§ 13 Funktionszulage für Fachärztinnen/Fachärzte
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
(1) Eine Funktionszulage in Höhe von 145,30 Euro gebührt der Fachärztin/dem Facharzt, die/der mit einer der folgenden Funktionen betraut ist:
1. hygienebeauftragte Ärztin/hygienebeauftragter Arzt für ein gesamtes Landeskrankenhaus/für einen gesamten Standort oder
2. blutdepotbeauftragte Ärztin/blutdepotbeauftragter Arzt für ein gesamtes Landeskrankenhaus/für einen gesamten Standort oder
3. zum 31. August 2023 bestellte dienstplanführende Ärztin/dienstplanführender Arzt.
(2) Die Funktionszulage gebührt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten für die Zeit der Ausübung dieser Funktion.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden