LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

K-KBBG
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date

1. Teil

Allgemeines

§ 1 § 1

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt

a) die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen

1. in allgemeinen Kindergärten und Förderkindergärten,

2. in allgemeinen Horten und Förderhorten,

3. in alterserweiterten Kindergruppen,

4. in Kindertagesstätten und

5. bei Tagesmüttern oder Tagesvätern

sowie

b) die Anstellungserfordernisse des pädagogischen Personals.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

a) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen: Kindergärten, Horte und Kindertagesstätten;

b) Kindergärten: allgemeine und Förderkindergärten sowie alterserweiterte Kindergruppen;

c) Horte: allgemeine und Förderhorte;

d) allgemeine Kindergärten: Einrichtungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr und dem Beginn der Schulpflicht durch pädagogisches Personal, das den Anstellungserfordernissen entspricht;

e) Förderkindergärten (heilpädagogische Kindergärten): Einrichtungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mit Behinderung zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr und dem Beginn der Schulpflicht durch pädagogisches Personal, das den Anstellungserfordernissen entspricht;

f) Alterserweiterte Kindergruppe: Gruppen in Kindergärten zur Bildung, Erziehung und Betreuung durch pädagogisches Personal, das den Anstellungserfordernissen entspricht, von

1. Kindern ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Schuleintritt oder

2. Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Ende der Schulpflicht außerhalb des Schulunterrichts;

g) Allgemeine Horte: Einrichtungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von schulpflichtigen Kindern außerhalb des Schulunterrichtes durch pädagogisches Personal, das den Anstellungserfordernissen entspricht;

h) Förderhorte (Heilpädagogische Horte): Einrichtungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von schulpflichtigen Kindern mit Behinderung außerhalb des Schulunterrichts durch pädagogisches Personal, das den Anstellungserfordernissen entspricht;

i) Kindertagesstätten: Einrichtungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Ablauf jenes Kindergartenjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, durch pädagogisches Personal, das den Anstellungserfordernissen entspricht;

j) Inklusionsgruppen: Gruppen in Kindergärten, in die drei bis maximal fünf Kinder mit Behinderung aufgenommen werden;

k) pädagogisches Personal: in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen beschäftigte Elementarpädagoginnen, Pädagoginnen in Horten, pädagogische Assistenzkräfte oder Kleinkinderzieherinnen;

l) öffentliche Kindergärten oder Kindertagesstätten: Kindergärten oder Kindertagesstätten, deren Trägerin eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband oder eine von der Gemeinde im Rahmen des Versorgungsauftrages (§ 19a) herangezogene private Anbieterin ist; die Aufnahme von Kindern, die nicht vom Versorgungsauftrag erfasst sind, ist zulässig;

m) private Kindergärten oder Kindertagesstätten: Kindergärten oder Kindertagesstätten, die nicht unter lit. l fallen;

n) Tagesbetreuung (Tagesmutter oder Tagesvater): die regelmäßige und gewerbsmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Ablauf jenes Kindergartenjahres, in dem das Kind die Volksschule beendet, durch Personen, die nicht die Eltern (Erziehungsberechtigten) oder sonst mit der Pflege und Erziehung für dieses Kind betraut sind.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:

a) Praxiskindergärten oder Praxishorte, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßiger praktischer Erfahrungen und Übungen angegliedert sind;

b) den Schulbetrieb einschließlich dem Betreuungsteil ganztägiger Schulen;

c) Lernbetreuung für Schulkinder, die ausschließlich der Erledigung der Hausaufgaben und der Vertiefung des Unterrichtsstoffes dienen;

d) Schüler- und Lehrlingsheime, ausgenommen der 3. Abschnitt;

e) Beaufsichtigung von Kindern ohne Verfolgung erzieherischer Zwecke;

f) Kinder- und Jugendgruppen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit;

g) Einrichtungen, die eine bloß stundenweise oder unregelmäßige Betreuung von Kindern anbieten.

2. Teil

Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

1. Abschnitt

Aufgaben, Errichtung, Organisation und Betrieb von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

§ 2 § 2

§ 2 Aufgaben

(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben die Aufgabe, auf die Bedürfnisse der Kinder unter Berücksichtigung der jeweiligen Familiensituation einzugehen. Die Familienerziehung ist nach sozialen, ethischen und religiösen Werten zu unterstützen und zu ergänzen. Die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zum Leben in der Gemeinschaft sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und erprobten Methoden, insbesondere der Pädagogik, zu fördern, wobei der sozialen Integration von Kindern mit Behinderung sowie dem interkulturellen Lernen eine zentrale Bedeutung zukommt, beispielsweise durch die Förderung der Mehrsprachigkeit und die Förderung der Sprache der slowenischen Volksgruppe. Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben jedem einzelnen Kind vielfältige und der Entwicklung angemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten zu bieten.

(1a) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben allen Kindern die grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft zu vermitteln. Jedes Kind ist durch eine entsprechende Werteerziehung zu befähigen, allen Menschen unabhängig von Herkunft, Religion und Geschlecht offen, tolerant und respektvoll zu begegnen und intolerantes Gedankengut abzulehnen.

(2) Allgemeine Kindergärten haben die Kinder auf den Schuleintritt vorzubereiten, wobei jeder Leistungsdruck und jeder schulartige Unterricht auszuschließen sind. Sie haben ferner durch altersgemäße Erziehung und Bildung die körperlich-motorische, seelische, geistige, sprachliche, ethische und soziale Entwicklung der Kinder zu fördern und im Rahmen der Möglichkeiten der Elementarpädagogik die Erreichung der Schulreife sowie der notwendigen Sprachkompetenzen zu fördern. Allgemeine Kindergärten haben die Kinder bei der Entwicklung ihrer mathematisch-technischen, naturwissenschaftlichen Vorläuferfähigkeiten zu stärken, sowie den künstlerisch- und musisch-kreativen, emotionalen, psychosozialen und physischen Entwicklungsstand der Kinder zu unterstützen. Förderkindergärten haben ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern mit Behinderung zu erfüllen.

(3) Horte haben die Kinder zur Pflichterfüllung gegenüber der Schule und zur sinnvollen Freizeitgestaltung anzuleiten. Förderhorte haben ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern mit Behinderung zu erfüllen.

(4) Kindertagesstätten haben insbesondere die Aufgabe, die Kinder aktiv in ihrer Entwicklung zu begleiten und zu fördern sowie in intensiver Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten die familiäre Bildung, Erziehung und Betreuung in der Bindungs-, Loslösungs- und Selbstfindungsphase zu ergänzen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen und seine Würde, Freude und Neugierde zu achten und zu stärken.

(5) Alterserweiterte Kindergruppen haben je nach Altersstruktur der betreuten Kinder die Aufgaben nach Abs. 2 bis 4 zu erfüllen.

§ 2a § 2a Pädagogische Grundlagendokumente

(1) Die Landesregierung hat, unbeschadet des § 20 Abs. 3, sofern dies die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert oder zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist, durch Verordnung nähere Regelungen über die im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsarbeit anzuwendenden Dokumente zu erlassen. Die Landesregierung hat hierbei insbesondere festzulegen, welche pädagogischen Grundlagendokumente im Sinne des Art. 2 Z 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27, LGBl. Nr. 85/2022, von den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen anzuwenden sind. Sie darf auch hierbei die Zielgruppen von Kindern, für die diese Dokumente anzuwenden sind, festlegen, wobei auf die Förderung der Mehrsprachigkeit und der Sprache der slowenischen Volksgruppe Bedacht zu nehmen ist.

(2) Die Landesregierung hat in Verordnungen gemäß Abs. 1 auch festzulegen, welche pädagogische Grundlagendokumente im Sinne des Abs. 1 oder Teile hiervon von Tagesmüttern und Tagesvätern anzuwenden sind.

§ 3 § 3

§ 3 Inklusion

(1) In einen Kindergarten oder Hort, der kein Förderkindergarten oder Förderhort ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Bildung und Betreuung möglich ist.

(2) Die Landesregierung hat die gemeinsame Betreuung mit Kindern mit Behinderung in einen Kindergarten oder Hort zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.

§ 3a § 3a Vorzeitige Aufnahme und Verlängerung des Besuchs

(1) Ein Kind kann vor der Vollendung des ersten Lebensjahres in eine Kindertagesstätte aufgenommen werden, wenn der erste Geburtstag innerhalb des der Aufnahme in die Kindertagesstätte folgenden Monats liegt und dies aus pädagogischen Gründen sinnvoll erscheint.

(2) Ein Kind kann vor der Vollendung des dritten Lebensjahres in einen Kindergarten aufgenommen werden, wenn der dritte Geburtstag innerhalb der der Aufnahme in den Kindergarten folgenden drei Monaten liegt und dies aus pädagogischen Gründen sinnvoll erscheint.

(3) Ein Kind kann nach jenem Kindergartenjahr, in dem es das dritte Lebensjahr vollendet hat, weiter in einer Kindertagesstätte aufgenommen werden, wenn dies aus pädagogischen Gründen sinnvoll erscheint und die räumlichen und personellen Ressourcen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gegeben sind und das Kind bereits bisher in dieser Kindertagesstätte betreut wurde.

(4) Ein Kind kann nach Erreichen der Schulpflicht für höchstens 20 Stunden pro Woche in einen Kindergarten aufgenommen werden, wenn das Kind gemäß § 6 Schulpflichtgesetz 1985 nicht schulreif ist und die Aufnahme in den Kindergarten aus pädagogischen Gründen sinnvoll erscheint.

(5) Eine pädagogische Sinnhaftigkeit nach Abs. 3 ist jedenfalls anzunehmen, wenn der dritte Geburtstag des Kindes zwar vor dem 1. September liegt, jedoch der im Mutter-Kind-Pass festgelegte Tag der Geburt nach dem 1. September errechnet wurde. In diesen Fällen ist bei der Antragstellung der Mutter-Kind-Pass vorzulegen.

(6) Die vorzeitige Aufnahme nach Abs. 1 oder 2 oder die Verlängerung des Besuches nach Abs. 3 oder 4 sind von der Leiterin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung der Landesregierung anzuzeigen. Dabei ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten nachzuweisen. Die Landesregierung hat die Aufnahme eines Kindes nach Abs. 1 bis 4 binnen vier Wochen zu untersagen, wenn die Zustimmung der Erziehungsberechtigten nicht vorliegt oder die jeweiligen Bedingungen nach Abs. 1 bis 4 nicht erfüllt sind. Nach Ablauf dieser Frist gilt die vorzeitige Aufnahme oder die Verlängerung des Besuches als genehmigt. Die Aufnahme des Kindes in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vor Ablauf der Untersagungsfrist ist unzulässig.

§ 3b § 3b Sprachförderung und Sprachstandsfeststellung

(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben von Beginn der Betreuung an bis zum Schuleintritt der Kinder den gesamten Entwicklungsstand und insbesondere die sprachlichen Fähigkeiten der Kinder zu fördern, damit ihre Potenziale bestmöglich unterstützt und eine gute entwicklungsbezogene Grundlage für den Eintritt in die Schule gelegt wird. Die Förderung der Bildungssprache Deutsch mit Fokus auf die Sprachkompetenzen bei Schuleintritt hat jedenfalls ab dem Alter von vier Jahren stattzufinden.

(2) Kinder, die über mangelnde Deutschkenntnisse verfügen, sind in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen von Beginn der Betreuung an, insbesondere aber in den letzten beiden Kindergartenjahren so zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch möglichst beherrschen.

(3) Für jedes Kind ist in dem Jahr, in dem es das erste Mal eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besucht, jedoch frühestens mit drei Jahren, durch entsprechend qualifizierte Personen eine Sprachstandsfeststellung vorzunehmen. Wird dabei ein Sprachförderbedarf festgestellt, ist eine Sprachförderung durch entsprechend qualifizierte Personen durchzuführen. Die letzte Sprachstandsfeststellung hat vor Schuleintritt des Kindes am Ende des letzten Kindergartenjahres zu erfolgen.

(4) Besteht während des Kindergartenjahres die begründete Annahme, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf mehr aufweist, kann dies durch eine außerordentliche Sprachstandsfeststellung festgestellt werden.

(5) Personen, die in der Sprachförderung eingesetzt werden, haben die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache aufzuweisen.

(6) Die §§ 6 und 7 K-KGFG bleiben von Abs. 1 bis Abs. 5 hinsichtlich zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten und der dort tätigen Personen im Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe in Kärnten unberührt.

(7) Die Landesregierung hat, sofern dies die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert oder zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über

a) die zur Feststellung der Sprachkompetenz anzuwendenden Dokumente,

b) den Zeitraum, innerhalb dessen Kinder einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen sind,

c) die Durchführung einer Sprachförderung bei Feststellung eines Sprachförderbedarfs,

d) die notwendige Qualifikation und das erforderliche Sprachniveau von Personen zur Durchführung von Sprachstandsfeststellungen und zur Durchführung der frühen sprachlichen Förderung sowie

e) den von den Erziehungsberechtigten gemäß § 24 Abs. 1 vorzulegenden Nachweis, dass kein Förderbedarf in der Bildungssprache Deutsch vorliegt,

zu erlassen.

§ 4 § 4

§ 4 Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung

(1) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung muss österreichische Staatsbürgerin oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sein; juristische Personen müssen einen Sitz im Inland haben oder einer juristischen Person mit Sitz im Inland gleichgestellt sein.

(2) Ist eine physische Person Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, so muss sie die für die Führung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erforderliche Verlässlichkeit besitzen. Ist eine juristische Person Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, gilt dies in gleicher Weise für die natürliche Person, der ein auf den Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung maßgeblicher Einfluss zusteht.

(3) Österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Abs. 1 gleichgestellt sind Staatsangehörige von Staaten, denen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Berufszugang, Niederlassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat. Einer juristischen Person mit Sitz im Inland im Sinne des Abs. 1 gleichgestellt sind vergleichbare Einrichtungen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum oder in Staaten, deren Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat.

§ 5 § 5

§ 5 Gebäude und Einrichtungen

(1) Gebäude einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und die dazugehörigen Liegenschaften müssen so gelegen, beschaffen, eingerichtet und ausgestattet sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit der Kinder vermieden und den Erfordernissen der Pädagogik, der Hygiene und der Integration Rechnung getragen wird.

(2) Liegenschaften und Räume, die Zwecken einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gewidmet sind, dürfen – von Katastrophenfällen abgesehen – für andere Zwecke nur verwendet oder mitverwendet werden, wenn durch die angestrebte Verwendung der Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, insbesondere auch vom Standpunkt der Pädagogik und der Hygiene, nicht beeinträchtigt wird. Einzelne Arten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinne dieses Abschnittes dürfen in denselben Räumen in zeitlicher Aufeinanderfolge geführt werden, soweit dies ohne gegenseitige Störung möglich ist.

(3) Der Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung obliegen die Bereitstellung und die Instandhaltung der für die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen Liegenschaften, deren Reinhaltung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Bildungs-, Spiel- und Arbeitsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des erforderlichen Personals.

(4) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Lage, Beschaffenheit und Einrichtung der Gebäude und Liegenschaften sowie die Ausstattung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Bildungs-, Spiel- und Arbeitsmitteln unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben der jeweiligen Art der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Abs. 1 durch Verordnung zu treffen.

§ 6 § 6

§ 6 Bewilligung

(1) Der Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bedarf der Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat vier Monate vor Aufnahme des Betriebes die Bewilligung bei der Landesregierung zu beantragen.

(3) Die Entscheidung der Landesregierung über die Aufnahme oder Versagung des Betriebes hat innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des Antrages zu erfolgen.

(4) Die Landesregierung darf innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist die Bewilligung auch ausdrücklich oder unter Auflagen erteilen, wenn diese aus Gründen der Sicherheit und des Wohles der Kinder oder der Mitarbeiterinnen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder aus pädagogischen oder hygienischen Erfordernissen notwendig sind.

(5) Die Landesregierung darf unter Bedachtnahme auf § 5 sowie einer auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung in der Bewilligung die Höchstzahl der Kinder, die in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufgenommen werden dürfen, abweichend von § 10 verringern, wenn die Größe des Gebäudes und der Liegenschaften eine Einschränkung erforderlich macht, wobei ein in der Verordnung nach § 5 Abs. 4 normiertes Mindestausmaß an Raumgröße oder Liegenschaftsgröße nicht unterschritten werden darf. Die Bewilligung ist in diesen Fällen auf höchstens drei Jahre zu befristen.

