(1) Die Zusammenarbeit zwischen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und den Erziehungsberechtigten der Kinder ist von der Leiterin und dem pädagogischen Personal zu fördern.
(2) Die Leiterin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist verpflichtet, die Erziehungsberechtigten – nach Tunlichkeit getrennt nach Gruppen – mindestens zweimal jährlich zu einem Elternabend gemeinsam mit dem pädagogischen Personal einzuladen. Die Einladung hat zwei Wochen vorher durch Anschlag in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung an einer für die Erziehungsberechtigten zugänglichen, gut sichtbaren Stelle oder durch schriftliche Verständigung der Erziehungsberechtigten zu erfolgen.
(3) Zum individuellen Austausch über die Entwicklung und die Bedürfnisse eines Kindes kann die gruppenführende Pädagogin ein Entwicklungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten durchführen. Für jene Kinder, die einen Kindergarten im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres gemäß § 20a besuchen, ist verpflichtend einmal jährlich ein Entwicklungsgespräch durchzuführen.
(4) Die Erziehungsberechtigten haben
a) die im Rahmen der Kinderbildungs- und -betreuungsordnung festgelegten Pflichten einzuhalten;
b) die Leiterin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung unverzüglich über meldepflichtige Krankheiten des Kindes oder der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu informieren.
(5) Die Erziehungsberechtigten dürfen – soweit sie dazu bereit sind – bei Veranstaltungen außerhalb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und der dazu gehörigen Liegenschaften als Aufsichtsperson eingesetzt werden. Der Aufsichtsperson ist nachweislich eine schriftliche Information über ihre Aufsichtspflicht und über die allfälligen Folgen ihrer Verletzung zur Kenntnis zu bringen.
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