§ 18 Nebengebühr – Wochenend- und Feiertagsvergütung
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
(1) Der/Dem (zahn-)ärztlichen Bediensteten, die/der an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu einem Tagdienst (7 bis 19 Uhr) und unmittelbar daran anschließend zu einem Nachtdienst (19 bis 7 Uhr) herangezogen wird, gebührt anstelle einer Sonn- und Feiertagsvergütung gemäß § 168 Stmk. L DBR eine Wochenend- und Feiertagsvergütung.
(2) Diese Vergütung besteht
1. an Samstagen aus 80 % des pauschalierten Stundenwertes gemäß § 17 Abs. 2 und einem Zuschlag von 50 % des pauschalierten Stundenwertes,
2. an Sonn- und Feiertagen aus 80 % des pauschalierten Stundenwertes gemäß § 17 Abs. 2 und einem Zuschlag von 100 % des pauschalierten Stundenwertes.
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