K-KBBG
Gliederung
2. Teil Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
3. Abschnitt Anstellungserfordernisse für das pädagogische Personal
§ 28 § 28 Fachliches Anstellungserfordernis für Elementarpädagoginnen
(1) Fachliches Anstellungserfordernis für Elementarpädagoginnen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
a) Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik;
b) Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten;
c) Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner oder Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten;
d) Absolvierung des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule.
(2) Dem Begriff Elementarpädagogin sind die Begriffe „Kindergartenpädagogin“ und „Kindergärtnerin“ gleichzuhalten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden