ist, mit ihrer Zustimmung von der Landesregierung der KAGes zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Eine Aufnahme in den Landesdienst durch das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes der KAGes ist einer Zuweisung gleichzuhalten.
(3) Eine Aufhebung der Zuweisung ist auf Antrag der KAGes von der Landesregierung zu verfügen, wenn dem nicht erhebliche dienstliche Interessen entgegenstehen.
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