(1) Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen darf ausschließlich durch pädagogisches Personal erfolgen, das die persönlichen und fachlichen Anstellungserfordernisse erfüllt (3. Abschnitt) und die erforderliche körperliche Eignung aufweist. Das pädagogische Personal ist für die Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele in seiner Gruppe verantwortlich. Die Planung und die Reflexion der pädagogischen Arbeit haben schriftlich zu erfolgen.
(2) Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern erfolgt pro Gruppe:
a) in Kindergärten durch eine pädagogische Fachkraft für höchstens zehn Kinder, wovon eine Elementarpädagogin als gruppenführende Pädagogin einzusetzen ist;
b) in alterserweiterten Kindergruppen mit Kindern ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Schuleintritt durch eine pädagogische Fachkraft für höchstens sieben Kinder, wovon eine Elementarpädagogin als gruppenführende Pädagogin einzusetzen ist;
c) in alterserweiterten Kindergärten mit Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Ende der Schulpflicht durch eine pädagogische Fachkraft für höchstens zehn Kinder, wovon eine Elementarpädagogin als gruppenführende Pädagogin einzusetzen ist;
d) in Inklusionsgruppen in Kindergärten durch eine Elementarpädagogin als gruppenführende Pädagogin und eine Kleinkinderzieherin sowie zusätzlich eine Inklusive Elementarpädagogin im Ausmaß von mindestens 15 Stunden pro Woche;
e) in Gruppen in Förderkindergärten durch eine Inklusive Elementarpädagogin als gruppenführende Pädagogin und eine Kleinkinderzieherin;
f) in Horten durch eine Pädagogin;
g) in Gruppen in Förderhorten durch eine Inklusive Elementarpädagogin und eine Pädagogin;
h) in Kindertagesstätten durch eine pädagogische Fachkraft für höchstens fünf Kinder, wovon eine Elementarpädagogin als gruppenführende Pädagogin einzusetzen ist.
(3) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat Vorsorge zu treffen, dass im Falle der Anwesenheit nur einer einzelnen pädagogischen Fachkraft in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eine weitere Person des für die Trägerin beschäftigten oder tätigen Personals in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zeitgleich anwesend ist oder ein Notfallplan das unverzügliche Erscheinen einer weiteren Person in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gewährleistet. Der Notfallplan ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(4) Eine Leitung ist für höchstens zwei Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemeinsam vorzusehen. Sind mehrere Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen am selben Standort, ist eine gemeinsame Leitung zulässig und anzustreben.
(5) Für das sonstige in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung beschäftigte, nicht pädagogische Personal gilt § 26a lit. c.
(6) Im Falle einer Überziehung gemäß § 10 Abs. 4 bleibt die Erhöhung der Kinderzahl beim Personalschlüssel nach Abs. 2 unberücksichtigt.
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