K-KBBG
Gliederung
2. Teil Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
1. Abschnitt Aufgaben, Errichtung, Organisation und Betrieb von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
§ 9 § 9
Die Auflassung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist der Landesregierung vier Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben.
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