§ 4 Aufwands- und Kostenersatz
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
(1) Die KAGes hat für die ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten dem Land den Personalaufwand zu ersetzen.
(2) Die KAGes hat dem Land die Kosten des Pensionsaufwandes zu ersetzen:
1. für die Beamtinnen/Beamten des Ruhestandes und für die ehemaligen Vertragsbediensteten, denen eine Zusatzpension zuerkannt wurde und die den Landeskrankenanstalten zur Dienstleistung zugewiesen waren, und
2. für jene Beamtinnen/Beamten und Vertragsbediensteten, die nach diesem Gesetz zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(3) Soweit die KAGes sonstige Leistungen (Dienst- und Sachleistungen) des Landes in Anspruch nimmt, sind die dem Land dadurch erwachsenden Kosten zur Gänze zu ersetzen.
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