(1) Die Bediensteten des Entlohnungsschemas SI/N sind verpflichtet, bei Bedarf über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) hinaus im Rahmen der Schutzbestimmungen des KA AZG Dienste gemäß §§ 15 bis 18 zu versehen.
(2) Die Arbeitszeit von Montag bis Freitag, jeweils von 7 bis 19 Uhr, ist zuschlagsfrei. Diese Zeit kann, sofern dies aufgrund des regelmäßigen Patientinnen-/Patientenaufkommens nach 19 Uhr erforderlich ist, mittels Betriebsvereinbarung auf maximal 21 Uhr ausgedehnt werden. Außerhalb dieser Zeiträume gebühren Zuschläge gemäß §§ 15 bis 18.
(3) Die Wahl der Dienstform bzw. die Kombination der Dienste zur Organisation der Versorgung der jeweiligen Abteilung/Krankenanstalt hat im Einvernehmen zwischen der ärztlichen Direktorin/dem ärztlichen Direktor und der/dem jeweiligen Primarärztin/Primararzt unter Einbindung der involvierten Bediensteten und des lokalen Betriebsrats zu erfolgen.
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