(1) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes der KAGes ist mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber gegenüber den der KAGes zugewiesenen Bediensteten, die nicht Beamtinnen/Beamte sind, zu betrauen.
(2) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes der KAGes ist auch mit der Leitung des Krankenanstaltenpersonalamtes zu betrauen, das als Dienstbehörde für die der KAGes zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen/Beamten eingerichtet ist. Es ist für alle Personalangelegenheiten zuständig, mit Ausnahme der nachstehenden Angelegenheiten, in denen die Landesregierung nach Vorlage durch die Leitung des Krankenanstaltenpersonalamtes entscheidet:
1. Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis;
2. Beförderung;
3. Überstellung;
4. Versetzung in den zeitlichen Ruhestand;
5. Außerdienststellung politischer Mandatare.
(3) Die Ermächtigung im Sinne der Abs. 1 und 2 wird unter Bindung an die Weisungen der Landesregierung ausgeübt und umfasst nicht die generelle Richtlinienkompetenz für dienst- und besoldungsrechtliche Maßnahmen.
(4) Vor Erlassung von Vorschriften nach Abs. 3 durch die Landesregierung ist die KAGes anzuhören, sofern hievon alle oder eine Gruppe von zugewiesenen Bediensteten betroffen sind.
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