(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Anträge auf Gewährung des Kindergarten-Landesbeitrages gemäß § 38 Abs. 3 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes – K-KBG, LGBl. Nr. 13/2011, die wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach § 36 Abs. 3 lit. f Z 1 abgelehnt wurden, dürfen innerhalb von vier Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetz neuerlich bei der Landesregierung eingebracht werden. Bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 36 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes – K-KBG, LGBl. Nr. 13/2011, in der Fassung des Art. I, gebührt der Kindergarten-Landesbeitrag für das Jahr 2012 in voller Höhe. Der erste Teilbetrag des Kindergarten-Landesbeitrages gemäß § 38 Abs. 3 K-KBG ist spätestens acht Wochen ab Einlangen des Antrages nachzuzahlen.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen gemäß §§ 6 bis 8 oder § 45 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, gelten die §§ 6 bis 8 oder 45 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013.
(3) Für die Bemessung des Zeitraumes der Unterbrechung gemäß § 45 Abs. 5 lit. b des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, sind nur Zeiten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes maßgeblich.
(4) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Leiterinnen einer Kindertagesstätte angestellt sind, haben den Leitungslehrgang gemäß §§ 47 Abs. 2 iVm 27 Abs. 2 binnen zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgreich abzuschließen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist im Rahmen der Aufsicht gemäß § 18 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, nach Ablauf der Frist von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen.
(5) § 47 Abs. 3 iVm § 12 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, gilt ab dem dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahr.
(6) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl. L 335 vom 17.Dezember 2011, S 1, zuletzt geändert durch die Berichtigung ABl. L 18 vom 21. Jänner 2013, S 7, umgesetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt, am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Z 44 betreffend § 21 Abs. 6 tritt rückwirkend am 1. September 2016 in Kraft.
(3) Abweichend von § 38 Abs. 6 sowie § 40 Abs. 4 K-KBG, LGBl. Nr. 13/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2014, ist für das Jahr 2017 keine Valorisierung vorzunehmen.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt Art. I Z 15 (betreffend § 57 K-KBBG) am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(3) Abweichend von § 51a Abs. 1 K-KBBG dürfen Ausbildungsträgerinnen bis 31. Dezember 2018 ohne Bewilligung tätig werden, wenn die Voraussetzungen des § 30 oder § 46 erfüllt werden.
(4) Die Bedarfsplanung gemäß § 52a K-KBBG hat erstmalig für das Kindergartenjahr 2018/2019 bis spätestens 1. März 2018 zu erfolgen.
(1) Dieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Abweichend von § 23 Abs. 1 besteht im Kindergartenjahr 2018/19 eine Besuchspflicht im Ausmaß von 16 Stunden an mindestens vier Werktagen pro Woche.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
(4) Art. I Z 5 (§ 3a), Art. I Z 33 (§ 57 Abs. 1 lit. j) und Art. I Z 35 (§ 57 Abs. 3 bis Abs. 5) treten mit 1. September 2022 außer Kraft.
(5) Für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Ausbildung zur Kleinkinderzieherin gemäß § 30 Abs. 1 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011 in der Fassung des LGBl. Nr. 52/2017, bereits erfolgreich abgeschlossen haben und eine praktische Tätigkeit von insgesamt drei Monaten vorweisen können, entfällt der Nachweis eines Praktikums in dem von Art. I Z 18 (§ 30 Abs. 1 lit. h) geforderten Stundenausmaß. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Ausbildung zur Kleinkinderzieherin gemäß § 30 Abs. 1 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011 in der Fassung des LGBl. Nr. 52/2017, bereits erfolgreich abgeschlossen haben, aber keine praktische Tätigkeit von insgesamt drei Monaten vorweisen können, haben den Nachweis eines Praktikums in dem von Art. I Z 18 (§ 30 Abs. 1 lit. h) geforderten Stundenausmaß binnen zehn Jahren zu erbringen.
