(1) Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden, auf Grund der §§ 27 bis 29 und 31 bis 33 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse erfüllt, werden für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt:
a) für die Verwendung in Kindergärten oder in Kindertagesstätten: eine Ausbildung gemäß § 30 und hinreichende Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kindern;
b) für die Verwendung in Sonderkindergärten: die erfolgreiche Ablegung einer der im § 28 genannten Prüfungen;
c) für die Verwendung in Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind:
1. im Fall der Verwendung neben einer Person, die die Erfordernisse des § 32 erfüllt: Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Schulpflichtigen oder der erfolgreiche Abschluss einer höheren oder mindestens dreijährigen mittleren Schule oder die abgeschlossene Berufsausbildung oder
2. in jenen Fällen, in denen eine Verwendung nach Z 1 nicht möglich ist, der Abschluss einer einschlägigen pädagogischen Berufsausbildung, insbesondere Elementarpädagogik, Sozialpädagogik, Pädagogik für Primar- und Sekundarstufe oder Freizeitpädagogik;
d) für die Verwendung in Förderhorten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder überwiegend für Schülerinnen von Sonderschulen bestimmt sind: die erfolgreiche Ablegung der in § 29 genannten Prüfungen oder – sofern auch keine Person mit diesen Prüfungen zur Verfügung steht – die erfolgreiche Ablegung eines anderen als des in § 33 Abs. 1 lit. c genannten Lehramtsstudiums oder der in § 33 Abs. 2 lit. b genannten Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder einer der im § 28 oder im § 32 genannten Prüfungen.
(2) Die Verwendung nach Abs. 1 bei von den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden anzustellenden Elementarpädagogin oder Pädagoginnen an Horten oder Sonderhorten und Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen oder Sonderschulen bestimmt sind, hat in einem kündbaren Dienstverhältnis zu erfolgen, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt.
(3) Für Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergartenleiterinnen nach § 27 oder Hortleiterinnen nach § 31 erfüllt, kann die Landesregierung auf Antrag der Trägerin eine Ausnahme vom fachlichen Anstellungserfordernis für Leiterinnen für maximal zwei Jahre genehmigen.
(4) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat die Landesregierung über die Verwendung einer Person auf Grundlage des Abs. 1 zu informieren.
(5) Für Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden Anstellungserfordernisse nach § 30 erfüllt, hat die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung die Landesregierung über die beabsichtigte Verwendung einer anderen Person unter Nachweis der konkreten pädagogischen Eignung oder Erfahrungen dieser Person zu informieren. Die Landesregierung kann die Verwendung dieser Person binnen vier Wochen untersagen, wenn die pädagogische Eignung oder Erfahrung für die Bildung und Betreuung von Kindern in einer Kinderbildungs- oder -betreuungseinrichtung nicht ausreicht.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden