§ 42c § 42cFörderungen aufgrund von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG
In Kraft seit 01. September 2024
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Fördermittel aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG dürfen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gewährt werden, wenn sich die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verpflichtet:
a) bei der Erfüllung der Aufgaben die pädagogischen Grundlagendokumente anzuwenden;
b) die gewährten Fördermittel ausschließlich widmungsgemäß für die vereinbarten Zwecke zu verwenden;
c) die Einsicht in die entsprechenden Förderabrechnungen und Besuche der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Organen des Landes oder vom Land beauftragten Dritten sowie, soweit Mittel des Bundes gewährt werden, Organen des Bundes zu ermöglichen.
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