(1) Die/Der Bedienstete wird im Entlohnungsschema SIII/N in jene Entlohnungsgruppe eingereiht, deren nachstehende Aufgaben und Funktionen sie/er dauernd bzw. im überwiegenden Ausmaß verrichtet.
1. Entlohnungsgruppe SIII/N1: (IT-)TOP-Expertinnen/(IT-)TOP-Experten und Leiterinnen/Leiter gehobenes Management
a) Leiterinnen/Leiter von Organisationseinheiten in einer Zentral-, Schwerpunkt- oder Standardkrankenanstalt im Verbund mit zumindest 350 Planbetten bzw. in der KAGes Zentraldirektion, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert und die zumindest fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die mindestens im Schema SIII/N6 eingestuft sind, führen;
b) Top-Expertinnen/Top-Experten, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert, mit besonderer Bedeutung für den Unternehmenserfolg, sofern eine Einstufung in SIII/N2 nicht angemessen wäre;
c) IT-Top-Expertinnen/IT-Top-Experten mit Querschnittsverantwortung, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten in den Bereichen IT-Architektur, IT-Systemgestaltung, Data Science oder die Leitung von IT-Großprojekten KAGes-weit bei unternehmenskritischen Systemen durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert, oder die mindestens eine aktuelle 10-jährige erfolgreiche einschlägige Berufserfahrung vorweisen. Eine Einstufung in SIII/N1 ist nur zulässig, wenn eine Einstufung in SIII/N2 nicht angemessen wäre;
d) Teamleiterinnen/Teamleiter in der KAGes Zentraldirektion mit besonders vielfältigem, für die Unternehmenssteuerung oder zentrale Services maßgeblichem Aufgabenbereich, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert, und die mindestens fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, die mindestens im Schema SIII/N6 eingestuft sind, führen;
e) IT-Teamleiterinnen/IT-Teamleiter in der KAGes Zentraldirektion mit besonders vielfältigem, für die Unternehmenssteuerung oder zentrale Services maßgeblichem Aufgabengebiet, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert, oder die mindestens eine aktuelle 10-jährige erfolgreiche einschlägige Berufserfahrung vorweisen und die mindestens fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, die mindestens im Schema SIII/N6 eingestuft sind, führen.
2. Entlohnungsgruppe SIII/N2: (IT-)Expertinnen/(IT-)Experten und Leitung mittleres Management
a) Leiterinnen/Leiter von Organisationseinheiten in den Krankenanstalten, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert, aber nicht alle Kriterien für eine Einreihung in SIII/N1 erfüllen und die mindestens fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter führen, die mindestens im Schema SIII/N7 eingestuft sind;
b) Expertinnen/Experten, die Aufgaben mit besonderer Bedeutung für den Unternehmenserfolg wahrnehmen und deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Universitätsgesetzt 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert;
c) IT-Expertinnen/IT-Experten, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten insbesondere in den Bereichen Leitung von IT-Projekten und IT-Planungstätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert, oder die mindestens eine aktuelle 5-jährige erfolgreiche einschlägige Berufserfahrung vorweisen;
d) IT-Systemtechnikerinnen/IT-Systemtechniker, IT-Netzwerktechnikerinnen/IT-Netzwerktechniker, IT-Applikationsbetreuerinnen/IT-Applikationsbetreuer (inklusive Customizing), IT-Entwicklerinnen/IT-Entwickler (inklusive Data Scientists) und IT- und Organisationsberaterinnen/IT- und Organisationsberater (Haus- und Klinikverantwortliche) in hauptverantwortlicher Tätigkeit für KAGes-weite unternehmenskritische Systeme;
e) IT-Betreuerinnen/IT-Betreuer in leitender Position in einer Schwerpunkt- oder einer Standardkrankenanstalt im Verbund mit mehr als 350 Planbetten.
3. Entlohnungsgruppe SIII/N3: Expertinnen/Experten mit Hochschulstudium sowie IT- Technikerinnen/IT-Techniker für nicht unternehmenskritische KAGes-weite Systeme
a) Bedienstete, die in ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert;
b) (Anm.: entfallen)
c) IT-Systemtechnikerinnen/IT-Systemtechniker, IT-Netzwerktechnikerinnen/IT-Netzwerktechniker, IT-Applikationsbetreuerinnen/IT-Applikationsbetreuer (inklusive Customizing), IT-Entwicklerinnen/IT-Entwickler (inklusive Data Scientists) und IT- und Organisationsberaterinnen/IT- und Organisationsberater (Haus- und Klinikverantwortliche) in hauptverantwortlicher Tätigkeit für nicht unternehmenskritische KAGes-weite Systeme oder mitverantwortliche Tätigkeit für mehrere KAGes-weite Systeme;
d) IT-Betreuerinnen/IT-Betreuer in leitender Position in einer Standardkrankenanstalt im Verbund mit weniger als 350 Planbetten;
e) IT-Telefonsystemtechnikerinnen/IT-Telefonsystemtechniker mit KAGes-weiter planerisch-gestalterischer Tätigkeit.
4. Entlohnungsgruppe SIII/N4: Leitungsfunktionen, die ein Bakkalaureatsstudium oder einen Abschluss auf Meisterniveau voraussetzen, Expertinnen/Experten mit einschlägiger Fort- und Weiterbildung sowie mitverantwortliche IT-Technikerinnen/IT-Techniker für KAGes-weite Systeme
a) Bedienstete, die aufgrund ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, die aufgrund allgemeiner Anweisungen selbständig durchzuführen sind und deren Verrichtung eine (Fach)-Hochschulausbildung auf Bakkalaureatsniveau, oder eine Ausbildung auf Meisterniveau mit zumindest 5-jähriger Berufs- und/oder Führungserfahrung sowie umfassende Kenntnisse der anzuwendenden Vorschriften oder fachlichen Grundsätze in einem größeren Aufgabenbereich und ein gehobenes Maß an Verantwortung erfordert, und die mindestens fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter führen;
b) Expertinnen/Experten mit einschlägigen qualifizierten Ausbildungen, die über den Abschluss einer höherbildenden Schule hinausgehen, mit eigenverantwortlicher Tätigkeit und mehrjähriger Berufserfahrung;
c) IT-Systemtechnikerinnen/IT-Systemtechniker, IT-Netzwerktechnikerinnen/IT-Netzwerktechniker, IT-Applikationsbetreuerinnen/IT-Applikationsbetreuer (inklusive Customizing), IT-Entwicklerinnen/IT-Entwickler (inklusive Data Scientists) und IT- und Organisationsberaterinnen/IT- und Organisationsberater (Haus- und Klinikverantwortliche) in mitverantwortlicher Tätigkeit für KAGes-weite Systeme;
d) Bedienstete für den zentralen IT-Support (nach Bewährung in der KAGes oder einschlägiger externer Berufserfahrung);
e) IT-Betreuerinnen/IT-Betreuer in leitender Position in einer Standardkrankenanstalt (ohne Verbund);
f) IT-Telefonsystemtechnikerinnen/IT-Telefonsystemtechniker in KAGes-weiter operativer hauptverantwortlicher Tätigkeit.
5. Entlohnungsgruppe SIII/N5: Fachassistenz, Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter für den zentralen IT-Support, IT-Telefonsystemtechnikerinnen/IT-Telefonsystemtechniker
a) Bedienstete, die aufgrund ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, die aufgrund allgemeiner Anweisungen selbständig durchzuführen sind und deren Verrichtung die Absolvierung einer höheren Schule, umfassende Kenntnisse der anzuwendenden Vorschriften oder fachlichen Grundsätze in einem größeren Aufgabenbereich und ein gehobenes Maß an Führungs- und/oder Budget- bzw. Ergebnisverantwortung erfordern;
b) Bedienstete für den zentralen IT-Support (bei Neuübernahme dieser Tätigkeit);
c) IT-Telefonsystemtechnikerinnen/IT-Telefonsystemtechniker mit KAGes-weiter operativer mitverantwortlicher Tätigkeit.
6. Entlohnungsgruppe SIII/N6: Fachkräfte und Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter mit Spezialkenntnissen
a) Bedienstete, die aufgrund allgemeiner Anweisungen Tätigkeiten in einem größeren Aufgabenbereich selbständig durchführen und deren Verrichtung die Absolvierung einer höheren Schule, umfassende Kenntnisse der anzuwendenden Vorschriften oder fachlichen Grundsätze, und ein gehobenes Maß an Verantwortung erfordern;
b) Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen;
c) Fachkräfte, die Tätigkeiten durchführen, für deren Verrichtung Spezialkenntnisse und umfangreiche fachübergreifende Berufskenntnisse erforderlich sind, die über die Erfordernisse der Entlohnungsgruppe SIII/N7 und SIII/N8 hinausgehen;
d) Bedienstete für das IT-Systemoperating oder IT-Telefonsystemoperating in der KAGes Zentraldirektion;
e) IT-Betreuerinnen/IT-Betreuer außerhalb der KAGes Zentraldirektion.
7. Entlohnungsgruppe SIII/N7: erfahrene Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter und systemrelevante Fachkräfte mit Befähigungsnachweis/mit erweitertem Aufgabengebiet
a) Bedienstete, die aufgrund ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, die aufgrund allgemeiner Anweisungen selbständig durchzuführen sind und deren Verrichtung die Vollendung einer über die Pflichtschulausbildung hinausgehenden mindestens 2-jährigen fachlichen Schulbildung oder umfassende Kenntnisse der anzuwendenden Vorschriften oder fachlichen Grundsätze in einem bestimmten Aufgabenbereich erfordert, über mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen, und deren erfolgreiche Verrichtung Kompetenzen erfordert, die über das normale Maß einer Verwaltungsfachkraft hinausgehen;
b) Fachkräfte als Partieführerinnen/Partieführer bzw. Führungskräfte mit verantwortlicher Beaufsichtigung und Leitung mehrerer Arbeitsgruppen, denen Fachkräfte vorstehen und in denen zum Teil Facharbeit verrichtet wird, oder Beaufsichtigung und Leitung einer zahlenmäßig großen Arbeitsgruppe;
c) Fachkräfte mit Befähigungsnachweis und Verwendung in ihrem Fach, die für die Aufrechterhaltung der für das Kerngeschäft notwendigen Infrastruktur systemrelevant sind.
8. Entlohnungsgruppe SIII/N8: Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter und systemrelevante Fachkräfte, die in mehreren Fachgebieten tätig sind
a) Bedienstete, die aufgrund ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, die nach allgemeinen Anweisungen selbständig durchzuführen sind und deren Verrichtung die Vollendung einer über die Pflichtschulausbildung hinausgehenden mindestens 2-jährigen fachlichen Schulbildung oder umfassende Kenntnisse der anzuwendenden Vorschriften oder fachlichen Grundsätze in einem bestimmten Aufgabenbereich erfordert;
b) Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter der Verwaltung und Expertinnen/Experten im ärztlichen Schreibdienst, die überwiegend selbständig organisatorische Tätigkeiten (z. B. Terminisierungen) verrichten oder eine koordinierende Funktion innerhalb der Arbeitsgruppe haben;
c) Fachkräfte, die für die Aufrechterhaltung der für das Kerngeschäft notwendigen Infrastruktur systemrelevant sind und regelmäßig in mehreren Fachbereichen zum Einsatz kommen oder eine größere Gruppe von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern leiten;
d) Fachkräfte mit erweiterten Tätigkeiten, für deren Verrichtung besondere Kenntnisse und Berufserfahrung erforderlich sind, die über die Tätigkeitsmerkmale der Entlohnungsgruppe SIII/N9 hinausgehen, nach mindestens 10-jähriger erfolgreicher Verwendung.
9. Entlohnungsgruppe SIII/N9: Fachkräfte mit erweiterten Tätigkeiten
a) Fachkräfte, die Tätigkeiten durchführen, für deren Verrichtung besondere Kenntnisse und Berufserfahrung erforderlich sind, die über die Tätigkeitsmerkmale der Entlohnungsgruppen SIII/N10 hinausgehen;
b) Fachkräfte, die im erlernten Fach tätig sind und mit der Überwachung der Tätigkeit anderer Bediensteter betraut sind;
c) Fachkräfte mit abgeschlossener Lehre, die Tätigkeiten durchführen, für deren Verrichtung besondere Kenntnisse und Berufserfahrung erforderlich sind, die über die Tätigkeitsmerkmale der Entlohnungsgruppe SIII/N10 hinausgehen, nach mindestens 10-jähriger erfolgreicher Verwendung.
10. Entlohnungsgruppe SIII/N10: Fachkräfte mit abgeschlossener Lehre
a) Bedienstete mit abgeschlossener Lehre, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, sofern nicht die Kriterien für eine Einreihung in SIII/N9 bis SIII/N7 erfüllt sind;
b) Bedienstete nach mindestens 10-jähriger erfolgreicher Verwendung, wenn die fachliche Qualifikation der eines Facharbeiters entspricht.
11. Entlohnungsgruppe SIII/N11: Kräfte, die nach genauer Anweisung tätig sind
Bedienstete, die aufgrund ihrer dauernden Verwendung inhaltlich gleichartige Tätigkeiten nach genauer Anweisung durchführen, wofür besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, die in einer über die Pflichtschule hinausgehenden Ausbildung oder in einer gleichwertigen Einarbeitungszeit erworben wurden.
12. Entlohnungsgruppe SIII/N12: angelernte Kräfte in qualifizierter Verwendung
Angelernte Kräfte in qualifizierter Verwendung, die in Teilgebieten Tätigkeiten verrichten, die üblicherweise von Bediensteten mit abgeschlossener Lehre verrichtet werden, und deren Verrichtung entsprechende Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erfordern.
13. Entlohnungsgruppe SIII/N13: ungelernte Kräfte
Bedienstete, die einfache Hilfsarbeiten verrichten, für die keine oder nur eine tätigkeitsspezifische Anlernzeit erforderlich ist.
(2) Die arbeitsvertragliche Stellung aller Vertragsbediensteten ist die von Angestellten im Sinne des § 41 Abs. 3 ArbVG 1973, BGBl. Nr. 22/1974 idF BGBl. I Nr. 60/2023.
(3) Erfordert eine Tätigkeit ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder die Absolvierung einer höheren Schule, kann von diesem Einreihungserfordernis im Einzelfall abgesehen werden, sofern die Kombination aus Erfahrung und Ausbildung eine Gleichstellung erlaubt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2024
Rückverweise
Keine Verweise gefunden