(1) Der Zuschuss zu den entstehenden Kosten in Kindertagesstätten beträgt pro Gruppe und Kalenderjahr die Summe aus
a) einer Grundförderung in Höhe von 60.000 Euro und
b) der Summe der Stunden der wöchentlichen Öffnungszeit der Gruppe, maximal jedoch für 60 Stunden pro Woche, vervielfacht mit dem Faktor 1.640 Euro.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der in Abs. 1 lit. a genannten Grundförderung sowie des in Abs. 1 lit. b genannten Multiplikators für das laufende Kalenderjahr bis 31. März rückwirkend mit 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen im vorangegangenen Kalenderjahr des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren. Die jeweiligen Beträge sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden.
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