§ 42a § 42aFörderung von alterserweiterten Kindergruppen
In Kraft seit 01. September 2023
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Für alterserweiterte Kindergruppen gelten die §§ 36 bis 42 mit der Maßgabe, dass
a) die Förderung alterserweiterte Kindergruppen nach § 1 Abs. 2 lit. f Z 1 der Förderung für Kindertagesstätten mit der Ausnahme entspricht, dass der Elternbeitragsersatz ab dem dem dritten Geburtstag des Kindes folgenden Kindergartenjahr nach § 37 Abs. 1 lit. a geleistet wird;
b) die Förderung alterserweiterter Kindergruppen nach § 1 Abs. 2 lit. f Z 2 der Förderung für Kindergärten entspricht.
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