(1) Im Antrag auf Bewilligung ist der besondere Zweck, dem die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dienen soll, anzuführen. Dem Antrag sind anzuschließen:
a) Lagepläne, Baupläne sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen;
b) ein Betriebskonzept;
c) ein Konzept betreffend die Anzahl und Ausbildung der Mitarbeiterinnen sowie der Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung;
d) eine Darstellung einer der Art der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung entsprechenden ärztlichen Betreuung;
e) die Vorlage von Unterlagen über die Anzahl der Kinder in dem für die Betreuung relevanten Alter mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde.
(2) Die Aufnahme des Betriebes ist zu untersagen, wenn die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen die Voraussetzungen der §§ 4 und 5 sowie 10 bis 14 nicht erfüllt.
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