(6) Die Landesregierung darf die Bewilligung auf höchstens drei Jahre befristen, wenn die Lage, Beschaffenheit und Einrichtung der Gebäude und Liegenschaften den Vorgaben nach § 5, nicht jedoch einer auf Grundlage des § 5 Abs. 4 erlassenen Verordnung entspricht, die Erfüllung der Vorgaben einer auf Grundlage des § 5 Abs. 4 erlassenen Verordnung jedoch innerhalb der Befristung absehbar ist und keine Einschränkung der Kinderzahl nach Abs. 5 erforderlich ist.

§ 7 § 7

§ 7 Voraussetzungen für die Bewilligung

(1) Im Antrag auf Bewilligung ist der besondere Zweck, dem die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dienen soll, anzuführen. Dem Antrag sind anzuschließen:

a) Lagepläne, Baupläne sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen;

b) ein Betriebskonzept;

c) ein Konzept betreffend die Anzahl und Ausbildung der Mitarbeiterinnen sowie der Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung;

d) eine Darstellung einer der Art der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung entsprechenden ärztlichen Betreuung;

e) die Vorlage von Unterlagen über die Anzahl der Kinder in dem für die Betreuung relevanten Alter mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde.

(2) Die Aufnahme des Betriebes ist zu untersagen, wenn die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen die Voraussetzungen der §§ 4 und 5 sowie 10 bis 14 nicht erfüllt.

§ 8 § 8

§ 8 Änderungen

(1) Bauliche Änderungen, räumliche Umgestaltungen oder sonstige Änderungen, die eine Abweichung von den für die Bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen bewirken, sind der Landesregierung vier Monate vor der beabsichtigten Durchführung anzuzeigen. In der Anzeige ist anzuführen, ob der Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung während der Durchführung der Änderung aufrechterhalten werden soll.

(2) Die Landesregierung kann binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige die Änderung untersagen, wenn durch die Änderung die Sicherheit oder das Wohl der Kinder oder der Mitarbeiterinnen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gefährdet wird, oder dies aus pädagogischen oder hygienischen Erfordernissen erforderlich ist.

(3) Binnen der in Abs. 2 genannten Frist kann die Landesregierung die Änderung auch unter Auflagen oder befristet oder bedingt genehmigen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder des Wohles der Kinder oder der Mitarbeiterinnen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder aus pädagogischen oder hygienischen Erfordernissen notwendig ist.

(4) Äußert sich die Landesregierung binnen der in Abs. 2 genannten Frist nicht oder wird die Änderung gemäß Abs. 3 genehmigt, ist ein von der Betriebsbewilligung gemäß § 6 abweichender Betrieb zulässig. §§ 8 und 9 des Kärntner Dienstleistungsgesetzes gelten sinngemäß.

§ 9 § 9

§ 9 Auflassung

Die Auflassung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist der Landesregierung vier Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben.

§ 10 § 10

§ 10 Organisation von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

(1) Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat in Gruppen zu erfolgen.

(2) Die Zahl der Kinder in einer Gruppe darf die folgenden Zahlen nicht überschreiten:

a) in einem allgemeinen Kindergarten:

1. in den Kindergartenjahren 2023/24 bis 2026/27 24,

2. im Kindergartenjahr 2027/28 23,

3. im Kindergartenjahr 2028/29 22,

4. im Kindergartenjahr 2029/30 21,

5. ab dem Kindergartenjahr 2030/31 20;

b) in einem Förderkindergarten zehn;

c) in einer alterserweiterten Kindergruppe mit Kindern ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Schuleintritt 20, wobei höchstens sieben Kinder, die zu Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aufgenommen werden dürfen;

d) in einer alterserweiterten Kindergruppe mit Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Ende der Schulpflicht, wobei davon höchstens neun Kinder schulpflichtig sein dürfen:

1. in den Kindergartenjahren 2023/24 bis 2026/27 24,

2. im Kindergartenjahr 2027/28 23,

3. im Kindergartenjahr 2028/29 22,

4. im Kindergartenjahr 2029/30 21,

5. ab dem Kindergartenjahr 2030/31 20;

e) in einem allgemeinen Hort 20;

f) in einem Förderhort zehn;

g) einer Kindertagesstätte 15.

(3) In Gruppen nach Abs. 2 lit. a, c, d oder e dürfen gemäß § 3 höchstens fünf Kinder mit Behinderung pro Gruppe aufgenommen werden, wobei ein Kind mit Behinderung doppelt zu zählen ist.

(4) Die Landesregierung darf auf Antrag der Leiterin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eine geringfügige, höchstens jedoch zwei Kinder umfassende Erhöhung der Kinderzahl gemäß Abs. 2 genehmigen, wenn von diesen höchstens ein Kind anwesend ist sowie die räumlichen und personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind und

a) bei einer Gruppe einer Kindertagesstätte die Aufnahme des weiteren Kindes zur Gewährleistung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie frühestens zwei Monate vor Arbeitsbeginn des bisher betreuenden Erziehungsberechtigten, wenn eine Betreuung durch keinen anderen Erziehungsberechtigten möglich ist, oder aus vergleichbaren sozialen Gründen notwendig ist oder

b) bei anderen Gruppen nach Abs. 2 die Aufnahme des weiteren Kindes aufgrund der Situation der Erziehungsberechtigten, der konkreten Bedarfslage, der zeitlichen Befristung der Überschreitung der Kinderzahl oder aus ähnlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Bei Inklusionsgruppen nach § 1 Abs. 2 lit. j ist eine Überschreitung der Kinderzahl unzulässig.

(5) Die Landesregierung darf auf Antrag einer Trägerin im Einzelfall eine Gruppengröße von 27 Kindern in einer Kindergartengruppe genehmigen, wenn aufgrund der Bedarfsplanung keine Steigerung der Kinderzahl in den nächsten Jahren zu erwarten ist und die Größe und Struktur der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung keine weitere Kindergartengruppe rechtfertigt. Die Genehmigung hat befristet für höchstens drei Jahre zu erfolgen. Abs. 3 ist in diesen Fällen anwendbar.

(6) Während der Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes oder eines Teiles davon gilt Abs. 2 oder 5 mit der Maßgabe, dass weitere Kinder befristet für die Dauer der Hauptferien oder eines Teiles davon in eine Gruppe aufgenommen werden dürfen, wenn die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kinder die Höchstzahl gemäß Abs. 2 oder 5 nicht überschreitet.

§ 11 § 11

§ 11 Personelle Erfordernisse

(1) Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen darf ausschließlich durch pädagogisches Personal erfolgen, das die persönlichen und fachlichen Anstellungserfordernisse erfüllt (3. Abschnitt) und die erforderliche körperliche Eignung aufweist. Das pädagogische Personal ist für die Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele in seiner Gruppe verantwortlich. Die Planung und die Reflexion der pädagogischen Arbeit haben schriftlich zu erfolgen.

(2) Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern erfolgt pro Gruppe:

a) in Kindergärten durch eine pädagogische Fachkraft für höchstens zehn Kinder, wovon eine Elementarpädagogin als gruppenführende Pädagogin einzusetzen ist;

b) in alterserweiterten Kindergruppen mit Kindern ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Schuleintritt durch eine pädagogische Fachkraft für höchstens sieben Kinder, wovon eine Elementarpädagogin als gruppenführende Pädagogin einzusetzen ist;

c) in alterserweiterten Kindergärten mit Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Ende der Schulpflicht durch eine pädagogische Fachkraft für höchstens zehn Kinder, wovon eine Elementarpädagogin als gruppenführende Pädagogin einzusetzen ist;

d) in Inklusionsgruppen in Kindergärten durch eine Elementarpädagogin als gruppenführende Pädagogin und eine Kleinkinderzieherin sowie zusätzlich eine Inklusive Elementarpädagogin im Ausmaß von mindestens 15 Stunden pro Woche;

e) in Gruppen in Förderkindergärten durch eine Inklusive Elementarpädagogin als gruppenführende Pädagogin und eine Kleinkinderzieherin;

f) in Horten durch eine Pädagogin;

g) in Gruppen in Förderhorten durch eine Inklusive Elementarpädagogin und eine Pädagogin;

h) in Kindertagesstätten durch eine pädagogische Fachkraft für höchstens fünf Kinder, wovon eine Elementarpädagogin als gruppenführende Pädagogin einzusetzen ist.

(3) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat Vorsorge zu treffen, dass im Falle der Anwesenheit nur einer einzelnen pädagogischen Fachkraft in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eine weitere Person des für die Trägerin beschäftigten oder tätigen Personals in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zeitgleich anwesend ist oder ein Notfallplan das unverzügliche Erscheinen einer weiteren Person in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gewährleistet. Der Notfallplan ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(4) Eine Leitung ist für höchstens zwei Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemeinsam vorzusehen. Sind mehrere Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen am selben Standort, ist eine gemeinsame Leitung zulässig und anzustreben.

(5) Für das sonstige in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung beschäftigte, nicht pädagogische Personal gilt § 26a lit. c.

(6) Im Falle einer Überziehung gemäß § 10 Abs. 4 bleibt die Erhöhung der Kinderzahl beim Personalschlüssel nach Abs. 2 unberücksichtigt.

§ 12 § 12

§ 12 Fortbildung des pädagogischen Personals

(1) Das pädagogische Personal ist verpflichtet, regelmäßig, zumindest jedoch 24 Stunden pro Jahr bei Vollzeitbeschäftigung oder in einem der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden aliquoten Ausmaß, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist verpflichtet, die Teilnahme zu ermöglichen.

(2) Die Fortbildungsveranstaltungen haben der Beratung, Weiterbildung und dem Erfahrungsaustausch zu dienen. Dabei sind insbesondere die jeweiligen berufsspezifischen Anforderungen zu thematisieren. Das Land hat diese Fortbildungsveranstaltungen selbst anzubieten oder sich Dritter zu bedienen.

(3) Für die berufliche Reflexion in Form von Supervision oder Intervision kann dem pädagogischen Personal eine Kostenbeteiligung durch die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung angeboten werden.

§ 13 § 13

§ 13 Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung

(1) Die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung obliegt einer Leiterin. Ihr obliegt insbesondere die Aufsicht über das beschäftige Personal sowie die Besorgung administrativer und organisatorischer Angelegenheiten. In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen bis zu fünf Gruppen obliegen der Leiterin auch die Aufgaben nach § 11 Abs. 1 2. und 3. Satz. Im Falle der Verhinderung der Leiterin hat die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung für ihre Vertretung durch eine Person, die die fachlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt, zu sorgen.

(2) Als Leiterin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf nur angestellt werden, wer die jeweiligen fachlichen Voraussetzungen der §§ 27 oder 31 erfüllt.

§ 14 § 14

§ 14 Kinderbildungs- und –betreuungsordnung

(1) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat eine Kinderbildungs- und -betreuungsordnung festzulegen.

(2) Die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Art der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und die Art der Führung (§ 1 Abs. 1 lit. a Z 1 bis 4 und § 3) und unter Berücksichtigung der pädagogischen, hygienischen und organisatorischen Erfordernisse Bestimmungen zu enthalten über

a) die Anmeldung, die Bedingungen für die Aufnahme, insbesondere für die Aufnahme eines Kindes mit Behinderung in eine Integrationsgruppe;

b) Vorschriften über den Besuch, einschließlich der Regelungen über die Übergabe der Kinder und ihre Abholung;

c) die Betriebszeiten und die Öffnungszeiten;

d) die Informationspflichten der Erziehungsberechtigten, insbesondere hinsichtlich der Gesundheit der Kinder;

e) Informationen über die von den Erziehungsberechtigten für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu entrichtenden Geldleistungen;

f) die Reihungskriterien für die Aufnahme für den Fall, dass nicht alle angemeldeten Kinder aus Kapazitätsgründen aufgenommen werden können.

(3) Die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung ist der Landesregierung zwei Monate vor Inkrafttreten zu übermitteln. Die Landesregierung hat die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständigen Unterlagen zu untersagen, wenn der Inhalt die pädagogischen und hygienischen Erfordernisse gemäß dem Zweck der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht gewährleistet.

(4) Macht eine Gemeinde von der bundesgesetzlichen Ermächtigung über die Ausschreibung von Gebühren für den Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht Gebrauch, so darf sie für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ein privatrechtliches Entgelt in der Kinderbildungs- und -betreuungsordnung festsetzen. Ein rückständiges Entgelt darf nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eingebracht werden. § 21 Abs. 5 ist zu beachten.

(5) Die Leiterin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist verpflichtet, die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung an einer für die Erziehungsberechtigten zugänglichen, gut sichtbaren Stelle der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung auszuhängen und den Erziehungsberechtigten anlässlich der Aufnahme des Kindes in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eine Ausfertigung der Kinderbildungs- und -betreuungsordnung zu übergeben.

§ 14a § 14a Ausschluss vom Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung

(1) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf im Einvernehmen mit der Leiterin und nach schriftlicher Mahnung an die Erziehungsberechtigte ein Kind vom Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ausschließen, wenn

a) aufgrund einer psychischen oder physischen Behinderung die Gefährdung anderer Kinder oder des Personals oder eine schwerwiegende Störung der Bildungsarbeit zu befürchten ist,

b) aufgrund anderer Gründe eine Gefährdung anderer Kinder oder des Personals oder eine schwerwiegende Störung der Bildungsarbeit zu befürchten ist,

c) die Erziehungsberechtigte den Informationspflichten hinsichtlich der Gesundheit der Kinder, insbesondere bei ansteckenden Krankheiten, wiederholt nicht nachkommt, oder

d) die Erziehungsberechtigte die Elternbeiträge wiederholt nicht leistet.

(2) Die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat im Einvernehmen mit der Leiterin und nach schriftlicher Mahnung an die Erziehungsberechtigte aus den in Abs. 1 lit. a bis d genannten Gründen das Kind befristet vom Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung auszuschließen, wenn im konkreten Fall davon auszugehen ist, dass die Ausschlussgründe nicht dauerhaft oder nachhaltig gegeben sind. Die Befristung hat maximal zwei Wochen zu betragen. Liegen nach Ablauf der Befristung die Ausschlussgründe weiterhin vor, ist das Kind wiederum befristet vom Besuch auszuschließen. Der wiederholte befristete Ausschluss ist zulässig, wenn jeweils mit Ablauf der Befristung die Ausschlussgründe weiterhin vorliegen, jedoch davon auszugehen ist, dass diese nicht dauerhaft oder nachhaltig gegeben sind.

(3) Im verpflichtenden Kindergartenjahr ist aus den in Abs. 1 lit. b und c genannten Gründen nur ein befristeter Ausschluss des Kindes vom Besuch des Kindergartens im Sinne des Abs. 2 und insgesamt höchstens im Ausmaß des zulässigen Fernbleibens gemäß § 23 zulässig.

(4) Den Gemeinden steht im Falle des Ausschlusses eines Kindes vom Besuch des Kindergartens im verpflichtenden Kindergartenjahr das Antragsrecht nach § 21 Abs. 3 zu.

(5) Die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat die Landesregierung über den Ausschluss oder den befristeten Ausschluss eines Kindes vom Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu informieren.

§ 15 § 15

§ 15 Kindergartenjahr

(1) Das Kindergartenjahr beginnt mit 1. September eines Jahres und endet spätestens mit Ablauf des 31. August des Folgejahres.

(2 Während des Kindergartenjahres haben die Kinder mindestens fünf Wochen, davon durchgehend zumindest zwei Wochen, außerhalb der Einrichtung zu verbringen (Ferien). Diese Zeiten sind zwischen der Trägerin und den Erziehungsberechtigten zu vereinbaren. In begründeten Ausnahmefällen kann die Ferienzeit mit Einverständnis der Trägerin und nur im notwendigen Ausmaß verkürzt werden.

§ 16 § 16

§ 16 Aufsichtspflicht

(1) Dem pädagogischen Personal der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung obliegt die Aufsicht über jene Kinder, die die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen. Die Aufsichtspflicht besteht auch außerhalb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, wenn und solange die Kinder unter der Obhut des pädagogischen Personals stehen.

