(1) Die Landesregierung darf die in lit. a bis lit. e genannten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht, der Gewährleistung der Besuchspflicht, der Kontrolle des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse, statistischen Zwecken, der Abwicklung und der Kontrolle der finanziellen Förderungen sowie auf Grund der Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist:
a) von den Kindern:
1. Name,
2. Hauptwohnsitz,
3. Geschlecht,
4. Geburtsdatum,
5. Staatsbürgerschaft,
6. Gesundheitsdaten,
7. Anwesenheitszeiten,
8. Sprachkompetenz und Sprachstandsfeststellungen,
9. erhöhter Förderbedarf, und Sprachförderbedarf,
10. Sonstige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Besuchs der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes erstellt wurden,
11. Behinderungen im Sinne des § 2 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes – K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010,
13. Ein- und Austrittsdatum,
14. Umfang der Betreuung;
b) von den Erziehungsberechtigten:
1. Name,
2. Hauptwohnsitz,
3. Erreichbarkeitsdaten;
c) von den Trägerinnen von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie den Trägerinnen von Tagesmüttern und Tagesvätern:
1. Name oder Firma sowie Sitz der Einrichtung,
2. Erreichbarkeitsdaten,
3. Bankverbindung,
4. vertretungsbefugte Personen einschließlich deren Namen und Erreichbarkeitsdaten,
5. Leistungsdaten,
6. seitens des Bundes, des Landes oder einer Gemeinde gewährte Fördermittel,
7. Nachweis und Inhalt einer Vereinbarung gemäß § 19a oder Nachweis des Bezugs einer finanziellen Zuwendung nach dem Kärntner Kindergartenfondsgesetz;
d) von Tagesmüttern und Tagesvätern:
1. Name,
2. Hauptwohnsitz,
3. Erreichbarkeitsdaten,
3. Bankverbindung,
4. berufliche Qualifikation,
5. seitens des Bundes, des Landes oder einer Gemeinde gewährte Fördermittel;
e) von dem in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen beschäftigten Personal:
1. Name,
2. Erreichbarkeitsdaten,
3. Gesundheitsdaten,
4. berufliche Qualifikation,
5. Anzahl der absolvierten Fortbildungen (in Stunden),
6. Beschäftigungsausmaß in Stunden,
7. Entlohnung,
8. Aufzeichnungen der Zeiten für die mittelbare pädagogische Tätigkeit und allfälliger Freistellung für Leiterinnen,
9. Dienstpläne.
(2) Die Trägerinnen von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die Trägerinnen von Tagesmüttern und Tagesvätern sowie Tagesmütter und Tagesväter sind ermächtigt die Daten nach Abs. 1 der Landesregierung zu übermitteln, soweit dies erforderlich ist:
a) zur Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz,
b) zur Planung und Steuerung des Kinderbildungs- und -betreuungswesens,
c) der Kontrolle des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse,
d) der Abwicklung und der Kontrolle der finanziellen Förderungen,
e) zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG.
(3) Von den Gemeinden ist ein Verzeichnis über jene Kinder, die vom Versorgungsauftrag der Gemeinde gemäß § 19a erfasst sind, zu führen. Die Gemeinden haben die Erziehungsberechtigten jener Kinder, die zum Besuch des Kindergartens verpflichtet sind (§ 21) und die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, nach Möglichkeit spätestens bis 30. September jenes Kalenderjahres, das vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres liegt, über die Besuchspflicht schriftlich zu informieren.
(4) Die Trägerinnen der Kindergärten sind verpflichtet, denjenigen Gemeinden, in denen Kinder, die zum Besuch des Kindergartens verpflichtet sind (§ 21), ihren Hauptwohnsitz haben, die Daten nach Abs. 1 lit. a dieser Kinder zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz automationsunterstützt zu übermitteln. Die Gemeinden sind zu dem im ersten Satz genannten Zweck ermächtigt, diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
(5) Die Gemeinden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Durchführung der Strafverfahren gemäß § 57 erforderlichen Daten der Kinder und der Erziehungsberechtigen zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermächtigt, diese Daten zu verarbeiten.
(6) Soweit dies zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist, ist die Landesregierung ermächtigt personenbezogene Daten nach Abs. 1 an die zuständigen Bundesbehörden zu übermitteln.
(7) Die Leiterin des bis zum Schulbesuch vom jeweiligen Kind besuchten Kindergartens hat der Volksschule, bei dem das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, sofern die Erziehungsberechtigten des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen zur erfolgten Sprachförderung gemäß § 6 Abs. 1a des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, nicht nachkommen.
(8) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Personenbezogene Daten von Kindern sind sieben Jahre nach Austritt des Kindes bzw. nach Beendigung der Betreuung des Kindes von der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder der jeweiligen Tagesmutter oder dem jeweiligen Tagesvater zu löschen.
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