(1) Pädagoginnen an Förderhorten und Pädagoginnen an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Sonderschulen bestimmt sind, haben nachzuweisen:
a) die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik im Rahmen eines Lehrgangs gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes oder
b) die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Sozialpädagogik im Rahmen eines Lehrganges gemäß § 81 Abs. 1 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes oder
c) den erfolgreichen Abschluss eines Lehramtsstudiums mit dem Schwerpunkt oder Spezialisierung Heilpädagogik, Sonderpädagogik oder Inklusive Pädagogik.
(2) Den in Abs. 1 genannten Anstellungserfordernissen sind
a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sondererzieherinnen und
b) die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen
gleichgestellt.
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