(2) Die Aufsichtspflicht beginnt

a) mit der Übernahme des Kindes in der Kinderbildungs- oder -betreuungseinrichtung oder

b) bei schulpflichtigen Kindern oder in jenen Fällen, in denen das Kind nicht von den Erziehungsberechtigten selbst oder von diesen bevollmächtigten Personen in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gebracht wird, mit der ordnungsgemäßen Anmeldung beim pädagogischen Personal.

(3) Die Aufsichtspflicht endet mit der Übergabe des Kindes an die Erziehungsberechtigten oder andere, von den Erziehungsberechtigten zur Übernahme des Kindes bevollmächtigte Personen, oder, in den Fällen des Abs. 2 lit. b, mit der ordnungsgemäßen Abmeldung beim pädagogischen Personal.

§ 16a § 16a Mitwirkung und Pflichten der Erziehungsberechtigten

(1) Die Zusammenarbeit zwischen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und den Erziehungsberechtigten der Kinder ist von der Leiterin und dem pädagogischen Personal zu fördern.

(2) Die Leiterin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist verpflichtet, die Erziehungsberechtigten – nach Tunlichkeit getrennt nach Gruppen – mindestens zweimal jährlich zu einem Elternabend gemeinsam mit dem pädagogischen Personal einzuladen. Die Einladung hat zwei Wochen vorher durch Anschlag in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung an einer für die Erziehungsberechtigten zugänglichen, gut sichtbaren Stelle oder durch schriftliche Verständigung der Erziehungsberechtigten zu erfolgen.

(3) Zum individuellen Austausch über die Entwicklung und die Bedürfnisse eines Kindes kann die gruppenführende Pädagogin ein Entwicklungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten durchführen. Für jene Kinder, die einen Kindergarten im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres gemäß § 20a besuchen, ist verpflichtend einmal jährlich ein Entwicklungsgespräch durchzuführen.

(4) Die Erziehungsberechtigten haben

a) die im Rahmen der Kinderbildungs- und -betreuungsordnung festgelegten Pflichten einzuhalten;

b) die Leiterin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung unverzüglich über meldepflichtige Krankheiten des Kindes oder der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu informieren.

(5) Die Erziehungsberechtigten dürfen – soweit sie dazu bereit sind – bei Veranstaltungen außerhalb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und der dazu gehörigen Liegenschaften als Aufsichtsperson eingesetzt werden. Der Aufsichtsperson ist nachweislich eine schriftliche Information über ihre Aufsichtspflicht und über die allfälligen Folgen ihrer Verletzung zur Kenntnis zu bringen.

§ 16b § 16b Zusammenarbeit

Kindergärten und Horte haben eine Zusammenarbeit mit Pflichtschulen, Kindertagesstätten mit Kindergärten sowie allgemein mit Expertinnen in Betracht kommender Einrichtungen anzustreben.

§ 16c § 16c Hospitieren und Praktizieren

Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung kann im Einvernehmen mit der Leiterin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung das Hospitieren und Praktizieren im Rahmen eines Praktikums in Gruppen gestatten. Zur Durchführung eines lehrplanmäßigen Praktikums ist zwischen der Trägerin und der Schule oder dem Ausbildungsträger ein Vertrag abzuschließen, der die wesentlichen Bedingungen des Hospitierens und Praktizierens enthält. Das Hospitieren und Praktizieren hat unter Aufsicht und nach den Anordnungen der gruppenführenden Pädagogin zu erfolgen. Personen, die in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hospitieren oder praktizieren, haben die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen gemäß § 26a lit. c nachzuweisen.

§ 17 § 17

§ 17 Mitwirkung an der Kinder- und Jugendhilfe

Die Leiterin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und das pädagogische Personal sind verpflichtet, im Interesse der ihnen anvertrauten Kinder den Kinder- und Jugendhilfeträger zu unterstützen.

§ 17a § 17a Sonderformen

(1) Besondere Formen der Kinderbildung und -betreuung, die hinsichtlich der räumlichen oder personellen Ausstattung oder dem pädagogischen Konzept nicht den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes entsprechen, dürfen mit Bewilligung der Landesregierung als Sonderformen von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3b betrieben werden.

(2) Die Bewilligung zur Erprobung einer Sonderform ist von der Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vor Aufnahme des Betriebes bei der Landesregierung zu beantragen. Dem Antrag ist eine Beschreibung der Sonderform anzuschließen. Diese Beschreibung hat zu beinhalten:

a) das pädagogische Konzept der Sonderform der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung,

b) die erforderlichen Abweichungen von den Bestimmungen dieses Abschnittes,

c) Angaben über das pädagogische Personal,

d) Angaben über die Höchstzahl der zu betreuenden Kinder und

e) eine Beschreibung der Liegenschaft sowie gegebenenfalls des genutzten Gebäudes.

(3) Die Bewilligung zur Erprobung einer Sonderform ist zu erteilen, wenn die Sonderform von den Bestimmungen der §§ 5, 10 und 11 Abs. 2 nur insofern abweicht, als dies im Hinblick auf die Erprobung der Sonderform unbedingt erforderlich ist, die Aufgaben einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemäß § 2 nicht gefährdet werden und die Sicherheit und das Wohl der betreuten Kinder und der Mitarbeiterinnen gewährleistet sind. Die Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die notwendige Dauer der Erprobung befristet und, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und des Wohles der Kinder oder der Mitarbeiterinnen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder aus pädagogischen oder hygienischen Erfordernissen notwendig ist, unter Auflagen oder bedingt zu erteilen.

(3a) Auf Antrag der Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist die Bewilligung nach einer Erprobungsdauer von mindestens fünf Jahren unbefristet zu erteilen, wenn die Aufgaben einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung innerhalb der Erprobungsdauer vollständig erfüllt wurden und die Voraussetzungen des Abs. 3 weiter gegeben sind.

(3b) Die Landesregierung hat in der Bewilligung gemäß Abs. 3 und 3a gleichzeitig festzustellen, ob und in welchem Ausmaß von den Bestimmungen der §§ 5, 10 und 11 Abs. 2 abgewichen werden darf, soweit dies für die Durchführung der Sonderform unbedingt erforderlich ist und die Erfüllung der Aufgaben einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sowie die Sicherheit und das Wohl der betreuten Kinder und der Mitarbeiterinnen gewährleistet sind.

(4) Das Land kann Sonderformen abhängig von der konkreten Ausgestaltung der Sonderform, insbesondere im Hinblick auf das pädagogische Konzept, den Personalaufwand, die Anzahl der betreuten Kinder oder der räumlichen Voraussetzungen, fördern. Die Förderung darf die im 4. Abschnitt geregelte Förderung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht übersteigen.

§ 18 § 18

§ 18 Aufsicht

(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat durch geeignete Fachkräfte zu überprüfen, ob die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes und der aufgrund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen sowie der Errichtungs- und Betriebsbewilligung und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Pädagogik, der Hygiene und der Integration eingerichtet und geführt werden. Als geeignete Fachkräfte für die Aufsicht sind fachlich geeignete Bedienstete des Landes vorzusehen.

(3) Den Organen der Aufsichtsbehörde sind der Zutritt zu den der Kinderbetreuungseinrichtung gewidmeten Räumen und den dazu gehörigen Liegenschaften, der Kontakt zu den Kindern und die Einsicht in die geführten Aufzeichnungen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Stellt die Landesregierung anlässlich einer Überprüfung Mängel fest, hat sie die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen festzusetzenden, maximal jedoch vierwöchigen Frist, schriftlich aufzutragen. Wird dem Auftrag nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet, hat die Landesregierung die Mängelbehebung innerhalb einer weiteren angemessen festzusetzenden Frist bescheidmäßig anzuordnen.

(5) Bei Mängeln in pädagogischer Hinsicht, insbesondere bei Nichterfüllung der Vorgaben nach § 2a, kann zur Beseitigung der Mängel im Rahmen des Abs. 4 die Absolvierung von der Landesregierung näher zu bezeichnender Fortbildungen oder die Durchführung von Supervision beauftragt werden.

§ 19 § 19

§ 19 Sperre einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung

(1) Die Landesregierung hat die Sperre einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Bescheid anzuordnen, wenn entgegen den Bestimmungen dieses Abschnittes und der aufgrund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen

a) die Trägerin die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ohne Bewilligung betreibt;

b) die Trägerin die Voraussetzungen nach § 4 verliert, oder

c) die Trägerin Aufträge nach § 18 Abs. 4 nicht erfüllt, oder

d) Mängel festgestellt werden, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden, oder

e) die Aufsicht wiederholt behindert wird;

f) die Voraussetzungen für die Bewilligung oder die personellen Erfordernisse gemäß § 11 nicht mehr erfüllt werden und sich daraus unmittelbar eine Gefährdung des Wohles der Kinder ergibt.

(2) Die Sperre ist auf Antrag der Trägerin aufzuheben, sobald

a) im Fall des Abs. 1 lit. b die Voraussetzungen nach § 4 wieder vorliegen;

b) im Fall des Abs. 1 lit. c die Aufträge nach § 18 Abs. 4 erfüllt wurden;

c) im Fall des Abs. 1 lit. d die Mängel beseitigt sind;

d) im Fall des Abs. 1 lit. e angenommen werden kann, dass die Trägerin in Hinkunft Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr behindern wird;

e) im Fall des Abs. 1 lit. f

1. die Voraussetzungen für die Bewilligung oder die personellen Erfordernisse wieder erfüllt werden oder

2. ein Mängelbehebungsauftrag erteilt wurde und die Gefährdung des Wohles der Kinder nicht mehr unmittelbar gegeben ist.

1a. Abschnitt Bereitstellung von Bildungs- und Betreuungsplätzen

§ 19a § 19a Versorgungsauftrag

(1) Jede Gemeinde hat bedarfsgerecht dafür Sorge zu tragen, dass für jedes Kind, das den Hauptwohnsitz innerhalb ihres Gemeindegebietes hat, ein Platz in einer Kindertagesstätte oder einem Kindergarten ab dem der Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes folgenden Kindergartenjahr innerhalb der Gemeinde oder außerhalb derselben (gemeindeübergreifend) im Ausmaß von zumindest 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche zur Verfügung steht. Die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze durch Aus- oder Zubau der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat, ausgenommen im verpflichtenden Kindergartenjahr gemäß § 21, nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde im Sinne des Abs. 6 zu erfolgen. Aus dem Versorgungsauftrag ist, ausgenommen im verpflichtenden Kindergartenjahr gemäß § 21, kein Rechtsanspruch ableitbar.

(2) In Erfüllung der Vorsorgepflicht gemäß Abs. 1 kann die Gemeinde private Anbieter als Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung durch schriftliche Vereinbarung heranziehen.

(3) Als Teil des bedarfsgerechten Angebots hat die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Gruppen, die länger als bis 13 Uhr offengehalten werden, ein Mittagessen für die Kinder anzubieten.

(4) Die Gemeinde hat jährlich bis spätestens 31. März des laufenden Kindergartenjahres ausgehend vom Bestand an Plätzen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die für Kinder, die mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde zur Verfügung stehen, den zukünftigen Bedarf an Plätzen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen innerhalb der vom Versorgungsauftrag gemäß Abs. 1 erfassten Altersgrenzen für den Zeitraum der jeweils folgenden drei Jahre zu erheben. Auf Basis des zukünftigen Bedarfs ist jährlich bis zum 15. Mai des laufenden Kindergartenjahres ein Entwicklungskonzept festzulegen. Die Gemeinden sind für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Die Bedarfserhebung und das Entwicklungskonzept sind dem Land zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind jedenfalls zum Stichtag 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres

a) die Art und die jeweilige Anzahl der Plätze in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie die angebotenen Öffnungszeiten und allfällige sonstige Bildungs- und Betreuungsangebote zu berücksichtigen,

b) die Rechtsträger, die in der Gemeinde eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung betreiben, in geeigneter Form einzubinden,

c) die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die Bevölkerungs-, die Wanderungs- und Geburtenbilanz sowie die Entwicklung des Siedlungsraums und der Beschäftigungszahlen zu erheben und detailliert anzugeben und

d) die Anzahl und das Beschäftigungsausmaß des eingesetzten pädagogischen Personals in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) anzugeben, wobei ein VZÄ einem Beschäftigungsausmaß von 37 Wochenstunden entspricht.

(5) Für das Entwicklungskonzept sind die Möglichkeiten gemeindeübergreifender Angebote und die Heranziehung privater Trägerinnen zu berücksichtigen.

(6) Zur Gewährleistung des Versorgungsauftrages nach Abs. 1 hat die Gemeinde ab Kenntnis, dass sie aufgrund des erhobenen Bedarfs nach Abs. 4 dem Versorgungsauftrag nicht nachkommen kann, zeitgerecht, jedoch jedenfalls zumindest drei Monate vor einer beabsichtigten Umsetzung von einschlägigen Bau- und Entwicklungsvorhaben die Landesregierung zu informieren.

2. Abschnitt

Verpflichtendes Kindergartenjahr

§ 20 § 20

§ 20 Zielsetzung

(1) Der Kindergarten hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.

(2) Im Rahmen der Aufgabenstellung nach Abs. 1 hat der Kindergarten in ganzheitlicher, ausgewogener Weise die Förderung der Kinder insbesondere in folgenden Bereichen zu verfolgen:

a) Emotionen und soziale Beziehungen;

b) Ethik und Gesellschaft, grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft;

c) Sprache und Kommunikation;

d) Bewegung und Gesundheit;

e) Ästhetik und Gestaltung;

f) Natur und Technik.

(3) Die Landesregierung darf mit Verordnung Leitlinien zum Bildungsauftrag des Kindergartens erstellen. Die Leitlinien dienen als Orientierungshilfe für die pädagogische Arbeit und haben nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere der Pädagogik, Psychologie, Erziehungswissenschaften und Qualitätsforschung festzulegen, in welchen Bildungsbereichen die Kinder die verschiedenen Kompetenzen erwerben sollen.

(4) Der Kindergarten hat durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schuleintritt soll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrerinnen ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagoginnen aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den Elementarpädagoginnen ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten.

§ 20a § 20a Information über die Besuchspflicht

Die Gemeinden haben die Erziehungsberechtigten jener Kinder, die bis zum Ablauf des 1. September des jeweiligen Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben und einer Verpflichtung zum Kindergartenbesuch unterliegen, bis zum 1. April des jeweiligen Kalenderjahres über die halbtägige beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.

§ 21 § 21

§ 21 Besuchsverpflichtung und Kosten

(1) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben, während des Kindergartenjahres, das vor Beginn ihrer Schulpflicht (§ 2 Schulpflichtgesetz 1985) liegt, einen Kindergarten besuchen. Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch beginnt mit dem zweiten Montag im September dieses Kindergartenjahres und endet mit Beginn der Hauptferien nach § 74 Abs. 2 des Kärntner Schulgesetzes, die vor dem ersten Schuljahr liegen.

(2) Ausgenommen von der Verpflichtung zum Besuch eines Kindergartens sind:

a) Kinder, die die Volksschule nach § 7 Schulpflichtgesetz 1985 vorzeitig besuchen;

b) Kinder mit physischer oder psychischer Behinderung, die einer besonderen sonderpädagogischen Förderung bedürfen;

c) Kinder, bei welchen medizinische Gründe dem Besuch eines Kindergartens entgegenstehen;

d) Kinder, bei welchen der Besuch des Kindergartens aufgrund der Entfernung des Kindergartens von ihrem Wohnsitz oder aufgrund der schwierigen Wegverhältnisse zu einer für das Kind unzumutbaren Belastung würde.

(3) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten hat die Landesregierung mit Bescheid binnen einem Monat ab Antragstellung festzustellen, ob eine der Ausnahmevoraussetzungen nach Abs. 2 vorliegt.

(4) Es liegt im freien Ermessen der Erziehungsberechtigten, welchen öffentlichen oder privaten Kindergarten im Sinne dieses Gesetzes ihr Kind besucht. Wird von den Erziehungsberechtigten die Bereitstellung eines Kindergartenplatzes gegenüber der Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Kindes gemäß § 19a Abs. 1 geltend gemacht, ist der von der Gemeinde zugewiesene Kindergartenplatz in Anspruch zu nehmen.

(5) Für den Besuch eines Kindergartens im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden pro Woche ist von den Erziehungsberechtigten kein Elternbeitrag durch den Kindergarten einzuheben. Dies schließt ein allfälliges Entgelt für Mahlzeiten, für die Teilnahme an Spezialangeboten, für die Bildung und Betreuung während der Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes oder für Arbeits-, Bildungs- und Verbrauchsmaterialien nicht aus.

§ 22 § 22

§ 22 (entfällt)

§ 23 § 23

§ 23 Kindergartenbesuch und Fernbleiben

(1) Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder (§ 21) haben den Kindergarten an mindestens vier Tagen der Woche für insgesamt 20 Stunden zu besuchen. Die Trägerin des Kindergartens hat diese Zeiten in der Kindergartenordnung festzusetzen und an einer für die Erziehungsberechtigten zugänglichen, gut sichtbaren Stelle des Kindergartens auszuhängen und zusätzlich den Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Besuchspflicht gilt nicht an den gemäß § 74 Abs. 4 des Kärntner Schulgesetzes schulfreien Tagen sowie im Fall der Unbenützbarkeit des Gebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen.

(3) Während der Zeit nach Abs. 1 ist ein Fernbleiben vom Kindergarten nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes wie insbesondere

a) einer Erkrankung des Kindes oder eines Angehörigen oder Tod eines Angehörigen,

b) bei urlaubsbedingten Abwesenheiten bis zu einem Ausmaß von fünf Wochen innerhalb des Zeitraumes gemäß § 21 Abs. 1, oder

c) eines außergewöhnlichen Ereignisses oder

d) einer Absonderung oder Ausschließung des Kindes oder eines Angehörigen nach dem Epidemiegesetz 1950, einer Einschränkung oder Schließung des Betriebes des Kindergartens oder eines Betretungsverbotes oder einer Betretungseinschränkung aufgrund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz

zulässig. Die Erziehungsberechtigten haben die Leiterin des Kindergartens von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen.

§ 24 § 24

§ 24 Besuch gleichwertiger Einrichtungen und häusliche Erziehung

(1) Die Verpflichtungen nach § 21 Abs. 1 können auch durch den Besuch einer anderen Einrichtung oder im Rahmen der häuslichen Erziehung erfüllt werden, sofern die Aufgaben und Zielsetzungen im Sinne des § 20 in mindestens gleicher Weise erfüllt werden und das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf; dies ist von den Erziehungsberechtigten entsprechend nachzuweisen.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Sinne des Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 der Landesregierung bis 1. Mai vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres schriftlich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten binnen einem Monat ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind einen Kindergarten besucht, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass durch den Besuch anderer Einrichtungen oder im Rahmen der häuslichen Erziehung die Aufgaben und Zielsetzungen nach § 20 nicht in gleicher Weise erfüllt werden.

§ 25 § 25

§ 25 (entfällt)

3. Abschnitt

Anstellungserfordernisse für das pädagogische Personal

§ 26 § 26

§ 26 Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt regelt die fachlichen Anstellungserfordernisse für pädagogisches Personal in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und das vom Land, von den Gemeinden oder von den Gemeindeverbänden anzustellende pädagogische Personal in Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind.

§ 26a § 26a Persönliche Anstellungserfordernisse

Persönliche Anstellungserfordernisse für das pädagogische Personal sind:

a) die Volljährigkeit;

b) unbeschadet des § 6 K-KGFG die für die Tätigkeit in der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache; die Landesregierung darf, sofern dies die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert oder zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über das erforderliche Sprachniveau des pädagogischen Personals erlassen, wobei auf sprachspezifische Angebote in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen Bedacht zu nehmen ist;

c) kein Vorliegen einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, die noch nicht getilgt ist. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen einer Straftat gemäß § 92 des Strafgesetzbuches oder der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220a StGB). Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist jedenfalls vor der Aufnahme in ein Dienstverhältnis und auf Aufforderung während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses durch eine aktuelle Strafregisterbescheinigung nachzuweisen.

§ 27 § 27

§ 27 Fachliches Anstellungserfordernis für die Leiterin eines Kindergartens oder einer Kindertagesstätte

(1) Als Leiterin darf nur angestellt werden, wer außer den in § 28 genannten Voraussetzungen eine ununterbrochene Dienstzeit von mindestens zwei Jahren in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und die Absolvierung eines Leitungslehrganges nach Abs. 2 nachweisen kann. Für die Leiterin eines Förderkindergartens treten an die Stelle der Erfordernisse des § 28 die Erfordernisse des § 29. Im Falle eines positiv abgeschlossenen Bachelorstudiums der Elementarpädagogik ist vom Erfordernis des Leitungslehrganges abzusehen.

(2) Der Leitungslehrgang hat zumindest ein Ausmaß von 160 Unterrichtseinheiten zu umfassen. Die Landesregierung darf durch Verordnung den Aufbau und die Inhalte des Leitungslehrganges näher ausführen, wobei im Lehrgang insbesondere folgende Bereiche zu thematisieren sind:

a) Kommunikation;

b) Konfliktmanagement;

c) Personalmanagement und Teamentwicklung;

d) Organisationsformen von Bildungseinrichtungen;

e) rechtliche und betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen;

f) Eltern- und Öffentlichkeitsarbeit.

§ 28 § 28 Fachliches Anstellungserfordernis für Elementarpädagoginnen

(1) Fachliches Anstellungserfordernis für Elementarpädagoginnen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:

a) Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik;

b) Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten;

c) Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner oder Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten;

d) Absolvierung des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule.

(2) Dem Begriff Elementarpädagogin sind die Begriffe „Kindergartenpädagogin“ und „Kindergärtnerin“ gleichzuhalten.

§ 29 § 29

§ 29 Fachliches Anstellungserfordernis für Inklusive Elementarpädagoginnen

Fachliches Anstellungserfordernis für Inklusive Elementarpädagoginnen (Sonderkindergartenpädagoginnen) ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:

a) Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;

b) Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;

c) Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik;

d) Absolvierung des Hochschullehrgangs „Inklusive Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule.

§ 30 § 30

§ 30 Fachliches Anstellungserfordernis für Kleinkinderzieherinnen

(1) Fachliches Anstellungserfordernis für Kleinkinderzieherinnen ist eine facheinschlägige Ausbildung im Rahmen von zumindest 430 Unterrichtseinheiten. Die Ausbildung umfasst insbesondere

a) die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen von vorschulischen oder außerschulischen Institutionen der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern;

b) die Aspekte der Kindheit aus anthropologischer, pädagogischer, psychologischer und soziologischer Perspektive;

c) die Didaktik und Methodik der Erziehungsarbeit;

d) die Konzepte der Frühpädagogik in Theorie und Praxis;

e) spezifische Handlungsfelder in Institutionen der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern;

f) die Kooperations- und Kommunikationsformen zwischen Kindern, Eltern und dem pädagogischen Personal;

g) Selbsterfahrung und Reflexion;

h) ein Praktikum im Ausmaß von zumindest 160 Unterrichtseinheiten.

(2) Die Landesregierung hat den Aufbau und die notwendigen Inhalte der Ausbildung gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Aufgaben von Kleinkinderzieherinnen, wie die Unterstützung in der pädagogischen Arbeit, Bedacht zu nehmen.

(3) Der Ausbildung nach Abs. 1 ist der erfolgreiche Abschluss des zweiten Semesters des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, wenn die Ausbildung zielstrebig weiter verfolgt wird, oder der erfolgreiche Abschluss der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe gleichzuhalten.

§ 30a § 30a Fachliches Anstellungserfordernis für Kleinkinderzieherinnen in Förderkindergärten und Inklusionsgruppen

In Förderkindergärten oder Inklusionsgruppen kann anstelle einer Kleinkinderzieherin nach § 30 auch eine Fach-Sozialbetreuerin BA oder BB im Sinne des Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetzes eingesetzt werden. In diesen Fällen gilt die Fach-Sozialbetreuerin als Kleinkinderzieherin im Sinne dieses Gesetzes.

§ 31 § 31

§ 31 Fachliches Anstellungserfordernis für Hortleiterinnen

Als Leiterin eines Hortes oder eines Schülerheimes, das ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt ist, darf nur angestellt werden, wer neben den im § 32 genannten Erfordernissen eine ununterbrochene Dienstzeit von mindestens zwei Jahren in einem Kindergarten oder Hort oder als Lehrerin und die Absolvierung eines Leitungslehrganges nach § 27 Abs. 2 nachweisen kann. Für die Leiterin eines Förderhortes oder Schülerheimes, das ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Sonderschulen bestimmt ist, treten an die Stelle der Erfordernisse des § 32 die Erfordernisse des § 33. Im Falle eines positiv abgeschlossenen Bachelorstudiums der Elementarpädagogik ist vom Erfordernis des Leitungslehrganges abzusehen.

§ 32 § 32

§ 32 Fachliches Anstellungserfordernis für Pädagoginnen an Horten

§ 32 und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für

§ 32 Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind

(1) Pädagoginnen an Horten und Pädagoginnen an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind, haben nachzuweisen:

a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieherinnen oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieherinnen oder

b) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte oder

c) die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder

d) Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik mit der Zusatzausbildung Hortpädagogik.

(2) Dem Begriff der „Pädagogin“ an Horten oder an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind, ist der Begriff der „Erzieherin“ an Horten oder ebensolchen Schülerheimen gleichzuhalten.

§ 33 § 33

§ 33 Fachliches Anstellungserfordernis für Pädagoginnen an

§ 33 Förderhorten und Schülerheimen, die ausschließlich oder

§ 33 vorwiegend für Schülerinnen von Sonderschulen bestimmt sind

(1) Pädagoginnen an Förderhorten und Pädagoginnen an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Sonderschulen bestimmt sind, haben nachzuweisen:

a) die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik im Rahmen eines Lehrgangs gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes oder

b) die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Sozialpädagogik im Rahmen eines Lehrganges gemäß § 81 Abs. 1 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes oder

c) den erfolgreichen Abschluss eines Lehramtsstudiums mit dem Schwerpunkt oder Spezialisierung Heilpädagogik, Sonderpädagogik oder Inklusive Pädagogik.

(2) Den in Abs. 1 genannten Anstellungserfordernissen sind

a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sondererzieherinnen und

b) die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen

gleichgestellt.

§ 34 § 34

§ 34 Ersatzerfordernisse

(1) Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden, auf Grund der §§ 27 bis 29 und 31 bis 33 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse erfüllt, werden für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt:

a) für die Verwendung in Kindergärten oder in Kindertagesstätten: eine Ausbildung gemäß § 30 und hinreichende Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kindern;

b) für die Verwendung in Sonderkindergärten: die erfolgreiche Ablegung einer der im § 28 genannten Prüfungen;

c) für die Verwendung in Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind:

1. im Fall der Verwendung neben einer Person, die die Erfordernisse des § 32 erfüllt: Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Schulpflichtigen oder der erfolgreiche Abschluss einer höheren oder mindestens dreijährigen mittleren Schule oder die abgeschlossene Berufsausbildung oder

2. in jenen Fällen, in denen eine Verwendung nach Z 1 nicht möglich ist, der Abschluss einer einschlägigen pädagogischen Berufsausbildung, insbesondere Elementarpädagogik, Sozialpädagogik, Pädagogik für Primar- und Sekundarstufe oder Freizeitpädagogik;

d) für die Verwendung in Förderhorten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder überwiegend für Schülerinnen von Sonderschulen bestimmt sind: die erfolgreiche Ablegung der in § 29 genannten Prüfungen oder – sofern auch keine Person mit diesen Prüfungen zur Verfügung steht – die erfolgreiche Ablegung eines anderen als des in § 33 Abs. 1 lit. c genannten Lehramtsstudiums oder der in § 33 Abs. 2 lit. b genannten Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder einer der im § 28 oder im § 32 genannten Prüfungen.

(2) Die Verwendung nach Abs. 1 bei von den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden anzustellenden Elementarpädagogin oder Pädagoginnen an Horten oder Sonderhorten und Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen oder Sonderschulen bestimmt sind, hat in einem kündbaren Dienstverhältnis zu erfolgen, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt.

(3) Für Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergartenleiterinnen nach § 27 oder Hortleiterinnen nach § 31 erfüllt, kann die Landesregierung auf Antrag der Trägerin eine Ausnahme vom fachlichen Anstellungserfordernis für Leiterinnen für maximal zwei Jahre genehmigen.

(4) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat die Landesregierung über die Verwendung einer Person auf Grundlage des Abs. 1 zu informieren.

(5) Für Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden Anstellungserfordernisse nach § 30 erfüllt, hat die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung die Landesregierung über die beabsichtigte Verwendung einer anderen Person unter Nachweis der konkreten pädagogischen Eignung oder Erfahrungen dieser Person zu informieren. Die Landesregierung kann die Verwendung dieser Person binnen vier Wochen untersagen, wenn die pädagogische Eignung oder Erfahrung für die Bildung und Betreuung von Kindern in einer Kinderbildungs- oder -betreuungseinrichtung nicht ausreicht.

§ 35 § 35

§ 35 Zeugnisse

(1) Die in den §§ 27 bis 29 und 31 bis 33 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.

(2) Von Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Staaten sind, deren Staatsangehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration die Anerkennung der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungen zu gewähren hat, ausgestellte Zeugnisse sind als Nachweis der Erfüllung der fachlichen Anstellungserfordernisse im Sinne dieses Gesetzes nur zugelassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.

(3) Abs. 2 gilt nicht für die Anerkennung von Ausbildungen, die den Ausbildungen nach § 30 entsprechen. Für die Anerkennung dieser Ausbildungen ist Abs. 5 anzuwenden.

(4) Zeugnisse von Fremden, die über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß den §§ 45, 48 oder 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen, gelten als inländischen Zeugnissen gleichwertig, wenn mit diesen Zeugnissen im jeweiligen Ausstellungsland die Voraussetzungen zur Ausübung des entsprechenden Berufes (§§ 27 bis 33) ohne zusätzliche Voraussetzungen verbunden ist.

(5) Die Anerkennung der in § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) genannten Ausbildungen erfolgt nach den Bestimmungen des K-BQAG. Die gemäß §§ 27 bis 29 und 31 bis 33 geforderten inländischen Ausbildungen sind außeruniversitäre Diplome im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. c Z 2 K-BQAG und die gemäß §  30 geforderte inländische Ausbildung ist ein Befähigungsnachweis im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG.

4. Abschnitt

Förderung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

§ 36 § 36 Allgemeine Voraussetzungen der Förderung für Kindergärten und Kindertagesstätten

(1) Zur Unterstützung des Kinderbildungs- und -betreuungswesens in Kärnten und der Erfüllung des Versorgungsauftrages gemäß § 19a fördert das Land öffentliche Kindergärten oder öffentliche Kindertagesstätten.

(2) Voraussetzung für den Erhalt einer Förderung nach Abs. 1 ist, dass

a) in der Gruppe des Kindergartens mindestens 13 Kinder oder einer Kindertagesstätte mindestens zehn Kinder betreut werden;

b) in der Gruppe des Förderkindergartens mindestens acht Kinder betreut werden;

c) der Kindergarten oder die Kindertagesstätte entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie der Bewilligung betrieben wird;

d) der Kindergarten oder die Kindertagesstätte von allen Kindern – insbesondere ohne Rücksicht auf ihr Bekenntnis – unter den gleichen Aufnahme- und Ausschließungsbedingungen besucht werden kann; eine Berücksichtigung der arbeits- oder dienstrechtliche Beziehungen der Erziehungsberechtigten zur Trägerin des Kindergartens oder der Kindertagesstätte bei der Aufnahme eines Kindes ist zulässig;

e) die Trägerin kein Entgelt oder, ist die Trägerin eine Gemeinde, allenfalls keine Gebühren für den Besuch des Kindergartens oder der Kindertagesstätte für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht einhebt, ausgenommen Beiträge für bestimmte Zusatzleistungen, wie insbesondere zusätzliches Personal, Arbeits-, Bildungs- und Verbrauchsmaterialien, Veranstaltungen oder Mahlzeiten; die Summe der für die Zusatzleistungen eingehobene Elternbeiträge darf die für die jeweilige Zusatzleistung tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten;

f) die Entlohnung des im Kindergarten oder der Kindertagesstätte beschäftigten pädagogischen Personals während des gesamten Jahres

1. zumindest der durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Mindestentlohnung entspricht; die Landesregierung hat die Mindestentlohnung unter Berücksichtigung der im Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV) oder eines an seine Stelle tretenden Kollektivvertrages für die Sozialwirtschaft vorgesehenen Höhen unter Berücksichtigung der in diesem Kollektivvertrag vorgesehenen Arbeitszeit und der vergleichbaren Entlohnung nach dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz jährlich festzusetzen, oder

2. bei Anstellung durch eine Gemeinde oder einem Gemeindeverband oder durch das Land die Entlohnung dem jeweiligen zur Anwendung kommenden Dienstrecht entspricht;

g) für die mittelbare pädagogische Tätigkeit

1. bei den im Kindergarten gruppenführenden Elementarpädagoginnen zumindest fünf Stunden pro Woche bei Vollzeitbeschäftigung, bei Aliquotierung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung zumindest 2,5 Stunden pro Woche, oder

2. bei den in Kindertagesstätten gruppenführenden Elementarpädagoginnen zumindest 2,5 Stunden pro Woche

in die Arbeitszeit eingerechnet werden; die mittelbare pädagogische Tätigkeit umfasst jene Tätigkeiten, die zur umfassenden Erfüllung des Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrages notwendig sind, ohne dass sie im direkten Kontakt mit den Kindern ausgeübt werden;

h) die Leiterin eines Kindergartens oder einer Kindertagesstätte, der auch Aufgaben nach § 11 Abs. 1 zweiter und dritter Satz obliegen, von der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bei Einrichtungen mit einer oder zwei Gruppen zwei Stunden pro Woche, bei Einrichtungen mit drei bis fünf Gruppen fünf Stunden pro Woche oder bei Einrichtungen mit sechs oder mehr Gruppen zehn Stunden pro Woche freigestellt werden; bei Vertretung der Leiterin gebührt der Vertretung bei einer Vertretungszeit bis zu einem Monat das halbe Ausmaß der Freistellung, bei einer Vertretungszeit von mehr als einem Monat das gesamte Stundenausmaß der Freistellung;

i) die im Kindergarten oder der Kindertagesstätte beschäftigten Elementarpädagoginnen oder Kleinkinderzieherinnen zur nachweislichen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im vorgesehenen Ausmaß gemäß § 12 Abs. 1 während der Arbeitszeit ohne finanzielle Einbuße freigestellt werden;

j) die Gruppe eines Kindergartens oder einer Kindertagesstätte folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. angebotene Öffnungszeiten von mindestens 25 Stunden pro Woche montags bis freitags sowie mindestens fünf Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche,

2. tägliches Angebot eines Mittagessens, wenn die Gruppe länger als bis 13 Uhr oder mehr als sechs Stunden am Tag geöffnet hat, und

3. Bildungs- und Betreuungsangebot mindestens 42 Wochen pro Kindergartenjahr.

(2a) Verordnungen gemäß Abs. 2 lit. f Z 1 dürfen rückwirkend am 1. Jänner eines Jahres in Kraft gesetzt werden, wenn sie bis 30. Juni eines Jahres erlassen werden.

(3) Bei Heranziehung einer privaten Trägerin durch eine Gemeinde gemäß § 19a Abs. 2 wird die Förderung nur gewährt, wenn

a) die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind;

b) die private Trägerin die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit gemäß §§ 34ff der Bundesabgabenordnung erfüllt;

c) die private Trägerin eine Vereinbarung gemäß § 19a Abs. 2 mit einer Gemeinde nachweisen kann oder eine finanzielle Zuwendung nach dem Kärntner Kindergartenfondsgesetz bezogen wird;

d) in der Vereinbarung gemäß § 19a Abs. 2 der Gemeinde das Recht auf Verfügung über freie Plätze in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eingeräumt wird, wenn die Höchstzahl an Kindern in einer Gruppe nicht erreicht wird.

(4) Bei der Berechnung der wöchentlichen Öffnungszeiten nach Abs. 2 lit. j sind Feiertage und sonstige Schließtage des Kindergartens oder der Kindertagesstätte mit der Öffnungszeit an den jeweiligen diesen entsprechenden Wochentagen zu berücksichtigen.

(5) Die Landesregierung hat jene Zusatzleistungen gemäß Abs. 2 lit. e, für die ein Elternbeitrag zulässig ist, sowie die zulässigen Höchstbeträge für nach Abs. 2 lit. e zulässige Elternbeiträge durch Verordnung zu bestimmen.

(6) Förderungen gemäß Abs. 1 werden vom Land im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung geleistet.

§ 37 § 37

§ 37 Höhe des Elternbeitragsersatzes

(1) Der Ersatz für die gemäß § 36 Abs. 2 lit. e fehlenden Einnahmen aus Elternbeiträgen an die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung beträgt pro angemeldeten Kind und Monat zwölf mal jährlich

a) für den Besuch des Kindergartens

1. für höchstens sechs Stunden täglich 119 Euro,

2. für mehr als sechs Stunden täglich 162 Euro oder

b) für den Besuch einer Kindertagesstätte

1. für höchstens sechs Stunden täglich 179 Euro,

2. für mehr als sechs Stunden täglich 272 Euro.

(1a) Ist ein Kind weniger als 20 Stunden pro Woche in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung angemeldet, beträgt die Höhe des Elternbeitragsersatzes die Hälfte des jeweiligen Betrages nach Abs. 1 lit. a Z 1 oder lit. b Z 1.

(2) Bei Anmeldung eines Kindes in eine Gruppe nach dem 15. eines Monats oder bei Abmeldung eines Kindes aus der Gruppe vor dem 15. eines Monats reduziert sich der nach Abs. 1 berechnete Elternbeitragsersatz für diesen Monat um die Hälfte.

(3) Werden Kinder in den Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes gemäß § 10 Abs. 6 befristet in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufgenommen, wird ein Elternbeitragsersatz für die Dauer der Aufnahme an die aufnehmende Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung geleistet. Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Die Höhe des vom Land geleisteten Elternbeitragsersatzes gemäß Abs. 1 wird durch allfällige steuerrechtliche Verpflichtungen nicht berührt.

§ 38 § 38

§ 38 Höhe des Landeszuschusses in Kindergärten

(1) Der Zuschuss zu den entstehenden Kosten in Kindergärten beträgt pro Gruppe und Kalenderjahr die Summe aus

a) einer Grundförderung in Höhe von 42.000 Euro und

b) der Summe der Stunden der wöchentlichen Öffnungszeit der Gruppe, maximal jedoch für 60 Stunden pro Woche, vervielfacht mit dem Faktor 330 Euro.

(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der in Abs. 1 lit. a genannten Grundförderung sowie des in Abs. 1 lit. b genannten Multiplikators für das laufende Kalenderjahr bis 31. März rückwirkend mit 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen im vorangegangenen Kalenderjahr des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren. Die jeweiligen Beträge sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden.

(3) Im Fall einer Genehmigung nach § 10 Abs. 5 erhöht sich die Förderung dieser Gruppe um die Hälfte der nach Abs. 1 errechneten Förderung.

§ 39 § 39

§ 39 Höhe des Landeszuschusses in Kindertagesstätten

(1) Der Zuschuss zu den entstehenden Kosten in Kindertagesstätten beträgt pro Gruppe und Kalenderjahr die Summe aus

a) einer Grundförderung in Höhe von 60.000 Euro und

b) der Summe der Stunden der wöchentlichen Öffnungszeit der Gruppe, maximal jedoch für 60 Stunden pro Woche, vervielfacht mit dem Faktor 1.640 Euro.

(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der in Abs. 1 lit. a genannten Grundförderung sowie des in Abs. 1 lit. b genannten Multiplikators für das laufende Kalenderjahr bis 31. März rückwirkend mit 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen im vorangegangenen Kalenderjahr des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren. Die jeweiligen Beträge sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden.

§ 40 § 40

§ 40 Jahresöffnungszeitenbonus

(1) Beträgt die jährliche Wochenöffnungszeit einer Kindergartengruppe oder einer Gruppe in einer Kindertagesstätte mehr als 42 Wochen pro Kindergartenjahr, wird ein einmaliger Bonus pro weiterer geöffneter Woche, maximal jedoch für acht weitere geöffnete Wochen,

a) pro Kindergartengruppe in Höhe der Summe der Stunden der wöchentlichen Öffnungszeit der Gruppe, maximal jedoch für 60 Stunden pro Woche, vervielfacht mit dem Faktor 38 Euro,

b) pro Gruppe einer Kindertagesstätte in Höhe der Summe der Stunden der wöchentlichen Öffnungszeit der Gruppe, maximal jedoch für 60 Stunden pro Woche, vervielfacht mit dem Faktor 58 Euro

geleistet.

(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der in Abs. 1 lit. a und b genannten Multiplikatoren für das laufende Kalenderjahr bis 31. März eines jeden Jahres entsprechend den durchschnittlichen Änderungen im vorangegangenen Kalenderjahr des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren. Die jeweiligen Beträge sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden.

§ 41 § 41

§ 41 Förderabwicklung

(1) Die Förderung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen kann von der Trägerin eines öffentlichen Kindergartens oder einer öffentlichen Kindertagesstätte bei der Landesregierung bis spätestens 30. Juni für das folgende Kalenderjahr beantragt werden. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen nach §§ 36 bis 40 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Die Trägerin hat das aufrechte Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 36 bis 40 auch während des Zeitraumes der Gewährung der Förderung auf Verlangen der Landesregierung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(2) Das Land hat Förderungen gemäß Abs. 1 im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zu vergeben. Die Förderung wird nicht gewährt, wenn die Voraussetzungen des § 36 nicht erfüllt werden. Das Land darf bei Gruppen, die im Zeitpunkt der Antragstellung nach Abs. 1 bereits mindestens drei Jahre lang gefördert worden sind, vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 lit. a oder b für die Dauer von zwei Jahren absehen, wenn vorhersehbar ist, dass der Mangel an zu betreuenden Kindern in den kommenden zwei Jahren behoben sein wird und wenn in der Kindergartengruppe noch mindestens zehn Kinder oder in der Gruppe der Kindertagesstätte oder in der Gruppe des Förderkindergartens noch mindestens fünf Kinder betreut werden.

(3) Sind die Voraussetzungen für die Förderung nach §§ 36 bis 40 nicht mehr gegeben oder ändern sich die Voraussetzungen, hat die Trägerin dies dem Land unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen gebührt die bisherige Förderung anteilsmäßig bis zum Wegfall oder der Änderung der Voraussetzungen, sofern nicht Abs. 2 zur Anwendung kommt. Änderungen der Öffnungszeiten oder bei den angemeldeten Kindern einer Gruppe sind ab der der Änderung folgenden Auszahlung des Teilbetrages (Abs. 4) der Förderung zu berücksichtigen und der nächstfällige Teilbetrag entsprechend zu ändern.

(3a) Verstreicht die gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz angeordnete Frist ohne Behebung des Mangels, ruht die Förderung nach §§ 38 oder 39 bis zur Beseitigung des Mangels zu 50% der jeweiligen Förderhöhe. Abs. 3 2. Satz gilt sinngemäß.

(4) Die Förderung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt monatlich in der Höhe des Elternbeitragsersatzes sowie des durch zwölf dividierten Landeszuschusses gemäß §§ 38 oder 39 im Nachhinein.

(5) Der Jahresöffnungszeitenbonus gemäß § 40 ist bis spätestens 30. Juni beim Land zu beantragen und wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im September ausbezahlt.

§ 42 § 42

§ 42 Besondere Kindergartenförderung

(1) Zusätzlich zur Förderung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen darf das Land im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung Beiträge gewähren, insbesondere an

a) Trägerinnen von ein- oder zweigruppigen Kindergärten unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Trägerin und den Lokalbedarf;

b) Trägerinnen von Kindergärten mit Inklusionsgruppen;

c) Trägerinnen von zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten zur Förderung der Sprache der slowenischen Volksgruppe.

(2) Die besondere Kindergartenförderung darf überdies nur geleistet werden, wenn

a) die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 erfüllt sind und

b) sich die Förderungswerberin verpflichtet, die bestimmungsgemäße Verwendung der Förderungsbeiträge auf Verlangen der Landesregierung nachzuweisen und die Beiträge dem Land zurückzuerstatten, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Beitrages nicht nachgewiesen werden kann.

(3) Förderungen dürfen nur auf Antrag der Trägerin des Kindergartens gewährt werden. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

(4) Anträge auf Förderung sind ausreichend zu begründen. Die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen.

§ 42a § 42a Förderung von alterserweiterten Kindergruppen

Für alterserweiterte Kindergruppen gelten die §§ 36 bis 42 mit der Maßgabe, dass

a) die Förderung alterserweiterte Kindergruppen nach § 1 Abs. 2 lit. f Z 1 der Förderung für Kindertagesstätten mit der Ausnahme entspricht, dass der Elternbeitragsersatz ab dem dem dritten Geburtstag des Kindes folgenden Kindergartenjahr nach § 37 Abs. 1 lit. a geleistet wird;

b) die Förderung alterserweiterter Kindergruppen nach § 1 Abs. 2 lit. f Z 2 der Förderung für Kindergärten entspricht.

§ 42b § 42b Elternbeitragsersatz im verpflichtenden Kindergartenjahr

(1) Das Land leistet, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 36, als Ersatz für die fehlenden Einnahmen aus Elternbeiträgen gemäß § 21 Abs. 5 für den Besuch des Kindergartens im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres nach diesem Gesetz oder gleichwertigen Gesetzen anderer Bundesländer bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden pro Woche 85 Euro pro angemeldeten Kind und Monat für die Dauer von maximal zwölf Monate an die Trägerin eines Kindergartens, wenn keine Förderung gemäß § 37 bezogen wird.

(2) Die Höhe des vom Land geleisteten Elternbeitragsersatzes gemäß Abs. 1 wird durch allfällige steuerrechtliche Verpflichtungen nicht berührt.

(3) Der Elternbeitragsersatz im verpflichtenden Kindergartenjahr wird im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt.

(4) § 37 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 42c § 42c Förderungen aufgrund von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG

Fördermittel aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG dürfen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gewährt werden, wenn sich die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verpflichtet:

a) bei der Erfüllung der Aufgaben die pädagogischen Grundlagendokumente anzuwenden;

b) die gewährten Fördermittel ausschließlich widmungsgemäß für die vereinbarten Zwecke zu verwenden;

c) die Einsicht in die entsprechenden Förderabrechnungen und Besuche der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Organen des Landes oder vom Land beauftragten Dritten sowie, soweit Mittel des Bundes gewährt werden, Organen des Bundes zu ermöglichen.

§ 42d § 42d Förderung von Horten

(1) Zur Förderung der Horte leistet das Land im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung den Trägerinnen von Horten einen Beitrag zu den anfallenden Kosten.

(2) Die Hortförderung kann geleistet werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen nach § 36 Abs. 2 lit. c, d, g, h und i auch im Hort mit der Maßgabe erfüllt werden, dass als weitere Voraussetzung in jeder Gruppe eines Hortes 15 Kinder oder in jeder Gruppe eines Förderhortes mindestens sechs Kinder betreut werden.

(3) Die Hortförderung beträgt:

a) für die erste und zweite Gruppe eines Hortes jährlich 27 522,04 Euro;

b) für die dritte und jede weitere Gruppe eines Hortes jährlich 19 624,42 Euro.

(4) Die Hortförderung wird auf Antrag der Trägerin des Hortes im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes gewährt. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Die Trägerin des Hortes hat das aufrechte Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 iVm § 36 Abs. 2 lit. c, d, e, g, h und i auch während des Zeitraumes der Gewährung der Förderung auf Verlangen der Landesregierung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(5) Die Hortförderung ist abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden.

(6) Der Antrag auf Hortförderung ist bis spätestens 1. April jeden Jahres bei der Landesregierung einzubringen. Die Hortförderung ist mit gleichen Teilbeträgen für jedes Kalenderhalbjahr am 1. Juli und am 1. Dezember zu leisten.

(7) Fallen während eines Halbjahres hinsichtlich einzelner Gruppen die Voraussetzungen für die Gewährung der Hortförderung weg, so ist die Trägerin des Hortes verpflichtet, dies der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall gebührt die Hortförderung anteilsmäßig bis zum Zeitpunkt des Wegfalles der Fördervoraussetzungen.

(8) Die Hortförderung verringert sich für alle Gruppen der Trägerin eines Hortes am gleichen Standort um zwei Zwölftel, wenn die Trägerin eines Hortes trotz Vorliegen eines Bedarfs während der Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes nicht wenigstens eine Hortgruppe führt. In diesem Fall ist der Teilbetrag für das zweite Halbjahr (Abs. 6 zweiter Satz) zu kürzen.

