(1) Das pädagogische Personal ist verpflichtet, regelmäßig, zumindest jedoch 24 Stunden pro Jahr bei Vollzeitbeschäftigung oder in einem der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden aliquoten Ausmaß, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist verpflichtet, die Teilnahme zu ermöglichen.
(2) Die Fortbildungsveranstaltungen haben der Beratung, Weiterbildung und dem Erfahrungsaustausch zu dienen. Dabei sind insbesondere die jeweiligen berufsspezifischen Anforderungen zu thematisieren. Das Land hat diese Fortbildungsveranstaltungen selbst anzubieten oder sich Dritter zu bedienen.
(3) Für die berufliche Reflexion in Form von Supervision oder Intervision kann dem pädagogischen Personal eine Kostenbeteiligung durch die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung angeboten werden.
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