(1) Dem pädagogischen Personal der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung obliegt die Aufsicht über jene Kinder, die die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen. Die Aufsichtspflicht besteht auch außerhalb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, wenn und solange die Kinder unter der Obhut des pädagogischen Personals stehen.
(2) Die Aufsichtspflicht beginnt
a) mit der Übernahme des Kindes in der Kinderbildungs- oder -betreuungseinrichtung oder
b) bei schulpflichtigen Kindern oder in jenen Fällen, in denen das Kind nicht von den Erziehungsberechtigten selbst oder von diesen bevollmächtigten Personen in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gebracht wird, mit der ordnungsgemäßen Anmeldung beim pädagogischen Personal.
(3) Die Aufsichtspflicht endet mit der Übergabe des Kindes an die Erziehungsberechtigten oder andere, von den Erziehungsberechtigten zur Übernahme des Kindes bevollmächtigte Personen, oder, in den Fällen des Abs. 2 lit. b, mit der ordnungsgemäßen Abmeldung beim pädagogischen Personal.
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