(9) Zur Feststellung des Bedarfes nach Abs. 8 hat die Trägerin des Hortes die Erziehungsberechtigten, deren Kinder den Hort besuchen, über die Möglichkeit einer Betreuung während der Hauptferien im Sinne des Kärntner Schulgesetzes oder eines Teiles davon zu informieren und um schriftliche Mitteilung bis Ende März zu ersuchen, ob für die folgenden Hauptferien ein oder ein teilweiser Betreuungsbedarf besteht. Liegen einem Hort mindestens 15 Bedarfsmeldungen vor, so hat die Trägerin des Hortes während der Hauptferien im erforderlichen Ausmaß Gruppen, zumindest jedoch eine Gruppe zu führen. Die Landesregierung ist unverzüglich über die Anzahl der vorliegenden Bedarfsmeldungen in Kenntnis zu setzen.

(10) § 41 Abs. 2 bis 3a gilt sinngemäß.

3. Teil

Tagesbetreuung

1. Abschnitt

Tagesmütter und Tagesväter

§ 43 § 43

§ 43 Aufgabe

Tagesmütter und Tagesväter haben die Aufgabe, die auf die Entwicklung des Kindes abgestimmte Erziehung, Bildung und Betreuung sowie das Kindeswohl sicherzustellen und die ihnen anvertrauten Kinder bestmöglich und kompetent in ihrer Gesamtentwicklung zu begleiten, zu unterstützen und zu fördern.

§ 44 § 44

§ 44 (entfällt)

§ 45 § 45

§ 45 Bewilligung

(1) Personen, die Kinder in Tagesbetreuung nehmen wollen, bedürfen hierzu der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist mindestens vier Monate vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Landesregierung zu beantragen. Dem Antrag ist die Anzahl der Kinder, die aufgenommen werden sollen, unter Berücksichtigung der persönlichen und räumlichen Betreuungsmöglichkeiten anzuschließen.

(2) Die Entscheidung der Landesregierung über die Bewilligung hat innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des Antrages zu erfolgen.

(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn

a) die in § 48 oder in einer darauf gestützen Verordnung genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder

b) besondere Umstände vorliegen, die das Wohl der Kinder gefährdet erscheinen lassen, oder

c) die Antragstellerin oder im Falle der Betreuung im eigenen Haushalt einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters eine mit dieser in Wohngemeinschaft lebende Person an einer ansteckenden oder schweren chronischen oder psychischen Krankheit leidet oder süchtig ist, oder

d) Betreuungsdefizite bei den eigenen Kindern der Antragstellerin, einschließlich der Adoptiv- oder Pflegekinder, oder bei den mit dieser in Wohngemeinschaft lebenden Kindern vorliegen, oder

e) die Tagesmutter oder der Tagesvater nicht über die erforderliche fachliche und persönliche Eignung gemäß § 46 verfügt, oder

f) die Anzahl der Kinder, die in die Tagesbetreuung aufgenommen werden sollen, die persönlichen oder räumlichen Betreuungsmöglichkeiten übersteigt.

(4) Die Übernahme eines Kindes in die Tagesbetreuung ist von der Tagesmutter oder dem Tagesvater einen Tag vor der Übernahme der Landesregierung zu melden.

(5) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu entziehen, wenn

a) die Sperre gemäß § 49 iVm § 19 mehr als sechs Monate nicht aufgehoben wurde oder

b) die Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater mehr als zwei Jahre ohne Unterbrechung nicht ausgeübt wird, ausgenommen Unterbrechungen der Tätigkeit bis zu einem Ausmaß von drei Jahren aufgrund einer Krankheit, Zeiten des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes oder einer Pflegekarenz oder Familienhospizkarenz oder aus sonstigen berücksichtigungswürdigen Gründen.

§ 46 § 46

§ 46 Fachliche und persönliche Eignung für Tagesmütter und Tagesväter

(1) Tagesmütter und Tagesväter haben eine facheinschlägige Ausbildung im Ausmaß von zumindest 320 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Die Ausbildung umfasst insbesondere

a) die Aspekte der Kindheit aus anthropologischer, pädagogischer, psychologischer und soziologischer Perspektive;

b) die Didaktik und Methodik der Erziehungsarbeit;

c) die Konzepte der Frühpädagogik in Theorie und Praxis;

d) spezifische Handlungsfelder der Tagesbetreuung;

e) die Kooperations- und Kommunikationsformen zwischen Kindern, Eltern und dem pädagogischen Personal;

f) Selbsterfahrung und Reflexion;

g) ein Praktikum im Ausmaß von zumindest 80 Unterrichtseinheiten.

(2) Die Landesregierung hat den Aufbau und die notwendigen Inhalte der Ausbildung gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Aufgaben der Tagesbetreuung Bedacht zu nehmen. Die Landesregierung hat in der Verordnung zu normieren, ob und in welchem Ausmaß die Ausbildung zur Kleinkinderzieherin die Ausbildung nach dieser Bestimmung ersetzt.

(3) Die Anerkennung von Ausbildungen gemäß Abs. 1, die außerhalb Kärntens absolviert wurden, erfolgt nach den Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, wobei die in Abs. 1 und 4 geforderten Ausbildungen Befähigungsnachweise im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes sind.

(4) Die persönliche Eignung einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters ist zu verneinen, wenn eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vorliegt, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, die noch nicht getilgt ist. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220a StGB).

§ 47 § 47

§ 47 (entfällt)

§ 48 § 48

§ 48 Grundsätze der Tagesbetreuung

Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Abschnitts und gemäß dem Leitfaden nach Art. 2 Z 6 lit. e der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27, LGBl. Nr. 85/2022, durch Verordnung näher Bestimmungen für die Tagesbetreuung zu erlassen, die gewährleisten, dass die Minderjährigen sachgemäß und unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse betreut werden können. Die Erfordernisse der Pädagogik und erprobter Methoden, Anforderungen der Hygiene und die Gewährleistung der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit sind zu berücksichtigen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:

a) Bestimmungen über die Lage, Beschaffenheit und Ausstattung der Räumlichkeiten;

b) pädagogische Grundsätze für die Bildung, Erziehung und Betreuung;

c) Bestimmungen über die zulässige Anzahl an Kindern bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater.

§ 49 § 49

§ 49 Sinngemäße Anwendung

Für Tagesmütter und für Tagesväter gelten die Bestimmungen der § 2 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 zweiter und dritter Satz, § 2a, § 4, § 5 Abs. 1, § 9, § 12, § 15 Abs. 2, § 18, § 19 und § 42c sinngemäß.

2. Abschnitt

Förderung der Tagesbetreuung

§ 50 § 50

§ 50 Förderung von Tagesmüttern und Tagesvätern

(1) Zur Unterstützung der Aufgaben nach § 43 fördert das Land die Betreuung durch Tagesmütter und Tagesväter durch eine Grundförderung und einen vom Betreuungsausmaß abhängigen Elternbeitragsersatz.

(2) Die Förderung gemäß Abs. 1 darf nur gewährt werden, wenn

a) die Betreuung durch die Tagesmutter oder den Tagesvater entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und der Bewilligung erfolgt;

b) die Tagesmutter oder der Tagesvater selbständig tätig ist;

c) die Tagesmutter oder der Tagesvater kein Entgelt einhebt, ausgenommen Beiträge für bestimmte Zusatzleistungen, wie insbesondere Arbeits-, Bildungs- und Verbrauchsmaterialien, Veranstaltungen oder Mahlzeiten; die für die Zusatzleistungen eingehobenen Elternbeiträge darf die für die jeweilige Zusatzleistung tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten;

d) sich die Tagesmutter oder der Tagesvater verpflichtet, die bestimmungsgemäße Verwendung der Förderung auf Verlangen des Landes nachzuweisen und die Förderung zurückzuerstatten, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann.

(3) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Förderung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesmütter und Tagesväter durch Verordnung zu regeln:

a) die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung;

b) die Bedingungen und Auflagen, an welche die Gewährung der Förderung zu knüpfen ist;

c) jene Zusatzleistungen gemäß Abs. 2 lit. c, für die ein Elternbeitrag zulässig ist, sowie die zulässigen Höchstbeträge für diese Elternbeiträge;

d) die Höhe der Grundförderung und des Elternbeitragsersatzes;

e) die Abwicklung der Förderung.

(4) Die Förderung wird auf Antrag der Tagesmutter oder des Tagesvaters bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 sowie der gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung gewährt. Die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen. Die Förderung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.

§ 51 § 51

§ 51 Förderung von Anstellungsträgerinnen von Tagesmüttern und Tagesvätern

(1) Das Land fördert Trägerinnen, die Tagesmütter oder Tagesväter zur Erfüllung der Aufgaben nach § 43 anstellen.

(2) Die Förderung darf nur gewährt werden, wenn

a) ausschließlich Tagesmütter und Tagesväter angestellt werden, die über eine Bewilligung nach § 45 verfügen;

b) die Betreuung durch die Tagesmutter oder den Tagesvater entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und der Bewilligung erfolgt;

c) von der Trägerin kein Entgelt eingehoben wird, ausgenommen Beiträge für bestimmte Zusatzleistungen, wie insbesondere Arbeits-, Bildungs- und Verbrauchsmaterialien, Veranstaltungen oder Mahlzeiten; die für die Zusatzleistungen eingehobenen Elternbeiträge darf die für die jeweilige Zusatzleistung tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten;

d) die Trägerin ein Mindestausmaß an angestellten Tagesmüttern und Tagesvätern aufweist und diese angemessen entlohnt;

e) die angestellten Tagesmütter oder Tagesväter keine eigene Förderung nach § 50 erhalten;

f) sich die Trägerin verpflichtet, die bestimmungsgemäße Verwendung der Förderung auf Verlangen des Landes nachzuweisen und die Förderung zurückzuerstatten, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann.

(3) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Förderung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesmütter und Tagesväter durch Verordnung zu regeln:

a) die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung;

b) die Bedingungen und Auflagen, an welche die Gewährung der Förderung zu knüpfen ist;

c) jene Zusatzleistungen gemäß Abs. 2 lit. c, für die ein Elternbeitrag zulässig ist, sowie die zulässigen Höchstbeträge für diese Elternbeiträge;

d) die Mindestanzahl an angestellten Tagesmüttern und Tagesvätern gemäß Abs. 2 lit. d;

e) die Mindestentlohnung der angestellten Tagesmütter und Tagesväter gemäß Abs. 2 lit. d;

f) die Höhe der Förderung;

g) die Abwicklung der Förderung.

(4) Die Förderung wird auf Antrag der Trägerin bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 sowie der gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung gewährt. Die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen. Die Förderung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.

4. Teil

Gemeinsame Bestimmungen

§ 51a § 51a Bewilligung von Ausbildungsträgerinnen

(1) Trägerinnen, die Ausbildungen nach § 30 oder § 46 anbieten, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1. die in § 30 oder § 46 sowie in den hierzu ergangenen Verordnungen enthaltenen Inhalte sowie das Ausbildungsausmaß vollständig erfüllt wird,

2. den Voraussetzungen gemäß Abs. 3 entsprochen wird.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die organisatorischen Voraussetzungen für eine Ausbildungsträgerin zur fachgerechten Vermittlung der Inhalte gemäß § 30 oder § 46 und der hierzu ergangenen Verordnungen zu normieren. Dabei sind insbesondere zu regeln:

1. die Teilnahmevoraussetzungen für die Ausbildung, insbesondere Mindestalter der Teilnehmerinnen sowie Aufnahmekriterien für die Teilnehmerinnen;

2. Vorgaben für das pädagogische Konzept der Trägerin, insbesondere Bildungsziele und methodisch-didaktischer Aufbau sowie Qualitätsevaluierung und -sicherung;

3. Gruppengröße;

4. organisatorischer Ablauf der Ausbildung einschließlich des Praktikums;

5. Auswahl und Qualifikation der Vortragenden in der Ausbildung;

6. Vorgaben für die Erlangung eines positiven Abschlusses der Ausbildung einschließlich des erforderlichen Mindestausmaßes der Teilnahme an der Ausbildung sowie Voraussetzungen für den Antritt zu einer Abschlussprüfung, Ablauf der Abschlussprüfung und Möglichkeiten der Wiederholung der Prüfung.

(4) Im Antrag auf Bewilligung ist der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 beizubringen. Änderungen der organisatorischen Voraussetzungen gemäß Abs. 3 sind unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.

(5) Ausbildungsträgerinnen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat durch geeignete Fachkräfte zu prüfen, ob die Ausbildungsträgerin und die Ausbildungen den in Abs. 2 normierten Voraussetzungen entsprechen. Der Landesregierung sind im Rahmen der Aufsicht die Einsicht in die geführten Aufzeichnungen zu ermöglichen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Stellt die Landesregierung anlässlich einer Überprüfung oder aufgrund einer Anzeige gemäß Abs. 4 Mängel fest, so hat sie die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist bescheidmäßig aufzutragen.

(6) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu entziehen, wenn die Ausbildungsträgerin Aufträge gemäß Abs. 5 nicht fristgerecht erfüllt.

§ 51b § 51b (entfällt)

§ 51c § 51c Sonderregelungen bei Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder dem COVID-19-Maßnahmengesetz

Wird der Betrieb einer Kinderbildungs- oder -betreuungseinrichtung oder einer Kindertagesstätte aufgrund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz eingeschränkt oder vollständig oder teilweise geschlossen, gelten für die Zeit der Maßnahme folgende abweichende Regelungen:

a) Kindern auf Grundlage der in der Gruppe aufgenommenen Kinder unabhängig vom tatsächlichen Besuch zu bemessen ist.

b) Das Stundenausmaß der Öffnungszeiten gemäß § 36 Abs. 2 lit. j oder §§ 37 bis 40 ist nach Maßgabe der im Normalbetrieb angebotenen Öffnungszeiten oder Betreuungszeiten zu beurteilen.

c) Die Trägerin einer Kinderbildungs- oder -betreuungseinrichtung ist ermächtigt, Geldleistungen für den Besuch abweichend von den gemäß § 14 Abs. 2 lit. c in der Kinderbildungs- und -betreuungsordnung genannten Beträgen teilweise nachzusehen. In diesem Fall kommen § 14 Abs. 3 und 5 nicht zur Anwendung.

§ 52 § 52

§ 52 Statistik

(1) Die Trägerinnen von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind verpflichtet, der Landesregierung für statistische Zwecke – nach Möglichkeit in automationsunterstützter Form – folgende Angaben spätestens bis zum 20. Oktober jeden Jahres zu übermitteln:

a) Angaben zur Trägerin;

b) Angaben zur Art der Betreuungseinrichtung;

c) Angaben über die Betriebszeiten und die Öffnungszeiten;

d) Angaben über die Anzahl der Gruppen;

e) Namen der betreuten Kinder sowie Angaben über die Zahl der in einer Gruppe betreuten Kinder, über ihr Geschlecht, den Monat und das Jahr ihrer Geburt, ihre Staatsangehörigkeit, ihre Integration und die angemeldete Anwesenheitszeit in der Gruppe;

f) Angaben, ob die Erziehungsberechtigten berufstätig sind oder nicht;

g) Angaben zum beschäftigten Personal und zwar Name, Geburtsjahr und Geschlecht, Beschäftigungsart und Beschäftigungsausmaß, Ausbildung und Art des Dienstverhältnisses.

(2) Die Trägerinnen von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind verpflichtet, Änderungen bei den Angaben nach Abs. 1 unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.

§ 52a § 52a Bedarfsplanung

(1) Landesregierung hat in regelmäßigen Abständen

a) aufbauend auf die gemäß § 19a Abs. 4 übermittelten Bedarfserhebungen und Entwicklungskonzepte der Gemeinden sowie allfällige Bau- und Entwicklungsvorhaben gemäß § 19a Abs. 6 und

b) unter Berücksichtigung der Art, der Anzahl und der Öffnungszeiten bestehender Bildungs- und Betreuungsangebote sowie der Wanderungs- und Geburtenbilanz sowie der Entwicklung des Siedlungsraumes und der Beschäftigungszahlen sowie allfälliger interkommunaler Kooperationen

den zukünftigen Bedarf an Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und Angeboten der Tagesbetreuung für die folgenden – zumindest fünf – Kindergartenjahre zu erheben.

