§ 16 Nebengebühr – (Zahn-)Ärztliche Rufbereitschafts- und Hintergrundbereitschaftsdienstvergütung
In Kraft seit 01. September 2023
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Der/Dem (zahn-)ärztlichen Bediensteten, die/der sich außerhalb des Dienstortes und der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat, um im Bedarfsfall innerhalb der für die Organisationseinheit/Abteilung vereinbarten Zeit am Dienstort anwesend zu sein, gebührt eine (zahn )ärztliche Bereitschaftsvergütung im Ausmaß von 20,78 Euro pro Stunde.
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