(6) Für Tagesmütter und Tagesväter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Ausbildung zur Tagesmutter gemäß § 46 Abs. 1 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011 in der Fassung des LGBl. Nr. 52/2017, bereits erfolgreich abgeschlossen haben und eine praktische Tätigkeit von insgesamt drei Monaten vorweisen können, entfällt der Nachweis eines Praktikums in dem von Art. I Z 23 (§ 46 Abs. 1 lit. g) geforderten Studenausmaß. Tagesmütter und Tagesväter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Ausbildung zur Tagesmutter gemäß § 46 Abs. 1 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011 in der Fassung des LGBl. Nr. 52/2017, bereits erfolgreich abgeschlossen haben, aber keine praktische Tätigkeit von insgesamt drei Monaten vorweisen können, haben den Nachweis eines Praktikums in dem von Art. I Z 23 (§ 46 Abs. 1 lit. g) geforderten Studenausmaß binnen zehn Jahren zu erbringen.
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit im Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird – am 1. Jänner 2020 in Kraft und es ist für nach diesem Zeitpunkt entstehende neu zu leistende Kostenanteile anzuwenden.
(2) Art. I Z 2 (betreffend § 47 Abs. 2b K-ChG), Art. II Z 1 (§ 48 Abs. 2 lit. b erster Satz K-GBG), Art. V Z 2 (§ 65 Abs. 4 K-KJHG), Art. VII Z 2 (§ 62 Abs. 3 K-MSG) und Art. XI Z 2 (§ 3 des Gesetzes über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum Verkehrsverbund Kärnten) treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(3) Art. VI Z 4 bis 9, soweit sie sich auf § 68 Abs. 1c K-KAO beziehen, treten am 1. Juli 2019 in Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass für eine Krankenanstalt im Sinne des § 68 Abs. 1c erster Satz K-KAO der Gemeindeanteil nach Maßgabe von § 68 Abs. 4 K-KAO bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 in drei monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten ist.
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetzes mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 5 Abs. 5 dritter und vierter Satz und die Abs. 5a und 5b K-TG in der Fassung des Art. XX dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) In Art. II des Gesetzes, mit dem das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert wird, LGBl. Nr. 7/2015, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 81/2015 und LGBl. Nr. 43/2017, wird in Abs. 3 der Ausdruck „Abs. 3c“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt, entfällt Abs. 3c und wird in Abs. 4 der Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3b und § 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt. Diese Änderungen treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(4) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19a, § 68 Abs. 3b und die Wortfolge „, ausgenommen § 19a,“ in § 74 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 1. März 2020 in Kraft und am 5. Oktober 2020 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass § 68 Abs. 3b K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß § 19a K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft gesetzt werden. § 1 Abs. 3 lit. h und § 54 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 22. März 2020 in Kraft.
(5) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 35a K-ADG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes, § 29a K-LGBG in der Fassung des Art. XIV dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 112 K-LSchG in der Fassung des Art. XVI dieses Gesetzes, § 14a Abs. 7 K-PStG in der Fassung des Art. XVII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 68a K-SchG in der Fassung des Art. XVIII dieses Gesetzes sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. Die Wirkung der Fristhemmung gemäß § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI bleibt nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung unberührt.
(6) § 5 Z 18 lit. e K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. XXIV dieses Gesetzes tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.
(7) Wohnbeihilfen, welche bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes gewährt worden sind und bei welchen der Bewilligungszeitraum zwischen 29. Februar und 30. Juni 2020 endet, dürfen ohne weitere Antragstellung abweichend von § 38 Abs. 1 erster Satz des K-WBFG 2017 jeweils höchstens in der bisher gewährten Höhe, längstens bis 31. Juli 2020, weitergewährt werden.
(8) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 51c K-KBBG in der Fassung des Art. XII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
(9) § 13 Abs. 3 dritter Satz K-BVG in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, § 39 Abs. 4 K-AGO in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 73 Abs. 1a und § 307 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 78 K-GBG in der Fassung des Art. VIII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 61 Abs. 8a und § 129 K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 59 Abs. 1b und § 78c K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 67 Abs. 1b und § 122 K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes, § 68 Abs. 2a und § 149 K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes, § 21 Abs. 5 vierter Satz K-WFG in der Fassung des Art. XXIII dieses Gesetzes, § 38 Abs. 4 K-KStR 1998 in der Fassung des Art. XXV dieses Gesetzes sowie § 39 Abs. 4 K-VStR 1998 in der Fassung des Art. XXVI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(10) Art. V Z 2 bis 4 dieses Gesetzes (betreffend § 16 Abs. 1 lit. d sowie § 24 lit. b und d K-BO 1996) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(11) Art. III Abs. 2 des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz geändert werden, LGBl. Nr. 108/2019, tritt außer Kraft. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 nach § 10 Abs. 1 bis 3 K-BVG in der Fassung des Art. I Z 5 und 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2019 alle Mitglieder des Aufsichtsrates der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt.
(12) Abweichend von § 74 K-DRG 1994, § 67 Abs. 4 K-LVBG 1994, § 68 Abs. 14 K-StBG, § 34 K-GBG, § 59 Abs. 4 K-GVBG und § 61 Abs. 9 K-GMG tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 74 zweiter Satz K-DRG 1994 bis 31. Dezember 2019 nicht möglich war, und dessen Verbrauch bis 31. Dezember 2020 gestattet wurde, der jedoch aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.
(13) Abweichend von § 20a K-KBBG in der Fassung des Art. XII haben die Gemeinden die Erziehungsberechtigten bis zum 15. Mai über die halbtägig beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.
(14) Abweichend von § 4 Abs. 5 lit. b Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, dürfen die am Tag des Inkrafttretens bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 5 lit. b K-OG eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder Kindertagesstätte hat die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe des Art. I Z 4 bis 7 anzupassen.
(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
(2) Für Personen, die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt entsprechend § 34 Abs. 3 oder 5 zur Bildung und Betreuung der Kinder eingesetzt werden, hat die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder Kindertagesstätte der Informationspflicht gemäß § 34 Abs. 4 oder 5, in der Fassung des Art. I, binnen zwei Wochen nach Kundmachung dieses Gesetzes nachzukommen.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 2, 4 und 5 treten am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit Abs. 3 und 11 nicht anderes bestimmen, am 1. September 2023 in Kraft.
(2) Verordnungen nach diesem Gesetz dürfen ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen, jedoch frühestens mit 1. September 2023 in Kraft gesetzt werden.
(3) (entfällt)
(4) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigte Kinderkrippen im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. i K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 88/2022, gelten bis Ablauf des 31. August 2024 die bisherigen Bestimmungen des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes weiter. Die Trägerin der Kinderkrippe kann zu jedem Zeitpunkt einen Antrag auf Genehmigung als Kindertagesstätte stellen. Die Förderung für Kinderkrippen ist mit dem Zeitpunkt der Bewilligung als Kindertagesstätte einzustellen. Ab Beginn des Monats, in dem die Bewilligung als Kindertagesstätte erteilt wird, gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem 4. Abschnitt des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes in der Fassung des Art. I die Förderung als Kindertagesstätte.
(5) § 1 Abs. 2 lit. f sowie § 1 Abs. 2 lit. i K-KBBG in der Fassung des Art. I gelten für Kinder, die ab dem Kindergartenjahr 2024/25 neu in alterserweiterte Kindergruppen oder Gruppen in Kindertagesstätten aufgenommen werden.
(6) Abweichend von § 11 Abs. 2 lit. a und c K-KBBG erfolgt die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Gruppen in den Kindergartenjahren 2023/24 bis 2027/28 durch eine pädagogische Fachkraft für höchstens zwölf Kinder und in den Kindergartenjahren 2028/29 und 2029/30 durch eine pädagogische Fachkraft für höchstens elf Kinder.
(7) § 11 Abs. 2 lit. d, e und g K-KBBG in der Fassung des Art. I gilt bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht für Gruppen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind in diesen Gruppen, soweit vorgesehen, die personellen Erfordernisse nach § 11 Abs. 2 K-KBBG, in der Fassung LGBl. Nr. 88/2022, zu erfüllen.
(8) § 11 Abs. 2 lit. b K-KBBG in der Fassung des Art. I gilt bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht für Gruppen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind in diesen Gruppen die personellen Erfordernisse nach § 11 Abs. 2 K-KBBG, in der Fassung LGBl. Nr. 88/2022, zu erfüllen. Stellt die Trägerin einer Kindertagesstätte innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Antrag auf Bewilligung der Kindertagesstätte als alterserweiterte Kindergruppe, gilt § 11 Abs. 2 lit. b K-KBBG in der Fassung des Art. I mit der Maßgabe, dass bis zu einem Wechsel beim pädagogischen Personal anstelle einer Elementarpädagogin eine Kleinkinderzieherin als gruppenführende Pädagogin zulässig ist.
(9) § 11 Abs. 2 lit. h K-KBBG in der Fassung des Art. I gilt hinsichtlich der gruppenführenden Pädagogin nicht für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einer Kindertagesstätte beschäftigen Personen, wenn
a) die gruppenführende Person eine Ausbildung gemäß § 30 oder höherwertige Ausbildung oder
b) die Leiterin einer Kindertagesstätte eine Ausbildung gemäß § 47 Abs. 2 Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 88/2022,
nachweist. Ändert sich die Person der Gruppenführenden oder der Leiterin, sind die Voraussetzungen nach den §§ 27 und 28 K-KBBG zu erfüllen.
(10) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 lit. f K-KBBG in der Fassung des Art. I anzupassen.
(11) Anträge auf Förderung nach den 4. Abschnitt des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes in der Fassung des Art. I können für das Kindergartenjahr 2023/24 abweichend von Abs. 1 ab der Kundmachung dieses Gesetzes bis 30. Juni 2023 gestellt werden und sind entsprechend den Vorgaben des 4. Abschnittes des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes in der Fassung des Art. I mit der Maßgabe zu beurteilen, dass die Förderung erst ab 1. September 2023 zuerkannt werden kann. Wird die Förderung nach §§ 36 bis 40 oder 42b K-KBBG in der Fassung des Art. I ab 1. September 2023 gewährt, ist der der Trägerin für das Jahr 2023 zuerkannte Kindergarten-Landesbeitrag aliquot bis 31. August 2023 zu gewähren und der gemäß § 38 Abs. 3 K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 88/2022, am 1. Dezember zur Auszahlung kommende Teilbetrag entsprechend zu mindern oder die Förderung nach der Kärntner Tagesbetreuungsverordnung, LGBl. Nr. 86/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 92/2020, mit 31. August 2023 einzustellen.
(12) Abweichend von § 36 Abs. 3 lit. c und d K-KBBG in der Fassung des Art. I ist für das Kindergartenjahr 2023/24 vom Nachweis einer Vereinbarung gemäß § 19a Abs. 2 K-KBBG in der Fassung des Art. I mit einer Gemeinde abzusehen.
(13) Wird kein Antrag nach Abs. 11 gestellt, ist der Kindergarten-Landesbeitrag oder die Förderung für Kindertagesstätten nach Maßgabe des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 88/2022, und der Kärntner Tagesbetreuungsverordnung, LGBl. Nr. 86/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 92/2020, bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen bis längstens 31. Dezember 2026 weiter zu gewähren. § 38 Abs. 6 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 88/2022, ist nicht anzuwenden.
(14) § 51b K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 88/2022, gilt bis 31. Dezember 2026 mit der Maßgabe, dass das Land Förderbeiträge zum schrittweisen Ausbau einer beitragsfreien Kinderbetreuung nur an Kindergärten, alterserweiterte Kindergruppen, Kindertagesstätten sowie Tagesmütter und Tagesväter leisten darf, wenn diese keine Förderung nach dem K-KBBG in der Fassung des Art. I erhalten.
(15) Die Landesregierung hat die Vorgaben des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes in der Fassung des Art. I sowohl in qualitativer und pädagogischer als auch finanzieller Hinsicht für die Trägerinnen und die Finanzierungspartner gemäß § 54 K-KBBG gemeinsam mit Vertretern des Kärntner Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Kärnten, ab 1. Jänner 2026 bis zum Ablauf des Kindergartenjahres 2025/26 zu evaluieren.
(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit 1. September 2023 in Kraft.
(2) Abweichend von Art. I Z 2 haben die Gemeinden dem Land für den Zeitraum von 1. September bis 31. Dezember 2023 56vH der in § 54 Abs. 2 erster Satz K-KBBG genannten Kosten zu ersetzen.
(3) Abs. 2 sowie Art. I Z 2 gelten auch für die Förderung von Kindertagesstätten gemäß Art. II Abs. 13 des Gesetzes, mit dem das Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 13/2023.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2024 in Kraft.
(2) Verordnungen nach diesem Gesetz dürfen ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen, jedoch frühestens mit 1. September 2024 in Kraft gesetzt werden.
(3) Anträge auf Förderung nach den §§ 50 und 51 können ab Kundmachung dieses Gesetzes gestellt werden, die Förderungen dürfen jedoch erst ab 1. September 2024 zuerkannt werden.
(4) Abweichend von §§ 38 Abs. 2, 39 Abs. 2 und 40 Abs. 2 K-KBBG in der Fassung des Art. I sind der Landeszuschuss sowie der Öffnungszeitenbonus für das Kalenderjahr 2025 auf Grundlage der durchschnittlichen Änderung des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes in den Monaten September bis Dezember 2024 zu valorisieren.
(5) Trägerinnen, die im Dezember 2024 eine Förderung nach den §§ 38 oder 39 K-KBBG erhalten, ist die Förderung nach §§ 38 oder 39 K-KBBG in der Fassung des Art. I ab 1. Jänner für das Kalenderjahr 2025 zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach § 36 K-KBBG weiterhin vorliegen.
(6) Abweichend von Art. I Z 28 (§ 54 Abs. 4 K-KBBG) hat die Hauptwohnsitzgemeinde für Kinder, die zum Stichtag 1. Jänner 2024 einen Kindergarten oder eine Kindertagesstätte außerhalb der Gemeinde besuchen, der Aufnahmegemeinde im Falle des Besuchs eines Kindergartens bis zum Schuleintritt oder im Falle des Besuchs einer Kindertagesstätte bis zum Wechsel in einen Kindergarten einen Ausgleich in Höhe des Elternbeitragsersatzes gemäß § 37 im Ausmaß der jeweiligen Besuchsdauer zu leisten.
(7) Art. II Abs. 14 des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2023 betreffend § 51b K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 88/2022, gilt für Tagesmütter und Tagesväter, die keine Förderung gemäß §§ 50 oder 51 K-KBBG in der Fassung des Art. I erhalten.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Art. II (41. K-LVBG-Novelle) tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Für Personen, die zu diesem Zeitpunkt der Modellstelle LT/LReg Referenten zugeordnet sind, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten I nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Art. II, nicht. Sofern mit diesen Personen im Anschluss an eine Verwendung als LT/LReg Referenten ein Dienstverhältnis für die Verwendung LT/LReg Referenten I abgeschlossen wird, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten I nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Art. II, ebenfalls nicht.
(3) § 10 Abs. 4 K-KBBG in der Fassung des Art. III tritt am 1. September 2027 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 3 K-LUG in der Fassung des Art. VI tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
(5) § 29 Abs. 3 K-WFG in der Fassung des Art. VIII tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) § 18 Abs. 9 K-BG 1997 in der Fassung des Art. IXa tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft.
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