(1) Bedienstete des Entlohnungsschemas SIa, SDir und SIII sowie Bedienstete, die bisher in SII/1 eingestuft waren und die am 31. August 2023 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach ihre Vordienstzeiten nach § 7 neu berechnet werden. Damit sind sämtliche, bisher allenfalls nicht berücksichtigte Zeiten, die nach den Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der europäischen Integration anzurechnen sind, sowie daraus resultierende Ansprüche abgegolten.
(2) Die Erklärung ist schriftlich bis längstens 31. Mai 2024 abzugeben. Voraussetzung für die Anrechnung bisher nicht berücksichtigter Vordienstzeiten ist die gleichzeitige Vorlage entsprechender Nachweise. Sollte eine Bedienstete/ein Bediensteter eine fristgerechte Optionserklärung oder die fristgerechte Vorlage entsprechender Nachweise versäumt haben, ohne dass sie/ihn ein Verschulden daran trifft, so kann sie/er die Mitteilung und den Nachweis binnen drei Monaten nach Wegfall des glaubhaft zu machenden Verhinderungsgrundes nachholen.
(3) Bisher nicht berücksichtigte Vordienstzeiten werden ab 1. Juli 2022 berücksichtigt.
(4) Ergeben sich im Zuge der Berechnung nach § 7 nicht zumindest die bisher bezogene Entlohnungsstufe und der bisher bevorstehende nächste Vorrückungstermin, werden die bisher bezogene Entlohnungsstufe und/oder der bisher bevorstehende nächste Vorrückungstermin übernommen.
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