§ 46 Anwendung bundesgesetzlicher Bestimmungen
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
Gehaltsanpassungen für Bundesbedienstete können durch Verordnung auch für die der KAGes zugewiesenen Bediensteten in Kraft gesetzt werden. Dabei brauchen die ziffernmäßigen Gehaltsansätze von Landesbediensteten nicht jenen der Bundesbediensteten zu entsprechen.
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