(2) Das Ergebnis der Bedarfsplanung ist den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.

§ 53 § 53

§ 53 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Landesregierung darf die in lit. a bis lit. e genannten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht, der Gewährleistung der Besuchspflicht, der Kontrolle des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse, statistischen Zwecken, der Abwicklung und der Kontrolle der finanziellen Förderungen sowie auf Grund der Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist:

a) von den Kindern:

1. Name,

2. Hauptwohnsitz,

3. Geschlecht,

4. Geburtsdatum,

5. Staatsbürgerschaft,

6. Gesundheitsdaten,

7. Anwesenheitszeiten,

8. Sprachkompetenz und Sprachstandsfeststellungen,

9. erhöhter Förderbedarf, und Sprachförderbedarf,

10. Sonstige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Besuchs der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes erstellt wurden,

11. Behinderungen im Sinne des § 2 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes – K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010,

13. Ein- und Austrittsdatum,

14. Umfang der Betreuung;

b) von den Erziehungsberechtigten:

1. Name,

2. Hauptwohnsitz,

3. Erreichbarkeitsdaten;

c) von den Trägerinnen von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie den Trägerinnen von Tagesmüttern und Tagesvätern:

1. Name oder Firma sowie Sitz der Einrichtung,

2. Erreichbarkeitsdaten,

3. Bankverbindung,

4. vertretungsbefugte Personen einschließlich deren Namen und Erreichbarkeitsdaten,

5. Leistungsdaten,

6. seitens des Bundes, des Landes oder einer Gemeinde gewährte Fördermittel,

7. Nachweis und Inhalt einer Vereinbarung gemäß § 19a oder Nachweis des Bezugs einer finanziellen Zuwendung nach dem Kärntner Kindergartenfondsgesetz;

d) von Tagesmüttern und Tagesvätern:

1. Name,

2. Hauptwohnsitz,

3. Erreichbarkeitsdaten,

3. Bankverbindung,

4. berufliche Qualifikation,

5. seitens des Bundes, des Landes oder einer Gemeinde gewährte Fördermittel;

e) von dem in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen beschäftigten Personal:

1. Name,

2. Erreichbarkeitsdaten,

3. Gesundheitsdaten,

4. berufliche Qualifikation,

5. Anzahl der absolvierten Fortbildungen (in Stunden),

6. Beschäftigungsausmaß in Stunden,

7. Entlohnung,

8. Aufzeichnungen der Zeiten für die mittelbare pädagogische Tätigkeit und allfälliger Freistellung für Leiterinnen,

9. Dienstpläne.

(2) Die Trägerinnen von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die Trägerinnen von Tagesmüttern und Tagesvätern sowie Tagesmütter und Tagesväter sind ermächtigt die Daten nach Abs. 1 der Landesregierung zu übermitteln, soweit dies erforderlich ist:

a) zur Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz,

b) zur Planung und Steuerung des Kinderbildungs- und -betreuungswesens,

c) der Kontrolle des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse,

d) der Abwicklung und der Kontrolle der finanziellen Förderungen,

e) zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG.

(3) Von den Gemeinden ist ein Verzeichnis über jene Kinder, die vom Versorgungsauftrag der Gemeinde gemäß § 19a erfasst sind, zu führen. Die Gemeinden haben die Erziehungsberechtigten jener Kinder, die zum Besuch des Kindergartens verpflichtet sind (§ 21) und die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, nach Möglichkeit spätestens bis 30. September jenes Kalenderjahres, das vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres liegt, über die Besuchspflicht schriftlich zu informieren.

(4) Die Trägerinnen der Kindergärten sind verpflichtet, denjenigen Gemeinden, in denen Kinder, die zum Besuch des Kindergartens verpflichtet sind (§ 21), ihren Hauptwohnsitz haben, die Daten nach Abs. 1 lit. a dieser Kinder zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz automationsunterstützt zu übermitteln. Die Gemeinden sind zu dem im ersten Satz genannten Zweck ermächtigt, diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.

(5) Die Gemeinden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Durchführung der Strafverfahren gemäß § 57 erforderlichen Daten der Kinder und der Erziehungsberechtigen zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermächtigt, diese Daten zu verarbeiten.

(6) Soweit dies zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist, ist die Landesregierung ermächtigt personenbezogene Daten nach Abs. 1 an die zuständigen Bundesbehörden zu übermitteln.

(7) Die Leiterin des bis zum Schulbesuch vom jeweiligen Kind besuchten Kindergartens hat der Volksschule, bei dem das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, sofern die Erziehungsberechtigten des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen zur erfolgten Sprachförderung gemäß § 6 Abs. 1a des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, nicht nachkommen.

(8) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Personenbezogene Daten von Kindern sind sieben Jahre nach Austritt des Kindes bzw. nach Beendigung der Betreuung des Kindes von der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder der jeweiligen Tagesmutter oder dem jeweiligen Tagesvater zu löschen.

§ 54 § 54

§ 54 Kostentragung

(1) Die Kosten für die Kinderbildung und -betreuung und die Tagesbetreuung nach diesem Gesetz sind vom Land zu tragen.

(2) Die Gemeinden haben dem Land 55vH der Kosten für Förderung von Kindertagesstätten gemäß §§ 39 und 40 sowie die Tagesbetreuung nach dem 3. Teil dieses Gesetzes in monatlichen Teilbeträgen zu ersetzen, die auf der Grundlage des Voranschlages des Landes von den Ertragsanteilen der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten sind. Die Kosten sind auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 aufzuteilen.

(3) Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2 geleistete Vorschuss

1. unter dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2 zu ersetzenden Kostenanteil, ist er Differenzbetrag vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten;

2. über dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2 zu ersetzenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag den Gemeinden auszubezahlen.

(4) Besucht ein Kind eine Kindertagesstätte oder einen Kindergarten außerhalb der Gemeinde, in der der Hauptwohnsitz des Kindes liegt („Hauptwohnsitzgemeinde“), und hat diese Kindertagesstätte oder dieser Kindergarten eine Vereinbarung gemäß § 19a mit jener Gemeinde, in der die Einrichtung liegt („Aufnahmegemeinde“), hat die Hauptwohnsitzgemeinde der Aufnahmegemeinde einen Ausgleich in Höhe des Elternbeitragsersatzes gemäß § 37 im Ausmaß der jeweiligen Besuchsdauer zu leisten, wenn

a) innerhalb der Hauptwohnsitzgemeinde dem Kind kein Platz oder kein dem von den Erziehungsberechtigten nachzuweisenden zwingend erforderlichen zeitlichen Betreuungsausmaß des Kindes entsprechender Platz in einem Kindergarten oder einer Kindertagesstätte zur Verfügung gestellt werden kann und

b) sofern nicht eine Einrichtung besucht wird, an deren Kostentragung die Hauptwohnsitz- und die Aufnahmegemeinde beteiligt sind, oder eine interkommunale Kooperation zwischen der Hauptwohnsitz- und der Aufnahmegemeinde stattfindet.

§ 55 § 55

§ 55 Befreiung von Verwaltungsabgaben

In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgaben zu leisten.

§ 56 § 56

§ 56 Aufgaben der Gemeinde

(1) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen die Aufgaben nach § 20a und § 53 Abs. 2 bis Abs. 5, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2) Die in § 20a und § 53 Abs. 2 bis Abs. 5 geregelten Aufgaben sind von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 57 § 57

§ 57 Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a) eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, ohne die erforderlichen Bewilligungen, abweichend von den Bewilligungen oder trotz einer Sperre betreibt;

b) zur Betreuung von Kindern ein Dienstverhältnis mit Personen begründet, die den in diesem Gesetz oder in Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes festgelegten Erfordernissen nicht entsprechen;

c) Ausbildungen nach § 30 oder § 46 ohne Bewilligung gemäß § 51a oder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen anbietet.

d) als Tagesmutter oder Tagesvater Kinder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, ohne Bewilligung, abweichend von der Bewilligung oder trotz Sperre in Tagesbetreuung übernimmt;

e) einem Auftrag zur Beseitigung der Mängel (§ 18 Abs. 4, § 49 iVm § 18 Abs. 4) nicht nachkommt;

f) seinen Verpflichtungen zur Ermöglichung der Aufsicht (§ 18 Abs. 3, § 49 iVm § 18 Abs. 3) nicht nachkommt;

g) die Auflassung nach § 9 nicht meldet;

h) die Meldepflicht nach § 45 Abs. 4 oder § 52 verletzt;

i) entgegen § 21 nicht dafür Sorge trägt, dass sein Kind einen Kindergarten besucht, obwohl ein Kindergartenplatz nach § 22 zur Verfügung gestellt wird.

j) nicht dafür Sorge trägt, dass sein Kind der Besuchspflicht gemäß § 21 in dem in § 23 vorgesehenen Ausmaß nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a bis g sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. h sind mit einer Geldstrafe bis zu 300 Euro und Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. i mit einer Geldstrafe von 110 bis 440 Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

§ 58 § 58

§ 58 Verweisungen

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:

a) Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2023;

b) Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2024;

c) Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2023;

d) Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023;

e) Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023;

f) Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2023.

§ 59 § 59

§ 59 Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Kindergartengesetz 1992 – K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2008, und das Kärntner Kindergärtnerinnen- und Erzieher-Anstellungserfordernisse-Gesetz – K-KEAG, LGBl. Nr. 23/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2009, außer Kraft.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilte Bewilligungen für Trägerinnen der freien Wohlfahrt zur Vermittlung der Tagesbetreuung nach dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2010, gelten als Bewilligungen nach § 44 dieses Gesetzes. Bewilligungen für natürliche und juristische Personen, die Minderjährige in Tagesbetreuung nehmen wollen, nach dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2010, gelten als Bewilligungen nach § 45 Abs. 1 dieses Gesetzes.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Strafverfahren nach § 27 des Kindergartengesetzes 1992 – K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2008, sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen, ausgenommen das den Gegenstand des Verfahrens bildende Verhalten stellt keine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz dar. In diesen Fällen ist das Strafverfahren einzustellen.

(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem IIIa. Abschnitt des Kindergartengesetzes 1992 – K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2008, bewilligte Modellversuche zur gemeinsamen Betreuung von Kindern bis zum Ende der Schulpflicht gelten als nach diesem Gesetz unbefristet bewilligte alterserweiterte Kinderbildung und -betreuung.

(6) Sonstige zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem IIIa. Abschnitt des Kindergartengesetzes 1992 – K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2008, bewilligte Modellversuche sind bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes nach den Vorgaben des Bewilligungsbescheides und den Bestimmungen des I. Abschnittes des Kindergartengesetzes 1992 – K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2008, zu führen.

(7) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Kindergartenhelferin in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung angestellt sind und keine den § 30 entsprechende oder höherwertige Ausbildung aufweisen, haben die entsprechende Ausbildung nach § 30 bis 31. August 2021 abzuschließen. Übersteigt die praktische Tätigkeit von Personen im Sinne des 1. Satzes insgesamt drei Monate, entfällt das Praktikum gemäß § 30 Abs. 1 lit. h.

(8) Kindergartenleiterinnen und Hortleiterinnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Kindergartenleiterin oder Hortleiterin angestellt sind, haben den Leitungslehrgang gemäß § 27 Abs. 2 bis 31. August 2021 erfolgreich abzuschließen.

(9) Tagesmütter und Tagesväter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Tagesbetreuung anbieten, haben die entsprechende Ausbildung nach § 46 Abs. 1 und 2 bis 31. August 2021 erfolgreich abzuschließen. Übersteigt die praktische Tätigkeit von Personen im Sinne des 1. Satzes insgesamt drei Monate, entfällt das Praktikum gemäß § 46 Abs. 1 lit. g.

(10) Träger von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben den in § 11 Abs. 2 normierten Personalschlüssel bis spätestens 1. September 2012 zu erfüllen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes darf bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angestellten Kindergartenhelferinnen von den Erfordernissen des § 30 abgesehen werden.

(11) Personen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine den §§ 27 Abs. 2, 30 oder 46 entsprechende Ausbildung absolviert haben, haben innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die bescheidmäßige Anerkennung dieser Ausbildung bei der Landesregierung zu beantragen.

(12) Bis zum 1. April 2011 eingereichte Anträge auf Förderung nach dem IV. Abschnitt des Kindergartengesetzes 1992 - K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2008, gelten als Anträge nach § 38 Abs. 3.

(13) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

a) Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004, S 44);

b) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. Nr. L 229 vom 29.6.2004, S 35);

c) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, (ABl. Nr. L 376 vom 27. 12.2006, S 36).

Anl. 1 Artikel II

Anl. 1 (LGBl Nr 57/2012)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Anträge auf Gewährung des Kindergarten-Landesbeitrages gemäß § 38 Abs. 3 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes – K-KBG, LGBl. Nr. 13/2011, die wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach § 36 Abs. 3 lit. f Z 1 abgelehnt wurden, dürfen innerhalb von vier Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetz neuerlich bei der Landesregierung eingebracht werden. Bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 36 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes – K-KBG, LGBl. Nr. 13/2011, in der Fassung des Art. I, gebührt der Kindergarten-Landesbeitrag für das Jahr 2012 in voller Höhe. Der erste Teilbetrag des Kindergarten-Landesbeitrages gemäß § 38 Abs. 3 K-KBG ist spätestens acht Wochen ab Einlangen des Antrages nachzuzahlen.

Anl. 1 Artikel II

Anl. 1 (LGBl Nr 72/2014)

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen gemäß §§ 6 bis 8 oder § 45 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, gelten die §§ 6 bis 8 oder 45 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013.

(3) Für die Bemessung des Zeitraumes der Unterbrechung gemäß § 45 Abs. 5 lit. b des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, sind nur Zeiten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes maßgeblich.

(4) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Leiterinnen einer Kindertagesstätte angestellt sind, haben den Leitungslehrgang gemäß §§ 47 Abs. 2 iVm 27 Abs. 2 binnen zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgreich abzuschließen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist im Rahmen der Aufsicht gemäß § 18 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, nach Ablauf der Frist von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen.

(5) § 47 Abs. 3 iVm § 12 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, gilt ab dem dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahr.

(6) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl. L 335 vom 17.Dezember 2011, S 1, zuletzt geändert durch die Berichtigung ABl. L 18 vom 21. Jänner 2013, S 7, umgesetzt.

Anl. 1 Artikel II

Anl. 1 (LGBl Nr 3/2017)

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt, am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Z 44 betreffend § 21 Abs. 6 tritt rückwirkend am 1. September 2016 in Kraft.

(3) Abweichend von § 38 Abs. 6 sowie § 40 Abs. 4 K-KBG, LGBl. Nr. 13/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2014, ist für das Jahr 2017 keine Valorisierung vorzunehmen.

Anl. 1 Artikel II

Anl. 1 (LGBl Nr 52/2017)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt Art. I Z 15 (betreffend § 57 K-KBBG) am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(3) Abweichend von § 51a Abs. 1 K-KBBG dürfen Ausbildungsträgerinnen bis 31. Dezember 2018 ohne Bewilligung tätig werden, wenn die Voraussetzungen des § 30 oder § 46 erfüllt werden.

(4) Die Bedarfsplanung gemäß § 52a K-KBBG hat erstmalig für das Kindergartenjahr 2018/2019 bis spätestens 1. März 2018 zu erfolgen.

Artikel II

Anl. 1 (LGBl Nr 63/2019)

(1) Dieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Abweichend von § 23 Abs. 1 besteht im Kindergartenjahr 2018/19 eine Besuchspflicht im Ausmaß von 16 Stunden an mindestens vier Werktagen pro Woche.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.

(4) Art. I Z 5 (§ 3a), Art. I Z 33 (§ 57 Abs. 1 lit. j) und Art. I Z 35 (§ 57 Abs. 3 bis Abs. 5) treten mit 1. September 2022 außer Kraft.

(5) Für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Ausbildung zur Kleinkinderzieherin gemäß § 30 Abs. 1 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011 in der Fassung des LGBl. Nr. 52/2017, bereits erfolgreich abgeschlossen haben und eine praktische Tätigkeit von insgesamt drei Monaten vorweisen können, entfällt der Nachweis eines Praktikums in dem von Art. I Z 18 (§ 30 Abs. 1 lit. h) geforderten Stundenausmaß. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Ausbildung zur Kleinkinderzieherin gemäß § 30 Abs. 1 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011 in der Fassung des LGBl. Nr. 52/2017, bereits erfolgreich abgeschlossen haben, aber keine praktische Tätigkeit von insgesamt drei Monaten vorweisen können, haben den Nachweis eines Praktikums in dem von Art. I Z 18 (§ 30 Abs. 1 lit. h) geforderten Stundenausmaß binnen zehn Jahren zu erbringen.

(6) Für Tagesmütter und Tagesväter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Ausbildung zur Tagesmutter gemäß § 46 Abs. 1 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011 in der Fassung des LGBl. Nr. 52/2017, bereits erfolgreich abgeschlossen haben und eine praktische Tätigkeit von insgesamt drei Monaten vorweisen können, entfällt der Nachweis eines Praktikums in dem von Art. I Z 23 (§ 46 Abs. 1 lit. g) geforderten Studenausmaß. Tagesmütter und Tagesväter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Ausbildung zur Tagesmutter gemäß § 46 Abs. 1 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011 in der Fassung des LGBl. Nr. 52/2017, bereits erfolgreich abgeschlossen haben, aber keine praktische Tätigkeit von insgesamt drei Monaten vorweisen können, haben den Nachweis eines Praktikums in dem von Art. I Z 23 (§ 46 Abs. 1 lit. g) geforderten Studenausmaß binnen zehn Jahren zu erbringen.

Artikel XIII

(LGBl Nr 74/2019) Inkrafttretensbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit im Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird – am 1. Jänner 2020 in Kraft und es ist für nach diesem Zeitpunkt entstehende neu zu leistende Kostenanteile anzuwenden.

(2) Art. I Z 2 (betreffend § 47 Abs. 2b K-ChG), Art. II Z 1 (§ 48 Abs. 2 lit. b erster Satz K-GBG), Art. V Z 2 (§ 65 Abs. 4 K-KJHG), Art. VII Z 2 (§ 62 Abs. 3 K-MSG) und Art. XI Z 2 (§ 3 des Gesetzes über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum Verkehrsverbund Kärnten) treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(3) Art. VI Z 4 bis 9, soweit sie sich auf § 68 Abs. 1c K-KAO beziehen, treten am 1. Juli 2019 in Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass für eine Krankenanstalt im Sinne des § 68 Abs. 1c erster Satz K-KAO der Gemeindeanteil nach Maßgabe von § 68 Abs. 4 K-KAO bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 in drei monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten ist.

Artikel XXVII

(LGBl Nr 29/2020) Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetzes mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 5 Abs. 5 dritter und vierter Satz und die Abs. 5a und 5b K-TG in der Fassung des Art. XX dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(3) In Art. II des Gesetzes, mit dem das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert wird, LGBl. Nr. 7/2015, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 81/2015 und LGBl. Nr. 43/2017, wird in Abs. 3 der Ausdruck „Abs. 3c“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt, entfällt Abs. 3c und wird in Abs. 4 der Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3b und § 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt. Diese Änderungen treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(4) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19a, § 68 Abs. 3b und die Wortfolge „, ausgenommen § 19a,“ in § 74 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 1. März 2020 in Kraft und am 5. Oktober 2020 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass § 68 Abs. 3b K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß § 19a K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft gesetzt werden. § 1 Abs. 3 lit. h und § 54 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 22. März 2020 in Kraft.

(5) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 35a K-ADG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes, § 29a K-LGBG in der Fassung des Art. XIV dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 112 K-LSchG in der Fassung des Art. XVI dieses Gesetzes, § 14a Abs. 7 K-PStG in der Fassung des Art. XVII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 68a K-SchG in der Fassung des Art. XVIII dieses Gesetzes sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. Die Wirkung der Fristhemmung gemäß § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI bleibt nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung unberührt.

(6) § 5 Z 18 lit. e K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. XXIV dieses Gesetzes tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.

(7) Wohnbeihilfen, welche bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes gewährt worden sind und bei welchen der Bewilligungszeitraum zwischen 29. Februar und 30. Juni 2020 endet, dürfen ohne weitere Antragstellung abweichend von § 38 Abs. 1 erster Satz des K-WBFG 2017 jeweils höchstens in der bisher gewährten Höhe, längstens bis 31. Juli 2020, weitergewährt werden.

(8) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 51c K-KBBG in der Fassung des Art. XII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.

(9) § 13 Abs. 3 dritter Satz K-BVG in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, § 39 Abs. 4 K-AGO in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 73 Abs. 1a und § 307 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 78 K-GBG in der Fassung des Art. VIII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 61 Abs. 8a und § 129 K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 59 Abs. 1b und § 78c K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 67 Abs. 1b und § 122 K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes, § 68 Abs. 2a und § 149 K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes, § 21 Abs. 5 vierter Satz K-WFG in der Fassung des Art. XXIII dieses Gesetzes, § 38 Abs. 4 K-KStR 1998 in der Fassung des Art. XXV dieses Gesetzes sowie § 39 Abs. 4 K-VStR 1998 in der Fassung des Art. XXVI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(10) Art. V Z 2 bis 4 dieses Gesetzes (betreffend § 16 Abs. 1 lit. d sowie § 24 lit. b und d K-BO 1996) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(11) Art. III Abs. 2 des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz geändert werden, LGBl. Nr. 108/2019, tritt außer Kraft. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 nach § 10 Abs. 1 bis 3 K-BVG in der Fassung des Art. I Z 5 und 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2019 alle Mitglieder des Aufsichtsrates der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt.

(12) Abweichend von § 74 K-DRG 1994, § 67 Abs. 4 K-LVBG 1994, § 68 Abs. 14 K-StBG, § 34 K-GBG, § 59 Abs. 4 K-GVBG und § 61 Abs. 9 K-GMG tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 74 zweiter Satz K-DRG 1994 bis 31. Dezember 2019 nicht möglich war, und dessen Verbrauch bis 31. Dezember 2020 gestattet wurde, der jedoch aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.

(13) Abweichend von § 20a K-KBBG in der Fassung des Art. XII haben die Gemeinden die Erziehungsberechtigten bis zum 15. Mai über die halbtägig beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.

(14) Abweichend von § 4 Abs. 5 lit. b Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, dürfen die am Tag des Inkrafttretens bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 5 lit. b K-OG eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.

Artikel II

Anl. 1 (LGBl Nr 82/2020)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder Kindertagesstätte hat die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe des Art. I Z 4 bis 7 anzupassen.

Artikel II

Anl. 1 (LGBl Nr 14/2022)

(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

(2) Für Personen, die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt entsprechend § 34 Abs. 3 oder 5 zur Bildung und Betreuung der Kinder eingesetzt werden, hat die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder Kindertagesstätte der Informationspflicht gemäß § 34 Abs. 4 oder 5, in der Fassung des Art. I, binnen zwei Wochen nach Kundmachung dieses Gesetzes nachzukommen.

Anl. 1 Artikel III

Anl. 1 (LGBl Nr 88/2022) Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(2) Art. I Z 2, 4 und 5 treten am 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Anl. 1 Artikel II

Anl. 1 (LGBl Nr 13/2023) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen, Evaluierung

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit Abs. 3 und 11 nicht anderes bestimmen, am 1. September 2023 in Kraft.

(2) Verordnungen nach diesem Gesetz dürfen ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen, jedoch frühestens mit 1. September 2023 in Kraft gesetzt werden.

(3) (entfällt)

(4) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigte Kinderkrippen im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. i K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 88/2022, gelten bis Ablauf des 31. August 2024 die bisherigen Bestimmungen des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes weiter. Die Trägerin der Kinderkrippe kann zu jedem Zeitpunkt einen Antrag auf Genehmigung als Kindertagesstätte stellen. Die Förderung für Kinderkrippen ist mit dem Zeitpunkt der Bewilligung als Kindertagesstätte einzustellen. Ab Beginn des Monats, in dem die Bewilligung als Kindertagesstätte erteilt wird, gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem 4. Abschnitt des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes in der Fassung des Art. I die Förderung als Kindertagesstätte.

(5) § 1 Abs. 2 lit. f sowie § 1 Abs. 2 lit. i K-KBBG in der Fassung des Art. I gelten für Kinder, die ab dem Kindergartenjahr 2024/25 neu in alterserweiterte Kindergruppen oder Gruppen in Kindertagesstätten aufgenommen werden.

(6) Abweichend von § 11 Abs. 2 lit. a und c K-KBBG erfolgt die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Gruppen in den Kindergartenjahren 2023/24 bis 2027/28 durch eine pädagogische Fachkraft für höchstens zwölf Kinder und in den Kindergartenjahren 2028/29 und 2029/30 durch eine pädagogische Fachkraft für höchstens elf Kinder.

(7) § 11 Abs. 2 lit. d, e und g K-KBBG in der Fassung des Art. I gilt bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht für Gruppen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind in diesen Gruppen, soweit vorgesehen, die personellen Erfordernisse nach § 11 Abs. 2 K-KBBG, in der Fassung LGBl. Nr. 88/2022, zu erfüllen.

(8) § 11 Abs. 2 lit. b K-KBBG in der Fassung des Art. I gilt bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht für Gruppen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind in diesen Gruppen die personellen Erfordernisse nach § 11 Abs. 2 K-KBBG, in der Fassung LGBl. Nr. 88/2022, zu erfüllen. Stellt die Trägerin einer Kindertagesstätte innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Antrag auf Bewilligung der Kindertagesstätte als alterserweiterte Kindergruppe, gilt § 11 Abs. 2 lit. b K-KBBG in der Fassung des Art. I mit der Maßgabe, dass bis zu einem Wechsel beim pädagogischen Personal anstelle einer Elementarpädagogin eine Kleinkinderzieherin als gruppenführende Pädagogin zulässig ist.

(9) § 11 Abs. 2 lit. h K-KBBG in der Fassung des Art. I gilt hinsichtlich der gruppenführenden Pädagogin nicht für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einer Kindertagesstätte beschäftigen Personen, wenn

a) die gruppenführende Person eine Ausbildung gemäß § 30 oder höherwertige Ausbildung oder

b) die Leiterin einer Kindertagesstätte eine Ausbildung gemäß § 47 Abs. 2 Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 88/2022,

nachweist. Ändert sich die Person der Gruppenführenden oder der Leiterin, sind die Voraussetzungen nach den §§ 27 und 28 K-KBBG zu erfüllen.

(10) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 lit. f K-KBBG in der Fassung des Art. I anzupassen.

(11) Anträge auf Förderung nach den 4. Abschnitt des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes in der Fassung des Art. I können für das Kindergartenjahr 2023/24 abweichend von Abs. 1 ab der Kundmachung dieses Gesetzes bis 30. Juni 2023 gestellt werden und sind entsprechend den Vorgaben des 4. Abschnittes des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes in der Fassung des Art. I mit der Maßgabe zu beurteilen, dass die Förderung erst ab 1. September 2023 zuerkannt werden kann. Wird die Förderung nach §§ 36 bis 40 oder 42b K-KBBG in der Fassung des Art. I ab 1. September 2023 gewährt, ist der der Trägerin für das Jahr 2023 zuerkannte Kindergarten-Landesbeitrag aliquot bis 31. August 2023 zu gewähren und der gemäß § 38 Abs. 3 K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 88/2022, am 1. Dezember zur Auszahlung kommende Teilbetrag entsprechend zu mindern oder die Förderung nach der Kärntner Tagesbetreuungsverordnung, LGBl. Nr. 86/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 92/2020, mit 31. August 2023 einzustellen.

(12) Abweichend von § 36 Abs. 3 lit. c und d K-KBBG in der Fassung des Art. I ist für das Kindergartenjahr 2023/24 vom Nachweis einer Vereinbarung gemäß § 19a Abs. 2 K-KBBG in der Fassung des Art. I mit einer Gemeinde abzusehen.

(13) Wird kein Antrag nach Abs. 11 gestellt, ist der Kindergarten-Landesbeitrag oder die Förderung für Kindertagesstätten nach Maßgabe des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 88/2022, und der Kärntner Tagesbetreuungsverordnung, LGBl. Nr. 86/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 92/2020, bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen bis längstens 31. Dezember 2026 weiter zu gewähren. § 38 Abs. 6 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 88/2022, ist nicht anzuwenden.

(14) § 51b K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 88/2022, gilt bis 31. Dezember 2026 mit der Maßgabe, dass das Land Förderbeiträge zum schrittweisen Ausbau einer beitragsfreien Kinderbetreuung nur an Kindergärten, alterserweiterte Kindergruppen, Kindertagesstätten sowie Tagesmütter und Tagesväter leisten darf, wenn diese keine Förderung nach dem K-KBBG in der Fassung des Art. I erhalten.

(15) Die Landesregierung hat die Vorgaben des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes in der Fassung des Art. I sowohl in qualitativer und pädagogischer als auch finanzieller Hinsicht für die Trägerinnen und die Finanzierungspartner gemäß § 54 K-KBBG gemeinsam mit Vertretern des Kärntner Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Kärnten, ab 1. Jänner 2026 bis zum Ablauf des Kindergartenjahres 2025/26 zu evaluieren.

Anl. 1 Artikel III

Anl. 1 (LGBl Nr 83/2023) Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit 1. September 2023 in Kraft.

(2) Abweichend von Art. I Z 2 haben die Gemeinden dem Land für den Zeitraum von 1. September bis 31. Dezember 2023 56vH der in § 54 Abs. 2 erster Satz K-KBBG genannten Kosten zu ersetzen.

(3) Abs. 2 sowie Art. I Z 2 gelten auch für die Förderung von Kindertagesstätten gemäß Art. II Abs. 13 des Gesetzes, mit dem das Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 13/2023.

Artikel II

(LGBl Nr 56/2024) Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2024 in Kraft.

(2) Verordnungen nach diesem Gesetz dürfen ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen, jedoch frühestens mit 1. September 2024 in Kraft gesetzt werden.

(3) Anträge auf Förderung nach den §§ 50 und 51 können ab Kundmachung dieses Gesetzes gestellt werden, die Förderungen dürfen jedoch erst ab 1. September 2024 zuerkannt werden.

(4) Abweichend von §§ 38 Abs. 2, 39 Abs. 2 und 40 Abs. 2 K-KBBG in der Fassung des Art. I sind der Landeszuschuss sowie der Öffnungszeitenbonus für das Kalenderjahr 2025 auf Grundlage der durchschnittlichen Änderung des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes in den Monaten September bis Dezember 2024 zu valorisieren.

(5) Trägerinnen, die im Dezember 2024 eine Förderung nach den §§ 38 oder 39 K-KBBG erhalten, ist die Förderung nach §§ 38 oder 39 K-KBBG in der Fassung des Art. I ab 1. Jänner für das Kalenderjahr 2025 zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach § 36 K-KBBG weiterhin vorliegen.

(6) Abweichend von Art. I Z 28 (§ 54 Abs. 4 K-KBBG) hat die Hauptwohnsitzgemeinde für Kinder, die zum Stichtag 1. Jänner 2024 einen Kindergarten oder eine Kindertagesstätte außerhalb der Gemeinde besuchen, der Aufnahmegemeinde im Falle des Besuchs eines Kindergartens bis zum Schuleintritt oder im Falle des Besuchs einer Kindertagesstätte bis zum Wechsel in einen Kindergarten einen Ausgleich in Höhe des Elternbeitragsersatzes gemäß § 37 im Ausmaß der jeweiligen Besuchsdauer zu leisten.

(7) Art. II Abs. 14 des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2023 betreffend § 51b K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 88/2022, gilt für Tagesmütter und Tagesväter, die keine Förderung gemäß §§ 50 oder 51 K-KBBG in der Fassung des Art. I erhalten.

Artikel X

(LGBl Nr 96/2024) Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Art. II (41. K-LVBG-Novelle) tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Für Personen, die zu diesem Zeitpunkt der Modellstelle LT/LReg Referenten zugeordnet sind, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten I nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Art. II, nicht. Sofern mit diesen Personen im Anschluss an eine Verwendung als LT/LReg Referenten ein Dienstverhältnis für die Verwendung LT/LReg Referenten I abgeschlossen wird, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten I nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Art. II, ebenfalls nicht.

(3) § 10 Abs. 4 K-KBBG in der Fassung des Art. III tritt am 1. September 2027 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 3 K-LUG in der Fassung des Art. VI tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

(5) § 29 Abs. 3 K-WFG in der Fassung des Art. VIII tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) § 18 Abs. 9 K-BG 1997 in der Fassung des Art. IXa tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft.