§ 15 Nebengebühr – Wochenend-, Feiertags- und Nachtdienstvergütung bei vereinbarter Anrechnung auf die Sollarbeitszeit
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
(1) Soferne es sich nicht um einen Dienst nach § 16 oder § 17 handelt, gebührt für Wochenend-, Feiertags- und Nachtdienste eine Vergütung.
(2) Diese Vergütung ist als Prozentsatz des pauschalierten Stundenwertes gemäß § 17 Abs. 4 zu bemessen:
1. 100 % für einen Dienst von Montag bis Freitag in der zuschlagspflichtigen Zeit (von 19 bis 7 Uhr) und am Samstag;
2. 150 % für einen Dienst an Sonntagen und Feiertagen.
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