(1) Die Verpflichtungen nach § 21 Abs. 1 können auch durch den Besuch einer anderen Einrichtung oder im Rahmen der häuslichen Erziehung erfüllt werden, sofern die Aufgaben und Zielsetzungen im Sinne des § 20 in mindestens gleicher Weise erfüllt werden und das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf; dies ist von den Erziehungsberechtigten entsprechend nachzuweisen.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Sinne des Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 der Landesregierung bis 1. Mai vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres schriftlich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten binnen einem Monat ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind einen Kindergarten besucht, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass durch den Besuch anderer Einrichtungen oder im Rahmen der häuslichen Erziehung die Aufgaben und Zielsetzungen nach § 20 nicht in gleicher Weise erfüllt werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden