(1) Der Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat vier Monate vor Aufnahme des Betriebes die Bewilligung bei der Landesregierung zu beantragen.
(3) Die Entscheidung der Landesregierung über die Aufnahme oder Versagung des Betriebes hat innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des Antrages zu erfolgen.
(4) Die Landesregierung darf innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist die Bewilligung auch ausdrücklich oder unter Auflagen erteilen, wenn diese aus Gründen der Sicherheit und des Wohles der Kinder oder der Mitarbeiterinnen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder aus pädagogischen oder hygienischen Erfordernissen notwendig sind.
(5) Die Landesregierung darf unter Bedachtnahme auf § 5 sowie einer auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung in der Bewilligung die Höchstzahl der Kinder, die in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufgenommen werden dürfen, abweichend von § 10 verringern, wenn die Größe des Gebäudes und der Liegenschaften eine Einschränkung erforderlich macht, wobei ein in der Verordnung nach § 5 Abs. 4 normiertes Mindestausmaß an Raumgröße oder Liegenschaftsgröße nicht unterschritten werden darf. Die Bewilligung ist in diesen Fällen auf höchstens drei Jahre zu befristen.
(6) Die Landesregierung darf die Bewilligung auf höchstens drei Jahre befristen, wenn die Lage, Beschaffenheit und Einrichtung der Gebäude und Liegenschaften den Vorgaben nach § 5, nicht jedoch einer auf Grundlage des § 5 Abs. 4 erlassenen Verordnung entspricht, die Erfüllung der Vorgaben einer auf Grundlage des § 5 Abs. 4 erlassenen Verordnung jedoch innerhalb der Befristung absehbar ist und keine Einschränkung der Kinderzahl nach Abs. 5 erforderlich ist.
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